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Volume 10. März 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

V11971 
Seite 21 
Nr. ir 
Bild 3. 
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Schlaf- oder 
Arbeitsraum 
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"Wohnungstrennwand 
Armatur oder Rohrleitung in der Nähe der 
Wohnungstrennwand, deshalb Grundriß - 
Anordnung I 
7 
Den Grundrissen der Anordnung I (bauakustisch un- 
günstig) können auch Armaturen oder Geräte der 
Gruppe II zugeordnet werden, wenn 
a) sie in Verbindung mit einem mit „D“ gekennzeich- 
neten Wasserschalldiämpfer verwendet werden, des- 
sen geprüfte Geräuschminderung mindestens 
10 dB (A) beträgt, oder 
b) wegen der Besonderheit der Nutzung des angren- 
zenden Raumes (z.B. Räume mit Arbeitslärm) eine 
Gefahr oder unzumutbare Belästigung im Sinne der 
Nummer 1 Satz 1 nicht zu erwarten ist. 
Bei Gebäuden mit durchgehender Gebäudetrennfuge 
nach DIN 4109 Blatt3 — Schallschutz im Hochbau; 
Ausführungsbeispiele — Abschnitt 1.3.2 Bild 9 können 
hinsichtlich der Geräuschübertragung in das Nachbar- 
gebäude Armaturen oder Geräte der Gruppe II auch 
den ungünstigen Grundrißanordnungen I unter der 
Voraussetzung zugeordnet werden, daß keine Wasser- 
leitungsrohre durch die Gebäudetrennwände hindurch- 
geführt werden. 
In den Grundrissen und Schnitten der nach 8 1 Abs.1 
Nr. 5 in Verbindung mit $ 6 Abs.4 Nr.1 BauVorlVO 
erforderlichen Bauzeichnungen muß eingetragen sein, 
welche Armaturen- oder Gerätegruppe an den einzel- 
nen Stellen verwendet wird. 
3 
Diese Ausführungsvorschriften 
vom 1.Januar 1971 in Kraft. Sie 
31. Dezember 1975 außer Kraft. 
treten mit Wirkung 
treten mit Ablauf des 
Schwedier 
Bau Wohn VI d — 6046 
|_vr11 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4648 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
| 28.1. 1971 
Ausführungsvorschriften 
über Zuständigkeiten bei Planung und Bau 
von schwierigen heizungs-, maschinen- und 
elektrotechnischen Anlagen 
in bezirklichen Gebäuden 
Auf Grund des 8 1 Abs.3 der Verordnung zur Durch- 
führung / des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (DVO- 
AZG) werden zur Ausführung des Abschnittes XVII Abs. 3 
"der, Anlage zu $ 1 DVO-AZG folgende Ausführungsvor- 
schriften erlassen: 
L. 
Vorbehaltsaufgaben der Hauptverwaltung sind Planung 
und Bau von folgenden heizungs-, maschinen- und 
glektrotechnischen Anlagen in bezirklichen Gebäuden: 
Fernwärmeversorgungsanlagen, 
Festlegung der Energieart für Gebäudeheizung und 
Wirtschaftswärme, 
Badewasseraufbereitungs- und Erwärmungsanlagen 
für Schwimmbäder, 
Kälteanlagen und Kühlräume (ausgenommen serien- 
mäßige Kühlmöbel), 
theatertechnische Einrichtungen, 
Tankstellen sowie Wagenwasch- und Pflegeeinrichtun- 
gen. 
Diesel-Notstrom-Anlagen, 
motorgetriebene Wasserfahrzeuge, 
Fassadenbefahranlagen, 
kontinuierlich arbeitende Förderanlagen (z.B. Fahr- 
treppen, Fahrsteige, Kasten- und Plattenförderanlagen, 
Kreisförderer), 
Hochspannungsanlagen, 
Stromversorgungsnetze, 
Stromwirtschaft, 
nachrichtentechnische- und Fernwirkanlagen 
(ausgenommen Rundfunk- und Fernseh-Einzelanten- 
nen), 
Sprachlehranlagen, 
Raumsicherungs- und Objektschutzanlagen, 
außerdem in Gebäuden des Gesundheitswesens: 
Notwassergewinnungsanlagen, 
Hochdruckdampf- und Heißwasserkesselanlagen, 
Veraschungsanlagen, 
Küchenanlagen einschl. Speisenverteilsysteme, 
Wäschereien, 
Lüftungs- und Klimaanlagen für Sonderräume 
(wie für OP-Räume, Laboratorien, Desinfektion, 
Apotheken), 
Hydro-therapeutische Anlagen, 
Aufzugs- und Förderanlagen, 
Werkstätten, 
medizintechnische Anlagen, 
elektrische Anlagen in OP- und Anästhesiebereichen 
sowie in Räumen für Intensivpflege und Hydrotherapie. 
2, 
Übertragene Vorbehaltsaufgaben der Bezirksverwal- 
tungen sind Planung und Bau aller nicht in Nummer 1 
aufgeführten heizungs-, maschinen- und elektrotechni- 
schen Anlagen in bezirklichen Gebäuden sowie die 
Unterhaltung aller heizungs-, maschinen- und elektro- 
technischen Anlagen in bezirklichen Gebäuden. 
3. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1.Januar 1971 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 
31. Dezember 1975 außer Kraft. 
Schwediler
	        
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