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Volume 10. Dezember 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Ausgegeben am 10. 12. 1970 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil VI ) Bau- und Wohnungswesen 
V1/1970 
Seite 131 _ 
Nr. 32-33 
Inhalt 
Nr. 32 
Nr. 33 
Zweite Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Aufwen- 
dungszuschüssen 1966 bis 1969 ...............0...0.. a 
Rundschreiben über neue Tarifverträge 
1. für das metallverarbeitende Handwerk Berlin ................ 2.0... .s 
2. für die Berliner Metallindustrie (einschließlich Stahlhoch- und Brückenbal) u 
3. für das Linoleumlegergewerbe .......... Urea re 
4. für das Steinmetzgewerbe Berlin ... RE AR EU 
5. für das Berliner Betonsteingewerbe EM aaa 
6. für das Dachdeckerhandwerk Berlin DE 
Seite 131 
Seite 131 
Seite 132 
Seite 133 
Seite 133 
Seite 134 
Seite 136 
| vI-32 ] BauWohn IV a A 11 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4591 
[10 11.1970 
ABI. S. 1282 
1. 
Die Richtlinien für die Gewährung von Aufwendungs- 
zuschüssen 1966 bis 1969 vom 21. Februar 1969 (ABI. 
S. 325 — Dbl. VI/1969 Nr. 12), geändert durch die Ver- 
waltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für 
die Gewährung von Aufwendungszuschüssen 1966 bis 
1969 vom 16. September 1969 (ABl. S.986 — Dbl. VI/ 
1969 Nr. 36), werden wie folgt geändert: 
In Nummer 3 Abs.1 werden an Stelle des Satzes 5 
folgende Sätze 5 und 6 eingefügt: 
„Für die Ermittlung des Jahreseinkommens ist 8 25 
Abs.2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 
anzuwenden; zugrunde zu legen ist in der Regel 
das Jahreseinkommen des Kalenderjahres, das der 
Antragstellung vorangegangen ist. Bei Miet- und 
Genossenschaftswohnungen sind die im Verfahren 
auf Erteilung der Bescheinigung über die Wohnbe- 
rechtigung getroffenen Feststellungen maßgebend.“ 
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
das Landesamt für Wohnungswesen 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
Zweite Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Richtlinien 
für die Gewährung von Aufwendungszuschüssen 
1966 bis 1969 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG und des 8 14 
Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin wird im Einvernehmen mit den Senatoren 
für Finanzen und für Wirtschaft bestimmt: 
2. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Dezember 
1970 in Kraft. 
Schwediler 
VI-33 BauWohn IV b D 12? — 6401/1 
% Fernruf: 87 05 91 — (95) 4857 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich . 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
| 9.11.1970 
Anlage 1a 
Änderungsvereinbarung zum Lohntarifvertrag 
für das metallverarbeitende Handwerk Berlin 
vom 18. Dezember 1968 
Zwischen 
der Schlosser- und Maschinenbau-Innung Berlin 
der Elektro-Innung Berlin 
der Innung des Kraftfahrzeughandwerks Berlin 
der Mechaniker-Innung Berlin 
der Schmiede-Innung Berlin 
und 
der Industriegewerkschaft Metall 
für die Bundesrepublik Deutschland 
- Verwaltungsstelle Berlin - 
wird folgende Änderungsvereinbarung zum Lohntarifver- 
trag für das metallverarbeitende Handwerk Berlin vom 
18. Dezember 1968 vereinbart: 
I. $ 4 — Altersgruppenschlüssel — erhält folgende Fassung: 
Für die Entlohnung gelten folgende Altersgruppen 
und folgender Altersgruppenschlüssel: 
Über 18 Jahre 100% 
über 17 Jahre 90% 
unter 17 Jahren 80% 
Dieser Altersgruppenschlüssel gilt nur für Arbeiten 
der Lohngruppen 1 bis 3. 
Rundschreiben über neue Tarifverträge 
für das metallverarbeitende Handwerk Berlin, 
für die. Berliner Metallindustrie (einschließlich Stahl- 
hoch- und Brückenbau), 
3. für das Linoleumlegergewerbe, 
4. für das Steinmetzgewerbe Berlin, 
5. für das Berliner Betonsteingewerbe und 
6. für das Dachdeckerhandwerk Berlin. 
Zwischen den jeweiligen Tarifpartnern sind neue Tarif- 
verträge geschlossen worden, die ich in den Anlagen 1 bis 3 
im vollen Wortlaut und in den Anlagen 4 bis 6 auszugs- 
weise bekanntgebe. 
Zu Anlage 2 
Der Zeitlohn ist auf die Höhe des Akkordrichtsatzes an- 
gehoben worden. Der bisherige Einstellohn (Grundlohn) 
während der ersten 8 Wochen der Betriebszugehörigkeit ist 
weggefallen. Nach dem neuen Tarifvertrag entfällt der bis- 
herige Unterschied zwischen Zeitlohn und Akkordrichtsatz. 
In Vertretung 
Lecher
	        
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