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Volume 10. Dezember 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

V1/1970 
f Seite 137 
Nr. 33 
$ 5 
Werktägliche Arbeitszeit 
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich 
der Ruhepausen beträgt 8.Stunden. 
8:7 
Verteilung regelmäßig ausfallender Arbeitszeit 
Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen (z. B. am 
Sonnabend) ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlänge- 
rung im Rahmen der festgelegten Wochenarbeitszeit ohne 
Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb der- 
selben Woche ausgeglichen werden. 
88 
Ausfallstunden infolge ungünstiger Witterung 
Außerhalb des Zeitraumes der Schlechtwetterregelung 
können Arbeitsstunden, die infolge ungünstiger Witterung 
ausgefallen sind, innerhalb der folgenden 12 Werktage ohne 
Mehrarbeitszuschlag nachgeholt werden. 
$ 14 
Mehrarbeit 
Die Arbeitszeit, die an. einem Werktag über die regel- 
mäßige, betrieblich festgelegte Arbeitszeit nach $ 6 
hinaus geleistet wird (Mehrarbeit), ist zuschlagspflich- 
tig. Diese Zuschlagspflicht entfällt, wenn durch nicht 
entschuldbare Fehlzeiten die tariflich festgelegte wö- 
chentliche Arbeitszeit nicht erreicht wird. 
Als Mehrarbeit gilt die Arbeitsleistung, die an Sonn- 
und Feiertagen über 8 Stunden hinaus geleistet wird. 
3. Zuschlagsfrei sind Ausfallstunden nach $8 7 und 8. 
$ 15 
Nachtarbeit 
li. Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig. 
2. Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit von 20 Uhr 
bis 5 Uhr, bei Zwei-Schichten-Arbeit in der Zeit von 
22 Uhr bis.6 Uhr und bei Drei-Schichten-Arbeit in der 
dritten Schicht geleistet wird. 
8 16 
Sonn- und Feiertagsarbeit 
Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr 
geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlags- 
pflichtig. Sie darf nur angeordnet werden, wenn dies unbe- 
dingt notwendig ist. 
8 17 
Zuschläge 
Die Zuschläge sind aus dem tariflichen Stundenlohn zu 
berechnen. 
Sie betragen: 
a) für Mehrarbeit 0.0 ra er nern 
b) für Nachtarbeit ..... 0.40 re men 
c) für Arbeit an Sonntagen sowie an den 
Feiertagen, an denen kraft gesetzlicher 
Vorschriften Arbeitsruhe, aber keine 
Lohnausfallzahlungspflicht besteht ..... 
für Arbeit an Feiertagen, an denen auf 
Grund gesetzlicher Bestimmungen Lohn- 
ausfall vergütet Wird. -.....0100 002er e 
für Arbeit am Neujahrstag, 1. Oster- und 
1. Pfingsttag, am 1. Mai und an den Weih- 
nachtsfeiertagen .... herr. 14 200 V.H. 
bei Beseitigung von Notständen, die durch 
Naturereignisse eingetreten sind, in je- 
dem Falle der Sonntags- oder Feiertags- 
arbeit era re A: 
2. Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren. | 
L. 
ABSCHNITT IV 
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 
8 21 
Arbeitsausfall infolge ungünstiger Witterung 
Ist die Arbeitsaufnahme oder die Fortsetzung der Ar- 
beit infolge von atmosphärischen Einwirkungen (Regen, 
Schnee, Frost usw.) oder deren Folgewirkungen tech- 
nisch. unmöglich oder kann sie dem Arbeitnehmer 
nicht zugemutet werden (ungünstige Witterung), so 
wird dem Arbeitnehmer die ausgefallene Zeit bis zu 
2 Stunden bezahlt. Das gilt nicht, soweit in die Zeit vom 
15. Oktober bis 31. März Schlechtwetterzeiten im Sinne 
des Arbeitsförderungsgesetzes fallen. 
Über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederauf- 
nahme der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach Be- 
ratung mit dem Betriebsrat (Obmann). 
$ 22 
Bezahlung gesetzlicher Wochenfeiertage 
Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist auch 
dann zu vergüten, wenn die Arbeit wegen ungünstiger 
Witterung ausgefallen wäre. 
8 23 
$ 616 BGB ist nicht anzuwenden. 
$ 24 
Tarifstundenlohn 
Der Tarifstundenlohn im: Sinne der 88 18 bis 22 versteht 
sich ohne Zuschläge. Arbeitnehmer, die überwiegend im 
Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten einen Zuschlag 
von 25 v. H. auf den Tarifstundenlohn. 
ABSCHNITT V 
Lohn 
$ 25 
Lohngrundlagen 
Der Tariflohn wird in einem besonderen Tarifvertrag 
yeregelt. 
$ 26 
Lohngruppen 
Die Lohngruppen sind in einem besonderen Lohntarifver- 
‚rag geregelt. 
8 27 
Lohn der jugendlichen Arbeitnehmer 
Die Tariflöhne sind in einem besonderen Lohntarifver- 
rag geregelt. 
$ 30 
Übergang von Leistungslohn auf Zeitlohn 
Arbeitnehmer, die für die Arbeit im Leistungslohn einge- 
stellt sind oder in der Regel im Leistungslohn arbeiten, 
haben, wenn ihnen Arbeit im Zeitlohn zugewiesen wird, 
keinen Anspruch auf Zahlung des Leistungslohnes. Dadurch 
wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (Obmann) 
nach $ 56 Betriebsverfassungsgesetz nicht berührt. 
ABSCHNITT VI 
$ 39 
Erschwerniszuschläge 
L. 
Jeder Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er einen 
Dachdeckerfahrstuhl anbringt, im Fahrstuhl arbeitet 
und den Fahrstuhl wieder entfernt, einen Anspruch 
auf einen Zuschlag von 40 v. H. 
Die Höhe eines Bauwerkes gilt im Dachdeckerhand- 
werk nicht als besondere Erschwernis oder als erhöhte 
Gefahr im Sinne der Zuschlagspflicht. 
2;
	        
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