V1/1971
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nach der Fälligkeit spätestens jedoch innerhalb von | m) Arbeitgeberverband der Metallindustrie im Unterweser-
5 Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb gebiet e. V., Bremen,
schriftlich erhoben werden. Verband der Pfälzischen Eisen- und Metall-
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt industrie e. V., Neustadt/Weinstraße,
sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltend- Vereinigung der Eisen- und Metallindustrie Rheinland-
machung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er Rheinhessen e. V., Koblenz,
nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung Verband der Metallindustrie im Bezirk Osnabrück e. V.,
oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird Osnabrück,
(Ausnahme 8 48 des RTV vom 12. Dezember 1969).
vertreten durch den bevollmächtigten Vorstand des Gesamt-
$ 6 verbandes der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e. V.,
Tarifdauer : .
einerseits
Vorstehender Lohntarifvertrag tritt am 1. November
1970 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat
erstmalig jedoch zum 30. April 1971 gekündigt werden. Die
Kündigung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Wird er nicht gekündigt, so gilt er jeweils ein weiteres
Jahr.
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß
falls nach Ablauf eines Jahres eine Erhöhung der Löhne
des gesamten Berliner Baugewerbes infolge einer wesent-
lichen Veränderung der Wirtschaftslage eintritt, der Ver-
trag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werder
kann.
Berlin, den 25. August 1970
Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Innung Berlin
gez. Baudach gez. Knobloch
IG Bau-Steine-Erden
Verwaltungsstelle Berlin —
gez. Dittrich
N
und
der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik
Deutschland,
vertreten durch den Vorstand,
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
$1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a) Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein-
schließlich West-Berlin.
Fachlich:
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektro-
industrie.
Persönlich:
Für alle gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich der
Nichtmetallarbeiter;
für alle kaufmännischen und technischen Angestellten
sowie Meister, soweit für sie der persönliche Geltungs-
bereich des jeweiligen regionalen Gehaltstarifvertrages
zutrifft.
Einbezogen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz
Auszubildenden.
Anlage 2
Auszug
aus dem Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen
Zwischen
a) Verband metallindustrieller Arbeitgeberverbände
Nordrhein-Westfalens e. V., Düsseldorf,
b) Verband Württembergisch-Badischer Metall-
industrieller e. V., Stuttgart,
c) Verein der Bayerischen Metallindustrie, München,
d) Arbeitgeberverband der hessischen Metall-
industrie e. V., Frankfurt am Main,
Arbeitgeberverband der Berliner Metallindustrie e. V.,
Berlin,
Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e. V.,
Hannover (einschl. des Verbandes der Metallindu-
striellen des MNordwestlichen Niedersachsens e.V.
Wilhelmshaven),
g) Verband der Metallindustriellen Hamburgs und Um-
gebung e. V., Hamburg,
na) Gruppe Württemberg-Hohenzollern
Verband der Metallindustrie von Südwürttemberg-
Hohenzollern e. V., Reutlingen,
Verband der Deutschen Uhrenindustrie e. V.,
Schwenningen a. N.,
Sozialrechtlicher Landesverband der Südwürttem-
bergischen Elektroindustrie e. V., Tübingen,
Fachvereinigung Waagenbau Württemberg-Hohen-
zollern, Ebingen (Württemberg),
i) Arbeitgeberverband der Badischen Eisen- und Metall-
industrie e. V., Freiburg i..B.,
k) Arbeitgeberverband der Eisen- und Metallindustrie des
Saarlandes e. V., Saarbrücken,
:) Arbeitgeberverband der Metallindustrie in Schleswig-
Holstein e. V., Kiel,
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Leistungen und deren Voraussetzungen
Der Arbeitgeber erbringt gemäß $ 3 Ziffer 2 dieses
Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach
Maßgabe der Bestimmungen des „Zweiten Gesetzes
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitneh-
mer‘ vom 1.Juli 1965, in der Fassung vom 1. Oktober
1969 (Zweites Vermögensbildungsgesetz — 2. VermBG).
Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich
für jeden Arbeitnehmer 26 DM und für jeden Auszu-
bildenden 13 DM.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige
vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Ver-
hältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen
Arbeitszeit bemißt.
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden
Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei
Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungs-
vergütung besteht.
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung
entsteht. erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats
einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb
oder Unternehmen.
Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der
der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von
einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Lei-
stungen erhalten hat oder noch erhält.
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tr?
5.
6.
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Anlagearten und Verfahren
2.
Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Abschluß dieses
Tarifvertrages die nach $ 2 Ziffer 5 anspruchsberech-
tigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn binnen einer
Frist von vier Wochen über die Anlageart und das