V11971
Seite 21
Nr. ir
Bild 3.
U
LA Cr
DH
FAT
ET
HATTEN
FETT
ET
LH BÜ
X
m
fremder
Wohn -
Schlaf- oder
Arbeitsraum
U
I
{
"Wohnungstrennwand
Armatur oder Rohrleitung in der Nähe der
Wohnungstrennwand, deshalb Grundriß -
Anordnung I
7
Den Grundrissen der Anordnung I (bauakustisch un-
günstig) können auch Armaturen oder Geräte der
Gruppe II zugeordnet werden, wenn
a) sie in Verbindung mit einem mit „D“ gekennzeich-
neten Wasserschalldiämpfer verwendet werden, des-
sen geprüfte Geräuschminderung mindestens
10 dB (A) beträgt, oder
b) wegen der Besonderheit der Nutzung des angren-
zenden Raumes (z.B. Räume mit Arbeitslärm) eine
Gefahr oder unzumutbare Belästigung im Sinne der
Nummer 1 Satz 1 nicht zu erwarten ist.
Bei Gebäuden mit durchgehender Gebäudetrennfuge
nach DIN 4109 Blatt3 — Schallschutz im Hochbau;
Ausführungsbeispiele — Abschnitt 1.3.2 Bild 9 können
hinsichtlich der Geräuschübertragung in das Nachbar-
gebäude Armaturen oder Geräte der Gruppe II auch
den ungünstigen Grundrißanordnungen I unter der
Voraussetzung zugeordnet werden, daß keine Wasser-
leitungsrohre durch die Gebäudetrennwände hindurch-
geführt werden.
In den Grundrissen und Schnitten der nach 8 1 Abs.1
Nr. 5 in Verbindung mit $ 6 Abs.4 Nr.1 BauVorlVO
erforderlichen Bauzeichnungen muß eingetragen sein,
welche Armaturen- oder Gerätegruppe an den einzel-
nen Stellen verwendet wird.
3
Diese Ausführungsvorschriften
vom 1.Januar 1971 in Kraft. Sie
31. Dezember 1975 außer Kraft.
treten mit Wirkung
treten mit Ablauf des
Schwedier
Bau Wohn VI d — 6046
|_vr11 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4648
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
| 28.1. 1971
Ausführungsvorschriften
über Zuständigkeiten bei Planung und Bau
von schwierigen heizungs-, maschinen- und
elektrotechnischen Anlagen
in bezirklichen Gebäuden
Auf Grund des 8 1 Abs.3 der Verordnung zur Durch-
führung / des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (DVO-
AZG) werden zur Ausführung des Abschnittes XVII Abs. 3
"der, Anlage zu $ 1 DVO-AZG folgende Ausführungsvor-
schriften erlassen:
L.
Vorbehaltsaufgaben der Hauptverwaltung sind Planung
und Bau von folgenden heizungs-, maschinen- und
glektrotechnischen Anlagen in bezirklichen Gebäuden:
Fernwärmeversorgungsanlagen,
Festlegung der Energieart für Gebäudeheizung und
Wirtschaftswärme,
Badewasseraufbereitungs- und Erwärmungsanlagen
für Schwimmbäder,
Kälteanlagen und Kühlräume (ausgenommen serien-
mäßige Kühlmöbel),
theatertechnische Einrichtungen,
Tankstellen sowie Wagenwasch- und Pflegeeinrichtun-
gen.
Diesel-Notstrom-Anlagen,
motorgetriebene Wasserfahrzeuge,
Fassadenbefahranlagen,
kontinuierlich arbeitende Förderanlagen (z.B. Fahr-
treppen, Fahrsteige, Kasten- und Plattenförderanlagen,
Kreisförderer),
Hochspannungsanlagen,
Stromversorgungsnetze,
Stromwirtschaft,
nachrichtentechnische- und Fernwirkanlagen
(ausgenommen Rundfunk- und Fernseh-Einzelanten-
nen),
Sprachlehranlagen,
Raumsicherungs- und Objektschutzanlagen,
außerdem in Gebäuden des Gesundheitswesens:
Notwassergewinnungsanlagen,
Hochdruckdampf- und Heißwasserkesselanlagen,
Veraschungsanlagen,
Küchenanlagen einschl. Speisenverteilsysteme,
Wäschereien,
Lüftungs- und Klimaanlagen für Sonderräume
(wie für OP-Räume, Laboratorien, Desinfektion,
Apotheken),
Hydro-therapeutische Anlagen,
Aufzugs- und Förderanlagen,
Werkstätten,
medizintechnische Anlagen,
elektrische Anlagen in OP- und Anästhesiebereichen
sowie in Räumen für Intensivpflege und Hydrotherapie.
2,
Übertragene Vorbehaltsaufgaben der Bezirksverwal-
tungen sind Planung und Bau aller nicht in Nummer 1
aufgeführten heizungs-, maschinen- und elektrotechni-
schen Anlagen in bezirklichen Gebäuden sowie die
Unterhaltung aller heizungs-, maschinen- und elektro-
technischen Anlagen in bezirklichen Gebäuden.
3.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1.Januar 1971 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Dezember 1975 außer Kraft.
Schwediler