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Volume 11. August 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

VI/1970 
Seite 81 
Nr. 20 
$ 6 
Sonstige Bestimmungen 
Bis zur Neuschaffung eines Rahmentarifvertrages gilt im 
übrigen die außer Kraft gesetzte Reichstarifordnung für 
das Baugewerbe vom 1. November 1941, 
Die vereinbarten Tariflöhne sind Mindestlöhne; in diesen 
sind für Abgeltung aller Zuschläge, mit Ausnahme der 
unter 8 5 dieses Vertrages vereinbarten Erschwerniszu- 
schläge (z. B. Budengeld), enthalten. 
Jedem Mitglied des Betriebsrates ist seitens der Firma 
aäine Abschrift dieses Lohntarifvertrages auszuhändigen. 
Außerdem ist durch Auslegen bzw. Aushängen auf den 
Lagerplätzen die Belegschaft von dem Abschluß und In- 
halt des Lohntarifvertrages Kenntnis zu geben. 
$ 7 
Ausschlußfristen 
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis 
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung 
stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen 
nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei 
schriftlich erhoben werden. 
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie 
sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung 
des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb 
von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf 
gerichtlich geltend gemacht wird. 
$ 8 
Tarifdauer 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.Juli 1970 in Kraft. Er 
kann mit einer Frist von 2 Monaten, erstmalig zum 30. Juni 
L971, gekündigt werden. Er verlängert sich jedoch um ein 
Jahr, wenn er nicht 2 Monate vor Ablauf schriftlich ge- 
kündigt wird. 
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, spätestens 
2 Wochen nach Erhalt der Kündigung die Lohnverhandlun- 
gen zum Zwecke der Neufestlegung der Tariflöhne aufzu- 
nehmen. 
Berlin, den 12. Mai 1970 
Gerüstbau-Innung Berlin 
Seibel 
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden 
Verwaltungsstelle Berlin 
Dittrich 
Anlage 7 
Lohntarifvertrag 
für das Steinmetzgewerbe in Berlin 
Zwischen 
der Steinmetz- und Bildhauer-Innung Berlin, 
1 Berlin 61, Obentrautstraße 2, 
und NS 
der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, 
Verwaltungsstelle Berlin, 
1 Berlin 30, Keithstraße 1-3, 
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen: 
8:1 
Geltungsbereich 
Räumlich: Das Gebiet des Landes Berlin. 
Fachlich: Alle handwerklichen Betriebe zur. Gewinnung 
sowie Be- und Verarbeitung von Naturstein. 
Persönlich: Alle gewerblichen Arbeitnehmer und Lehrlinge 
der genannten Betriebe. 
&2 
Arbeitslohn 
. ab1l.6.1970 
1. Bildhauer, 7 Stunden Arbeitszeit täglich .. 60,41 DM 
2. Steinmetzen in der Werkstein-, Marmor- 
und Grabmalbranche ............. jeStd. 6,45 DM 
Junggesellen mit abgeschlossener Lehrzeit 
erhalten im 1. Gesellenjahr 85% des Stein- 
metzlohnesS .... 4.0.0 Ku ieer ui JeStd. 5,52 DM 
im 2. Gesellenjahr 90% des Steinmetzlohnes 
je Std. 5,79 DM 
Natursteinschleifer, Fräser, Dreher, über 
2 Jahre im Beruf .............-.. JeStd. 5,96 DM 
5. Anfänger bis % Jahr im Beruf je Std. 4,92 DM 
Anfänger über % Jahr im Beruf je Std. 5,25 DM 
Anfänger über % Jahr im Beruf je Std. 5,41 DM 
Hilfsarbeiter im 1. Jahr im Beruf .. je Std. 5,36 DM 
Hilfsarbeiter im 2. Jahr im Beruf .. je Std. 5,47 DM 
Jugendliche Hilfsarbeiter erhalten: 
bis zum 16. Lebensjahr +4 nee en GO 
bis zum 17. Lebensjahr ....... Ken ka wahe 0006 
bis zum 18. Lebensjahr 80% 
bis zum 19. Lebensjahr. .....00 Cr ee DOT 
des Tariflohnes des entsprechenden erwachsenen Hilfs- 
arbeiters. 
Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Kolonne von 
nindestens fünf Steinmetzen oder anderen Betriebsangehö- 
rigen beauftragt werden, erhalten eine Zulage von 0,56 DM 
je Stunde. 
$ 3 
Entschädigung für Lehrlinge 
Die Entschädigungssätze für Lehrlinge im Steinmetz- 
gewerbe werden wie folgt in Wochenlöhnen festgesetzt: 
Bei Eintritt in das Lehrlingsverhältnis vor Vollendung 
des 16. Lebensjahres: a 
ab 1. 6. 1970 
im 1. Lehrjahr 62,— DM 
im 2. Lehrjahr 82,— DM 
im‘3. Lehrjahr ..:.... nn 104,— DM 
Sollten ausnahmsweise Lehrlinge nach Vollendung. des 
16. bzw. 18. Lebensjahres eingestellt werden, dann sind die 
Entschädigungssätze für sie — bei Lehrverhältnissen zwi- 
schen Tarifgebundenen — im Einvernehmen mit der Indu- 
striegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Verwaltungsstelle Ber- 
lin, festzusetzen. 
$ 4 
Sonstiges 
Den Arbeitnehmern und Lehrlingen wird das Fahr- 
geld, das sie über 1,— DM täglich zwischen Wohnung, 
Baustelle und zurück aufwenden müssen, vergütet. 
Die gesamten Fahrkosten zwischen Werkplatz (Lager) 
bis zur Arbeitsstelle und zurück zahlt der Arbeitgeber. 
Jedem Mitglied. des Betriebsrates ist seitens der Firma 
eine Abschrift des Lohntarifvertrages auszuhändigen. 
Außerdem ist durch Auslegen bzw. Aushängen auf den 
Baustellen und Lagerplätzen die Belegschaft von: dem 
Abschluß und Inhalt des Lohntarifvertrages in Kennt- 
nis zu setzen. 
T. 
2. 
S$ 5 
Tarifdauer 
Vorstehender Lohntarifvertrag tritt am 1. Juni 1970 in 
Kraft und gilt bis zum 30. April 1971. 
Er kann mit einer Frist von vier Monaten gekündigt 
werden. Die Kündigung muß durch eingeschriebenen 
Brief geschehen. Erfolgt keine Kündigung, so gilt der 
Lohntarifvertrag jeweils ein weiteres Jahr. 
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