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Volume 1. Februar 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Ausgegeben am 1. 2.197 
Dienstblaitt des’ Senats von Berlin 
Teil VI 
Bau- und Wohnungswesen 
VI/1971 
Seite 1 
Nr. 1 
Inhalt 
Nr. 1. 
Nr. 2 
Rundschreiben. über neue Tarifverträge ....... 
Richtlinien über. das Bewilligungsverfahren für Zuschüsse des Bundes bei der Errichtung von 
Hausschutzräumen für. Wohnungen 1... RR wi N 
Ausführungsvorschriften zu $$ 67, 86 der Bauordnung für Berlin (BauO Bin) — Befreiung von 
der Stellplatzverpflichtung nach Ablösung — .........w- N a 
Rundschreiben über das Verzeichnis der in Berlin anerkannten Prüfingenieure für Baustatik .... 
Richtlinien über die Anerkennung von Grundsteuervergünstigungen nach dem Zweiten Wohnungs- 
baugesetz ........ EN 
Richtlinien über die Erteilung von Bescheinigungen nach 8 17 Abs.7 des Berlinförderungsgesetzes 
Seite 1 
Seite 4 
Nr. 3 
Seite 5 
Seite 6 
Nr. 4 
Nr. 5 
Seite: 7 
Seite 11 
Nr. 6 
BauWohn IV b D 12? — 6401/1 
8 VI- Fernruf: 87 05 91 — (95) 4857 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
{30.11.1970 
82 
Arbeitslohn 
1.11.1970) 
6,20 DM 
6,20 DM 
5,78 DM 
5,44 DM 
5,69 DM 
5,13 DM 
1. Töpfer und Ofensetzer 1.0.0.0 
2. Töpferträger auf Bauten ............ 
83. Töpferhelfer zus en HE EHE EEE 
4. Junggesellen im 1.Jahr nach bestandener 
Gesellenprüfünhß aan YES Raw 
im 2. Jahr nach bestandener Gesellen- 
PFrÜfUNS rk ke WELEHE BMA 
Hilfsarbeiter über 18 Jahre alt und min- 
destens 1% Jahr im Fach 0.0.0000 euren 
Hilfsarbeiter über 18 Jahre, die noch kein 
% Jahr im Fach beschäftigt werden 
(berufsfremMÜ) ver ke aeen UHTRE 
Jugendliche Arbeiter im Alter von 16 bis 
18 Jahren bei Reparaturarbeiten 70% des 
Hilfsarbeiterlohnes .. 
Kundschreiben 
über neue Tarifverträge 
für das Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerk 
Berlin, 
für die Berliner Metallindustrie 
(einschließlich Stahlhoch- und Brückenbau) und 
für das metallverarbeitende Handwerk Berlin. 
ls 
3, 
> 
be 
4,87 DM 
Zwischen den jeweiligen Tarifpartnern sind neue Tarif- 
verträge geschlossen worden, die ich in der Anlage 1 im 
vollen Wortlaut und in den Anlagen 2 und 3 auszugsweise 
bekanntgebe. 
Der in Anlage 1 abgedruckte Lohntarifvertrag löst den 
im DbIl. VI/1970 Nr.16 Anlage 1c veröffentlichten Tarif- 
vertrag ab. Seine Geltungsdauer ist in $ 6 des Lohntarif- 
vertrages geregelt. 
3,78 DM 
$ 3 
Werkzeuggeld 
Die Gestellung des Werkzeuges richtet sich nach den 
Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für das Kachel- 
ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk im Gebiet der Bun- 
desrepublik Deutschland und des Landes Berlin: vom 
12. Dezember 1969 gemäß Tarifvereinbarung vom 10. De- 
zember 1969. 
In Vertretung 
Lecher 
Anlage 1 
$ 4 
Sonstige Bestimmungen 
1. Alle Arbeiten auf Neu- und Umbauten müssen im 
Akkord ausgeführt und bezahlt werden. 
Bei Setzarbeiten auf Privat kann im Zeitlohn oder 
Akkord gearbeitet werden. 
Alle sonstigen Arbeitsbedingungen werden im Rahmen- 
tarifvertrag für das Kachelofen- und Luftheizungs- 
bauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- 
land und des Landes Berlin vom 12. Dezember 1969 
gemäß Tarifvereinbarung vom 10. Dezember 1969 ge- 
regelt, mit Ausnahme des Urlaubes. Dieser ist im 
Urlaubstarifvertrag für das Kachelofen- und Luft- 
heizungsbauerhandwerk Berlin vom 10. Dezember 1969 
geregelt. 
Für Akkordarbeiten ist ein besonderer Akkordtarif- 
vertrag am 12. August 1963 — gültig ab 1. August 
1963 — abgeschlossen worden, der nicht Bestandteil des 
Lohntarifvertrages ist. 
Lohntarifvertrag 
für das Kachelofen- und 
Luftheizungsbauerhandwerk Berlin 
Zwischen 
der Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Innung Berlin, 
1 Berlin 30, Bamberger Straße 22 
und 
der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, 
Verwaltungsstelle Berlin, 
1 Berlin 30, Keithstraße 1-3, 
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen: 
2. 
8, 
$1 
Geltungsbereich 
Das Stadtgebiet von Berlin. 
Alle Betriebe, die Kachelofen- und 
Luftheizungsbauarbeiten sowie Reparaturen 
ausführen. 
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine 
rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aus- 
üben. 
Räumlich: 
Fachlich: 
85 
Ausschlußfristen 
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und Solche, 
die mit‘ dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, 
verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten 
‚*) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden. 
Persönlich:
	        
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