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Volume 19. März 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

VI/1970 
Seite 40 A 
Nr. 8 
81 
Geltungsbereich 
Dieser Tarifvertrag gilt: 
Räumlich: Innerhalb der Grenzen des Landes und der 
Stadt Berlin. 
Wachlich: Für alle Industrie- und Handwerksbetriebe 
des Wirtschaftsbereiches Heizungs-, Lüftungs- und Ge- 
sundheitstechnik. 
Persönlich: Für alle gewerblichen Arbeitnehmer die im 
Lohnverhältnis stehen. C 
Der Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende im Sinne 
des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969. 
82 
Gruppeneinteilung und Lohnsätze 
Die Entlohnung der Arbeitnehmer erfolgt gemäß den 
nachstehenden Lohngruppen und Lohnsätzen: 
Lohngruppen 
Gruppe I 
Lager- und Transportarbeiter ..............L 
Gruppe II 
Arbeitnehmer, die Helferarbeiten ausführen, im 
ersten Halbjahr. ihrer Tätigkeit ... He 
Gruppe III 
Rohrinstallateur-Helfer 
a) in den ersten 2 Berufsjahren .............. 
b) ab 3. Berufsjahr ;........ A 
Gruppe IV 
Heizungs-, Gas-, Wasser-Rohrinstallateure, 
Klempner- und Kupferschmiede-Gesellen bzw. 
Monteure und Schweißer, die einen Gesellenbrief 
besitzen oder die vom früheren Fachausschuß 
für das Rohrinstallateur- und Klempner-Gewerbe 
als ausgebildete Kräfte ihres Faches anerkannt 
worden sind. ;..,.0.0 Da 
Gruppe V 
Meistergesellen oder Monteure, die völlig selb- 
ständig und verantwortlich eine Bauleitung ha- 
ben und denen Angehörige der Gruppen I—IV 
unterstellt sind‘... .:.... 
Eingruppierung der Jung-Gesellen 
Jung-Gesellen im 1. Jahr nach vollendeter Lehr- 
zeit, Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 10% .. 
Jung-Gesellen. im 2. Jahr nach vollendeter Lehr- 
zeit, Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 7,5% .. 
Jung-Gesellen im 3. Jahr nach vollendeter Lehr- 
zeit, Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 5% .... 
5,58 DM 
5,73 DM 
5,89 DM 
Gruppeneinteilung und Lohnsätze 
in den Fabrikationsbetrieben 
Für die gewerblichen Arbeitnehmer der Fabrikations- 
betriebe . wie Kühlerklempnereien, Bierdruckapparateher- 
steller, Zink- und Metallwarenhersteller ergeben sich fol- 
gende Grundlöhne: 
Lohngruppen 
Gruppe I WC 
Gruppe II 
Gruppe III 
a) in den ersten 2 Berufsjahren: .............. 
b): ab 3. Berufsjahr HAND En 
Gruppe IV... 
GruppeV  . 
Lohnsätze 
3,80 DM 
3,62 DM 
3,84 DM 
4,10 DM 
4,72 DM 
5,15 DM 
Eingruppierung der Jung-Gesellen 
Jung-Gesellen im 1. Jahr nach vollendeter Lehr- 
zeit, Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 15% .. 4,01 DM 
Jung-Gesellen im 2. Jahr nach vollendeter Lehr- 
zeit, Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 10% .. 4,25 DM 
Jung-Gesellen im 3. Jahr nach vollendeter Lehr- 
zeit, Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 5 % ....-—4,48 DM 
Protokollnotiz: 
Auslagen für Fahrten während der Arbeitszeit sind zu 
orsetzen, sofern sie im Auftrage des Arbeitgebers ausge- 
führt werden. 
83 
Mindestlöhne 
Die im Lohntarifvertrag festgesetzten Grundlöhne sind 
Mindestlöhne. Bestehende für den Arbeitnehmer günstigere 
Lohnbedingungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht 
berührt. 
84 
Zeitpunkt des Inkrafttretens 
Dieser Lohntarifvertrag gilt ab 1.Januar 1970 und ist 
mit einer Frist von zwei Monaten, erstmalig zum 31. De- 
zember 1970, schriftlich kündbar. 
3erlin, den 3. November 1969 
Wirtschaftsverband 
Eisen-, Maschinen- und Apparatebau e. V. (WEMA) 
gez. von Froreich gez. Buckow 
Innung für Sanitär- und Heizungs-Technik Berlin 
gez. Essers gez. Marzschesky 
Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik 
Deutschland 
— Verwaltungsstelle Berlin — 
gez. Voigt gez. Wagner 
Anlage 
3 
Lohntarifvertrag 
für die gewerblichen Arbeitnehmer 
in den Betrieben des Garten und Landschaftsbaues 
in West-Berlin 
Gültig ab 1. Januar 1970 
Zwischen 
dem Fachevbrand Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V., 
1 Berlin 33, Richard-Strauß-Straße 28—30 
und 
der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft. 
Landesbezirk Berlin — 1 Berlin 30, Keithstraße 1—3 
wird folgender Lohntarifvertrag vereinbart: 
I. Geltungsbereich 
Der Tarif gilt: 
1. Räumlich: für das Land Berlin. 
2. Fachlich: für die Betriebe des Garten- und Landschafts- 
baues sowie für die Betriebsteile, die landschaftsgärtne- 
rische Arbeiten ausführen. 
Persönlich: für alle in den vorgenannten Betrieben und 
Betriebsteilen beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich 
Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Ange- 
stellten.
	        
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