VI/1971
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Nr. 16
9. Baustoffe
(84) (11)
Die Verwendung von Ziegelsplitt ist nicht zugelassen für folgende Leistungen:
Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung die vertragsgemäße Beschaffenhei
der von ihm gelieferten Baustoffe und der von ihm erbrachten Leistung wie folgt nach
zuweisen. (z. B. Art und Anzahl der Proben) :
Falls vorstehend nichts ausgefüllt ist, gelten die einschlägigen Normen und die zum
Vertragsbestandteil gemachten zusätzlichen Technischen Vorschriften.
10. Weitere
Bedingungen