VI/1970
Seite 81
Nr. 20
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Sonstige Bestimmungen
Bis zur Neuschaffung eines Rahmentarifvertrages gilt im
übrigen die außer Kraft gesetzte Reichstarifordnung für
das Baugewerbe vom 1. November 1941,
Die vereinbarten Tariflöhne sind Mindestlöhne; in diesen
sind für Abgeltung aller Zuschläge, mit Ausnahme der
unter 8 5 dieses Vertrages vereinbarten Erschwerniszu-
schläge (z. B. Budengeld), enthalten.
Jedem Mitglied des Betriebsrates ist seitens der Firma
aäine Abschrift dieses Lohntarifvertrages auszuhändigen.
Außerdem ist durch Auslegen bzw. Aushängen auf den
Lagerplätzen die Belegschaft von dem Abschluß und In-
halt des Lohntarifvertrages Kenntnis zu geben.
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Ausschlußfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung
stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen
nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie
sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung
des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb
von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf
gerichtlich geltend gemacht wird.
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Tarifdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.Juli 1970 in Kraft. Er
kann mit einer Frist von 2 Monaten, erstmalig zum 30. Juni
L971, gekündigt werden. Er verlängert sich jedoch um ein
Jahr, wenn er nicht 2 Monate vor Ablauf schriftlich ge-
kündigt wird.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, spätestens
2 Wochen nach Erhalt der Kündigung die Lohnverhandlun-
gen zum Zwecke der Neufestlegung der Tariflöhne aufzu-
nehmen.
Berlin, den 12. Mai 1970
Gerüstbau-Innung Berlin
Seibel
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Verwaltungsstelle Berlin
Dittrich
Anlage 7
Lohntarifvertrag
für das Steinmetzgewerbe in Berlin
Zwischen
der Steinmetz- und Bildhauer-Innung Berlin,
1 Berlin 61, Obentrautstraße 2,
und NS
der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Verwaltungsstelle Berlin,
1 Berlin 30, Keithstraße 1-3,
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
8:1
Geltungsbereich
Räumlich: Das Gebiet des Landes Berlin.
Fachlich: Alle handwerklichen Betriebe zur. Gewinnung
sowie Be- und Verarbeitung von Naturstein.
Persönlich: Alle gewerblichen Arbeitnehmer und Lehrlinge
der genannten Betriebe.
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Arbeitslohn
. ab1l.6.1970
1. Bildhauer, 7 Stunden Arbeitszeit täglich .. 60,41 DM
2. Steinmetzen in der Werkstein-, Marmor-
und Grabmalbranche ............. jeStd. 6,45 DM
Junggesellen mit abgeschlossener Lehrzeit
erhalten im 1. Gesellenjahr 85% des Stein-
metzlohnesS .... 4.0.0 Ku ieer ui JeStd. 5,52 DM
im 2. Gesellenjahr 90% des Steinmetzlohnes
je Std. 5,79 DM
Natursteinschleifer, Fräser, Dreher, über
2 Jahre im Beruf .............-.. JeStd. 5,96 DM
5. Anfänger bis % Jahr im Beruf je Std. 4,92 DM
Anfänger über % Jahr im Beruf je Std. 5,25 DM
Anfänger über % Jahr im Beruf je Std. 5,41 DM
Hilfsarbeiter im 1. Jahr im Beruf .. je Std. 5,36 DM
Hilfsarbeiter im 2. Jahr im Beruf .. je Std. 5,47 DM
Jugendliche Hilfsarbeiter erhalten:
bis zum 16. Lebensjahr +4 nee en GO
bis zum 17. Lebensjahr ....... Ken ka wahe 0006
bis zum 18. Lebensjahr 80%
bis zum 19. Lebensjahr. .....00 Cr ee DOT
des Tariflohnes des entsprechenden erwachsenen Hilfs-
arbeiters.
Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Kolonne von
nindestens fünf Steinmetzen oder anderen Betriebsangehö-
rigen beauftragt werden, erhalten eine Zulage von 0,56 DM
je Stunde.
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Entschädigung für Lehrlinge
Die Entschädigungssätze für Lehrlinge im Steinmetz-
gewerbe werden wie folgt in Wochenlöhnen festgesetzt:
Bei Eintritt in das Lehrlingsverhältnis vor Vollendung
des 16. Lebensjahres: a
ab 1. 6. 1970
im 1. Lehrjahr 62,— DM
im 2. Lehrjahr 82,— DM
im‘3. Lehrjahr ..:.... nn 104,— DM
Sollten ausnahmsweise Lehrlinge nach Vollendung. des
16. bzw. 18. Lebensjahres eingestellt werden, dann sind die
Entschädigungssätze für sie — bei Lehrverhältnissen zwi-
schen Tarifgebundenen — im Einvernehmen mit der Indu-
striegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Verwaltungsstelle Ber-
lin, festzusetzen.
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Sonstiges
Den Arbeitnehmern und Lehrlingen wird das Fahr-
geld, das sie über 1,— DM täglich zwischen Wohnung,
Baustelle und zurück aufwenden müssen, vergütet.
Die gesamten Fahrkosten zwischen Werkplatz (Lager)
bis zur Arbeitsstelle und zurück zahlt der Arbeitgeber.
Jedem Mitglied. des Betriebsrates ist seitens der Firma
eine Abschrift des Lohntarifvertrages auszuhändigen.
Außerdem ist durch Auslegen bzw. Aushängen auf den
Baustellen und Lagerplätzen die Belegschaft von: dem
Abschluß und Inhalt des Lohntarifvertrages in Kennt-
nis zu setzen.
T.
2.
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Tarifdauer
Vorstehender Lohntarifvertrag tritt am 1. Juni 1970 in
Kraft und gilt bis zum 30. April 1971.
Er kann mit einer Frist von vier Monaten gekündigt
werden. Die Kündigung muß durch eingeschriebenen
Brief geschehen. Erfolgt keine Kündigung, so gilt der
Lohntarifvertrag jeweils ein weiteres Jahr.
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