VI/1971
Seite 160 |
Nr. 16
Besondere Vertragsbedingungen
für die Ausführung der vorstehend bezeichneten Bauarbeiten
£,
Vorbemerkung:
Ausführungsfristen
{835). (—)
Die ($ ) beziehen sich auf die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen“ (VOB Teil B — DIN 1961), die Nummern ( ) auf die „Zusätz-
lichen Vertragsbedingungen Berlins für die Ausführung von Bauleistungen“ (Fassung
1962). ;
Der Auftragnehmer hat die Ausführung der Bauleistungen wie folgt zu beginnen, zu
fördern und zu vollenden:
Falls vorstehend Einzelfristen (Zwischenfristen) eingesetzt sind, gelten auch diese als
Vertragsfristen.
2, Vertragsstrafen
{8 11) (—)
3. Gewährleistung
(813) (18)
Bei Überschreitung der vereinbarten Vollendungsfrist kann der Auftraggeber für jeden
Werktag der Verspätung vom Auftragnehmer „nn „... DM als Vertragsstrafe
fordern.
Für die Gewährleistung gelten nachstehende Verjährungsfristen :
Sind hier keine Verjährungsfristen angegeben, so gelten die Verjährungsfristen des
8 13 Ziff. 4.
4,
Sicherheitsleistung a) Für die vertragsmäßige Durchführung der übertragenen Leistung wird eine Sicher-
(817) (22) heit in Höhe von 5% .............%*) der Angebotssumme vereinbart.
Wird eine vereinbarte Sicherheit nicht geleistet, so ist der Auftraggeber berechtigt,
10% der festgestellten Beträge der Zwischenrechnungen als Sicherheit einzubehal-
ten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist.
Für die Erfüllung der übernommenen Gewährleistungshaftung hat der Auftrag-
nehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine Sicherheit in Höhe von .................%
der Schlußabrechnungssumme zu leisten.
*) Nichtzutreffendes streichen