V1/1970
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Nr. 33
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Werktägliche Arbeitszeit
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich
der Ruhepausen beträgt 8.Stunden.
8:7
Verteilung regelmäßig ausfallender Arbeitszeit
Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen (z. B. am
Sonnabend) ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlänge-
rung im Rahmen der festgelegten Wochenarbeitszeit ohne
Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb der-
selben Woche ausgeglichen werden.
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Ausfallstunden infolge ungünstiger Witterung
Außerhalb des Zeitraumes der Schlechtwetterregelung
können Arbeitsstunden, die infolge ungünstiger Witterung
ausgefallen sind, innerhalb der folgenden 12 Werktage ohne
Mehrarbeitszuschlag nachgeholt werden.
$ 14
Mehrarbeit
Die Arbeitszeit, die an. einem Werktag über die regel-
mäßige, betrieblich festgelegte Arbeitszeit nach $ 6
hinaus geleistet wird (Mehrarbeit), ist zuschlagspflich-
tig. Diese Zuschlagspflicht entfällt, wenn durch nicht
entschuldbare Fehlzeiten die tariflich festgelegte wö-
chentliche Arbeitszeit nicht erreicht wird.
Als Mehrarbeit gilt die Arbeitsleistung, die an Sonn-
und Feiertagen über 8 Stunden hinaus geleistet wird.
3. Zuschlagsfrei sind Ausfallstunden nach $8 7 und 8.
$ 15
Nachtarbeit
li. Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig.
2. Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit von 20 Uhr
bis 5 Uhr, bei Zwei-Schichten-Arbeit in der Zeit von
22 Uhr bis.6 Uhr und bei Drei-Schichten-Arbeit in der
dritten Schicht geleistet wird.
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Sonn- und Feiertagsarbeit
Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr
geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlags-
pflichtig. Sie darf nur angeordnet werden, wenn dies unbe-
dingt notwendig ist.
8 17
Zuschläge
Die Zuschläge sind aus dem tariflichen Stundenlohn zu
berechnen.
Sie betragen:
a) für Mehrarbeit 0.0 ra er nern
b) für Nachtarbeit ..... 0.40 re men
c) für Arbeit an Sonntagen sowie an den
Feiertagen, an denen kraft gesetzlicher
Vorschriften Arbeitsruhe, aber keine
Lohnausfallzahlungspflicht besteht .....
für Arbeit an Feiertagen, an denen auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen Lohn-
ausfall vergütet Wird. -.....0100 002er e
für Arbeit am Neujahrstag, 1. Oster- und
1. Pfingsttag, am 1. Mai und an den Weih-
nachtsfeiertagen .... herr. 14 200 V.H.
bei Beseitigung von Notständen, die durch
Naturereignisse eingetreten sind, in je-
dem Falle der Sonntags- oder Feiertags-
arbeit era re A:
2. Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren. |
L.
ABSCHNITT IV
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
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Arbeitsausfall infolge ungünstiger Witterung
Ist die Arbeitsaufnahme oder die Fortsetzung der Ar-
beit infolge von atmosphärischen Einwirkungen (Regen,
Schnee, Frost usw.) oder deren Folgewirkungen tech-
nisch. unmöglich oder kann sie dem Arbeitnehmer
nicht zugemutet werden (ungünstige Witterung), so
wird dem Arbeitnehmer die ausgefallene Zeit bis zu
2 Stunden bezahlt. Das gilt nicht, soweit in die Zeit vom
15. Oktober bis 31. März Schlechtwetterzeiten im Sinne
des Arbeitsförderungsgesetzes fallen.
Über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederauf-
nahme der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach Be-
ratung mit dem Betriebsrat (Obmann).
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Bezahlung gesetzlicher Wochenfeiertage
Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist auch
dann zu vergüten, wenn die Arbeit wegen ungünstiger
Witterung ausgefallen wäre.
8 23
$ 616 BGB ist nicht anzuwenden.
$ 24
Tarifstundenlohn
Der Tarifstundenlohn im: Sinne der 88 18 bis 22 versteht
sich ohne Zuschläge. Arbeitnehmer, die überwiegend im
Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten einen Zuschlag
von 25 v. H. auf den Tarifstundenlohn.
ABSCHNITT V
Lohn
$ 25
Lohngrundlagen
Der Tariflohn wird in einem besonderen Tarifvertrag
yeregelt.
$ 26
Lohngruppen
Die Lohngruppen sind in einem besonderen Lohntarifver-
‚rag geregelt.
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Lohn der jugendlichen Arbeitnehmer
Die Tariflöhne sind in einem besonderen Lohntarifver-
rag geregelt.
$ 30
Übergang von Leistungslohn auf Zeitlohn
Arbeitnehmer, die für die Arbeit im Leistungslohn einge-
stellt sind oder in der Regel im Leistungslohn arbeiten,
haben, wenn ihnen Arbeit im Zeitlohn zugewiesen wird,
keinen Anspruch auf Zahlung des Leistungslohnes. Dadurch
wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (Obmann)
nach $ 56 Betriebsverfassungsgesetz nicht berührt.
ABSCHNITT VI
$ 39
Erschwerniszuschläge
L.
Jeder Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er einen
Dachdeckerfahrstuhl anbringt, im Fahrstuhl arbeitet
und den Fahrstuhl wieder entfernt, einen Anspruch
auf einen Zuschlag von 40 v. H.
Die Höhe eines Bauwerkes gilt im Dachdeckerhand-
werk nicht als besondere Erschwernis oder als erhöhte
Gefahr im Sinne der Zuschlagspflicht.
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