Ausgegeben am 10. 12. 1970
Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil VI ) Bau- und Wohnungswesen
V1/1970
Seite 131 _
Nr. 32-33
Inhalt
Nr. 32
Nr. 33
Zweite Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Aufwen-
dungszuschüssen 1966 bis 1969 ...............0...0.. a
Rundschreiben über neue Tarifverträge
1. für das metallverarbeitende Handwerk Berlin ................ 2.0... .s
2. für die Berliner Metallindustrie (einschließlich Stahlhoch- und Brückenbal) u
3. für das Linoleumlegergewerbe .......... Urea re
4. für das Steinmetzgewerbe Berlin ... RE AR EU
5. für das Berliner Betonsteingewerbe EM aaa
6. für das Dachdeckerhandwerk Berlin DE
Seite 131
Seite 131
Seite 132
Seite 133
Seite 133
Seite 134
Seite 136
| vI-32 ] BauWohn IV a A 11
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4591
[10 11.1970
ABI. S. 1282
1.
Die Richtlinien für die Gewährung von Aufwendungs-
zuschüssen 1966 bis 1969 vom 21. Februar 1969 (ABI.
S. 325 — Dbl. VI/1969 Nr. 12), geändert durch die Ver-
waltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für
die Gewährung von Aufwendungszuschüssen 1966 bis
1969 vom 16. September 1969 (ABl. S.986 — Dbl. VI/
1969 Nr. 36), werden wie folgt geändert:
In Nummer 3 Abs.1 werden an Stelle des Satzes 5
folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:
„Für die Ermittlung des Jahreseinkommens ist 8 25
Abs.2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
anzuwenden; zugrunde zu legen ist in der Regel
das Jahreseinkommen des Kalenderjahres, das der
Antragstellung vorangegangen ist. Bei Miet- und
Genossenschaftswohnungen sind die im Verfahren
auf Erteilung der Bescheinigung über die Wohnbe-
rechtigung getroffenen Feststellungen maßgebend.“
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
das Landesamt für Wohnungswesen
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
Zweite Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Richtlinien
für die Gewährung von Aufwendungszuschüssen
1966 bis 1969
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG und des 8 14
Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin wird im Einvernehmen mit den Senatoren
für Finanzen und für Wirtschaft bestimmt:
2.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Dezember
1970 in Kraft.
Schwediler
VI-33 BauWohn IV b D 12? — 6401/1
% Fernruf: 87 05 91 — (95) 4857
An die Bezirksämter
nachrichtlich .
an den Präsidenten des Rechnungshofes
| 9.11.1970
Anlage 1a
Änderungsvereinbarung zum Lohntarifvertrag
für das metallverarbeitende Handwerk Berlin
vom 18. Dezember 1968
Zwischen
der Schlosser- und Maschinenbau-Innung Berlin
der Elektro-Innung Berlin
der Innung des Kraftfahrzeughandwerks Berlin
der Mechaniker-Innung Berlin
der Schmiede-Innung Berlin
und
der Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
- Verwaltungsstelle Berlin -
wird folgende Änderungsvereinbarung zum Lohntarifver-
trag für das metallverarbeitende Handwerk Berlin vom
18. Dezember 1968 vereinbart:
I. $ 4 — Altersgruppenschlüssel — erhält folgende Fassung:
Für die Entlohnung gelten folgende Altersgruppen
und folgender Altersgruppenschlüssel:
Über 18 Jahre 100%
über 17 Jahre 90%
unter 17 Jahren 80%
Dieser Altersgruppenschlüssel gilt nur für Arbeiten
der Lohngruppen 1 bis 3.
Rundschreiben über neue Tarifverträge
für das metallverarbeitende Handwerk Berlin,
für die. Berliner Metallindustrie (einschließlich Stahl-
hoch- und Brückenbau),
3. für das Linoleumlegergewerbe,
4. für das Steinmetzgewerbe Berlin,
5. für das Berliner Betonsteingewerbe und
6. für das Dachdeckerhandwerk Berlin.
Zwischen den jeweiligen Tarifpartnern sind neue Tarif-
verträge geschlossen worden, die ich in den Anlagen 1 bis 3
im vollen Wortlaut und in den Anlagen 4 bis 6 auszugs-
weise bekanntgebe.
Zu Anlage 2
Der Zeitlohn ist auf die Höhe des Akkordrichtsatzes an-
gehoben worden. Der bisherige Einstellohn (Grundlohn)
während der ersten 8 Wochen der Betriebszugehörigkeit ist
weggefallen. Nach dem neuen Tarifvertrag entfällt der bis-
herige Unterschied zwischen Zeitlohn und Akkordrichtsatz.
In Vertretung
Lecher