VI/1970
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Nr. 8
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Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
Räumlich: Innerhalb der Grenzen des Landes und der
Stadt Berlin.
Wachlich: Für alle Industrie- und Handwerksbetriebe
des Wirtschaftsbereiches Heizungs-, Lüftungs- und Ge-
sundheitstechnik.
Persönlich: Für alle gewerblichen Arbeitnehmer die im
Lohnverhältnis stehen. C
Der Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende im Sinne
des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
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Gruppeneinteilung und Lohnsätze
Die Entlohnung der Arbeitnehmer erfolgt gemäß den
nachstehenden Lohngruppen und Lohnsätzen:
Lohngruppen
Gruppe I
Lager- und Transportarbeiter ..............L
Gruppe II
Arbeitnehmer, die Helferarbeiten ausführen, im
ersten Halbjahr. ihrer Tätigkeit ... He
Gruppe III
Rohrinstallateur-Helfer
a) in den ersten 2 Berufsjahren ..............
b) ab 3. Berufsjahr ;........ A
Gruppe IV
Heizungs-, Gas-, Wasser-Rohrinstallateure,
Klempner- und Kupferschmiede-Gesellen bzw.
Monteure und Schweißer, die einen Gesellenbrief
besitzen oder die vom früheren Fachausschuß
für das Rohrinstallateur- und Klempner-Gewerbe
als ausgebildete Kräfte ihres Faches anerkannt
worden sind. ;..,.0.0 Da
Gruppe V
Meistergesellen oder Monteure, die völlig selb-
ständig und verantwortlich eine Bauleitung ha-
ben und denen Angehörige der Gruppen I—IV
unterstellt sind‘... .:....
Eingruppierung der Jung-Gesellen
Jung-Gesellen im 1. Jahr nach vollendeter Lehr-
zeit, Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 10% ..
Jung-Gesellen. im 2. Jahr nach vollendeter Lehr-
zeit, Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 7,5% ..
Jung-Gesellen im 3. Jahr nach vollendeter Lehr-
zeit, Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 5% ....
5,58 DM
5,73 DM
5,89 DM
Gruppeneinteilung und Lohnsätze
in den Fabrikationsbetrieben
Für die gewerblichen Arbeitnehmer der Fabrikations-
betriebe . wie Kühlerklempnereien, Bierdruckapparateher-
steller, Zink- und Metallwarenhersteller ergeben sich fol-
gende Grundlöhne:
Lohngruppen
Gruppe I WC
Gruppe II
Gruppe III
a) in den ersten 2 Berufsjahren: ..............
b): ab 3. Berufsjahr HAND En
Gruppe IV...
GruppeV .
Lohnsätze
3,80 DM
3,62 DM
3,84 DM
4,10 DM
4,72 DM
5,15 DM
Eingruppierung der Jung-Gesellen
Jung-Gesellen im 1. Jahr nach vollendeter Lehr-
zeit, Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 15% .. 4,01 DM
Jung-Gesellen im 2. Jahr nach vollendeter Lehr-
zeit, Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 10% .. 4,25 DM
Jung-Gesellen im 3. Jahr nach vollendeter Lehr-
zeit, Grundlohn (Gruppe IV) abzüglich 5 % ....-—4,48 DM
Protokollnotiz:
Auslagen für Fahrten während der Arbeitszeit sind zu
orsetzen, sofern sie im Auftrage des Arbeitgebers ausge-
führt werden.
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Mindestlöhne
Die im Lohntarifvertrag festgesetzten Grundlöhne sind
Mindestlöhne. Bestehende für den Arbeitnehmer günstigere
Lohnbedingungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht
berührt.
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Zeitpunkt des Inkrafttretens
Dieser Lohntarifvertrag gilt ab 1.Januar 1970 und ist
mit einer Frist von zwei Monaten, erstmalig zum 31. De-
zember 1970, schriftlich kündbar.
3erlin, den 3. November 1969
Wirtschaftsverband
Eisen-, Maschinen- und Apparatebau e. V. (WEMA)
gez. von Froreich gez. Buckow
Innung für Sanitär- und Heizungs-Technik Berlin
gez. Essers gez. Marzschesky
Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik
Deutschland
— Verwaltungsstelle Berlin —
gez. Voigt gez. Wagner
Anlage
3
Lohntarifvertrag
für die gewerblichen Arbeitnehmer
in den Betrieben des Garten und Landschaftsbaues
in West-Berlin
Gültig ab 1. Januar 1970
Zwischen
dem Fachevbrand Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V.,
1 Berlin 33, Richard-Strauß-Straße 28—30
und
der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft.
Landesbezirk Berlin — 1 Berlin 30, Keithstraße 1—3
wird folgender Lohntarifvertrag vereinbart:
I. Geltungsbereich
Der Tarif gilt:
1. Räumlich: für das Land Berlin.
2. Fachlich: für die Betriebe des Garten- und Landschafts-
baues sowie für die Betriebsteile, die landschaftsgärtne-
rische Arbeiten ausführen.
Persönlich: für alle in den vorgenannten Betrieben und
Betriebsteilen beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich
Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Ange-
stellten.