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Volume 1. Februar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

V1/1971 
Seite 2 | 
Nr. 1 
nach der Fälligkeit spätestens jedoch innerhalb von | m) Arbeitgeberverband der Metallindustrie im Unterweser- 
5 Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb gebiet e. V., Bremen, 
schriftlich erhoben werden. Verband der Pfälzischen Eisen- und Metall- 
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt industrie e. V., Neustadt/Weinstraße, 
sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltend- Vereinigung der Eisen- und Metallindustrie Rheinland- 
machung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er Rheinhessen e. V., Koblenz, 
nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung Verband der Metallindustrie im Bezirk Osnabrück e. V., 
oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird Osnabrück, 
(Ausnahme 8 48 des RTV vom 12. Dezember 1969). 
vertreten durch den bevollmächtigten Vorstand des Gesamt- 
$ 6 verbandes der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e. V., 
Tarifdauer : . 
einerseits 
Vorstehender Lohntarifvertrag tritt am 1. November 
1970 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat 
erstmalig jedoch zum 30. April 1971 gekündigt werden. Die 
Kündigung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen. 
Wird er nicht gekündigt, so gilt er jeweils ein weiteres 
Jahr. 
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß 
falls nach Ablauf eines Jahres eine Erhöhung der Löhne 
des gesamten Berliner Baugewerbes infolge einer wesent- 
lichen Veränderung der Wirtschaftslage eintritt, der Ver- 
trag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werder 
kann. 
Berlin, den 25. August 1970 
Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Innung Berlin 
gez. Baudach gez. Knobloch 
IG Bau-Steine-Erden 
Verwaltungsstelle Berlin — 
gez. Dittrich 
N 
und 
der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik 
Deutschland, 
vertreten durch den Vorstand, 
andererseits 
wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 
$1 
Geltungsbereich 
Dieser Tarifvertrag gilt: 
a) Räumlich: 
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein- 
schließlich West-Berlin. 
Fachlich: 
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektro- 
industrie. 
Persönlich: 
Für alle gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich der 
Nichtmetallarbeiter; 
für alle kaufmännischen und technischen Angestellten 
sowie Meister, soweit für sie der persönliche Geltungs- 
bereich des jeweiligen regionalen Gehaltstarifvertrages 
zutrifft. 
Einbezogen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz 
Auszubildenden. 
Anlage 2 
Auszug 
aus dem Tarifvertrag 
über vermögenswirksame Leistungen 
Zwischen 
a) Verband metallindustrieller Arbeitgeberverbände 
Nordrhein-Westfalens e. V., Düsseldorf, 
b) Verband Württembergisch-Badischer Metall- 
industrieller e. V., Stuttgart, 
c) Verein der Bayerischen Metallindustrie, München, 
d) Arbeitgeberverband der hessischen Metall- 
industrie e. V., Frankfurt am Main, 
Arbeitgeberverband der Berliner Metallindustrie e. V., 
Berlin, 
Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e. V., 
Hannover (einschl. des Verbandes der Metallindu- 
striellen des MNordwestlichen Niedersachsens e.V. 
Wilhelmshaven), 
g) Verband der Metallindustriellen Hamburgs und Um- 
gebung e. V., Hamburg, 
na) Gruppe Württemberg-Hohenzollern 
Verband der Metallindustrie von Südwürttemberg- 
Hohenzollern e. V., Reutlingen, 
Verband der Deutschen Uhrenindustrie e. V., 
Schwenningen a. N., 
Sozialrechtlicher Landesverband der Südwürttem- 
bergischen Elektroindustrie e. V., Tübingen, 
Fachvereinigung Waagenbau Württemberg-Hohen- 
zollern, Ebingen (Württemberg), 
i) Arbeitgeberverband der Badischen Eisen- und Metall- 
industrie e. V., Freiburg i..B., 
k) Arbeitgeberverband der Eisen- und Metallindustrie des 
Saarlandes e. V., Saarbrücken, 
:) Arbeitgeberverband der Metallindustrie in Schleswig- 
Holstein e. V., Kiel, 
$2 
Leistungen und deren Voraussetzungen 
Der Arbeitgeber erbringt gemäß $ 3 Ziffer 2 dieses 
Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach 
Maßgabe der Bestimmungen des „Zweiten Gesetzes 
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitneh- 
mer‘ vom 1.Juli 1965, in der Fassung vom 1. Oktober 
1969 (Zweites Vermögensbildungsgesetz — 2. VermBG). 
Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 
für jeden Arbeitnehmer 26 DM und für jeden Auszu- 
bildenden 13 DM. 
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige 
vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Ver- 
hältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen 
Arbeitszeit bemißt. 
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden 
Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei 
Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungs- 
vergütung besteht. 
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung 
entsteht. erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats 
einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb 
oder Unternehmen. 
Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der 
der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von 
einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Lei- 
stungen erhalten hat oder noch erhält. 
L 
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83 
tr? 
5. 
6. 
83 
Anlagearten und Verfahren 
2. 
Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Abschluß dieses 
Tarifvertrages die nach $ 2 Ziffer 5 anspruchsberech- 
tigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn binnen einer 
Frist von vier Wochen über die Anlageart und das
	        
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