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Volume 20. April 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

VI/1971 
Seite 160 | 
Nr. 16 
Besondere Vertragsbedingungen 
für die Ausführung der vorstehend bezeichneten Bauarbeiten 
£, 
Vorbemerkung: 
Ausführungsfristen 
{835). (—) 
Die ($ ) beziehen sich auf die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung 
von Bauleistungen“ (VOB Teil B — DIN 1961), die Nummern ( ) auf die „Zusätz- 
lichen Vertragsbedingungen Berlins für die Ausführung von Bauleistungen“ (Fassung 
1962). ; 
Der Auftragnehmer hat die Ausführung der Bauleistungen wie folgt zu beginnen, zu 
fördern und zu vollenden: 
Falls vorstehend Einzelfristen (Zwischenfristen) eingesetzt sind, gelten auch diese als 
Vertragsfristen. 
2, Vertragsstrafen 
{8 11) (—) 
3. Gewährleistung 
(813) (18) 
Bei Überschreitung der vereinbarten Vollendungsfrist kann der Auftraggeber für jeden 
Werktag der Verspätung vom Auftragnehmer „nn „... DM als Vertragsstrafe 
fordern. 
Für die Gewährleistung gelten nachstehende Verjährungsfristen : 
Sind hier keine Verjährungsfristen angegeben, so gelten die Verjährungsfristen des 
8 13 Ziff. 4. 
4, 
Sicherheitsleistung a) Für die vertragsmäßige Durchführung der übertragenen Leistung wird eine Sicher- 
(817) (22) heit in Höhe von 5% .............%*) der Angebotssumme vereinbart. 
Wird eine vereinbarte Sicherheit nicht geleistet, so ist der Auftraggeber berechtigt, 
10% der festgestellten Beträge der Zwischenrechnungen als Sicherheit einzubehal- 
ten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. 
Für die Erfüllung der übernommenen Gewährleistungshaftung hat der Auftrag- 
nehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine Sicherheit in Höhe von .................% 
der Schlußabrechnungssumme zu leisten. 
*) Nichtzutreffendes streichen
	        
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