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Nr. 28-29
für Abweichungen von Regelungen auf Grund noch
rechtsverbindlicher Baufluchtlinien oder Straßen:
Fluchtlinien, die infolge der städtebaulichen Ent-
wicklung materiell bedeutungslos geworden sind,
für die Errichtung von Werbeanlagen auf nicht
überbaubare Grundstücksflächen mit Bindungen für
Bepflanzungen auf denen nach dem Bebauungsplan
(Planergänzungsbestimmung) Werbeanlagen unzu-
lässig sind.
IT.
Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften
Die nach 8 86 Abs.3 Satz 1 BauO Bln erforderliche
Zustimmung des Senators für Bau- und Wohnungs-
wesen zu Befreiuungen von Vorschriften der BauO Bln
oder von Vorschriften auf Grund der BauO Bln gilt in
nachstehend aufgeführten Fällen unter dem Vorbehalt
des Widerrufs als allgemein erteilt: )
a) Für das Übergreifen von Abstandflächen auf Nach-
bargrundstücke, wenn die volle Abstandfläche vor-
handen und durch Baulast gesichert ist ($ 8 Abs.2
BauO Bıln);
für das Errichten untergeordneter Gebäude auf Ab-
standflächen bei gleichzeitiger Einschränkung der
für das untergeordnete Gebäude erforderlichen Ab-
standfläche ($ 8 Abs.5 in Verbindung mit Abs. 10
BauO Bın);
für das Unterschreiten der erforderlichen lichten
Höhe für Büroräume mit Klimaanlagen bis auf
2,70 m und für Kindertagesstätten bis auf 2,50 m
($ 62 Abs. 5 BauO Bin);
für das Einrichten von Aufenthaltsräumen oder
Wohnungen in Kellergeschossen bei der endgültigen
Genehmigung von bisher nur befristet genehmigten
Aufenthaltsräumen oder Wohnungen ($ 64 Abs.1
Satz 1 BauO Bln), mit Ausnahme von Aufenthalts-
räumen oder Wohnungen in Kellergeschossen, deren
Fußboden 1,50 m oder mehr unter dem anschließen-
den Gelände liegt ($ 110 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln).
I.
Sonstige Bestimmungen
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Die in den Nummern 1 und 2 ausgesprochenen Ver-
zichte auf die Zustimmung des Senators für Bau- und
Wohnungswesen dienen dem Bemühen, das Baugeneh-
migungsverfahren zu vereinfachen und damit zu be-
schleunigen. Sie entbinden die Bauaufsichtsämter .nicht
von der Verpflichtung, Befreiungsanträge gewissenhaft
nach 8 31 Abs.2 BBauG oder nach $ 86 Abs.2 BauO
Bin zu prüfen.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. November
1970 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober
1975 außer Kraft.
Schwedler
(m a BauWohn VIa B — 6046
[_VI-29 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4958
[ 28. 9. 1970 |
ABI. S. 1124
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter 4
; Richtlinien
für die Errichtung und die Ausstattung
von Wohnheimen
Auf Grund von 8 14 Abs.3 des Gesetzes über die Woh-
aungsbau-Kreditanstalt Berlin in der Fassung vom 22. Ja-
nuar 1969 (GVBl. S.225) wird im Einvernehmen mit den
Senatoren für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Familie,
Jugend und Sport, für Wissenschaft und Kunst sowie für
Finanzen bestimmt:
L
2,
3.
4.
5.
6.
7}
8
9.
LO.
8
Allgemeines
Diese Richtlinien gelten für die Errichtung und die
Ausstattung
a) von landeseigenen Wohnheimen,
b) von Wohnheimen, die von Berlin gemietet werden
sollen, :
von Wohnheimen, für die Zuwendungen (Zuschüsse)
Berlins in Anspruch genommen werden, für die ein
Verwendungsnachweis in der vorgeschriebenen
Form zu führen ist.
Für Wohnheime, die im öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau gefördert werden, gelten außerdem die
Richtlinien über die Förderung des sozialen Wohnungs-
baues in Berlin (Wohnungsbau-Förderungsbestimmun-
gen) in der jeweils geltenden Fassung.
Wohnheime sollen so entworfen und ausgestattet wer-
den, daß sie geeignet sind, auf die Dauer die Wohn-
bedürfnisse bestimmter Personenkreise zu befriedigen.
Sie sollen so errichtet werden, daß sie in sinnvoller
Verbindung mit entsprechenden sozialen, wirtschaft-
lichen bzw. pädagogischen Einrichtungen stehen und
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Prinzip der
Kostendeckung) verwaltet und betrieben werden kön-
nen. Es wird zwischen Wohnheimen mit Wohnplätzen
und Wohnheimen mit abgeschlossenen Wohneinheiten
unterschieden. Sie sind baulich so zu gestalten,.daß bei
Minderung der Nachfrage nach Wohnplätzen bzw. nach
Wohneinheiten eine entsprechende anderweitige Nut-
zung möglich ist.
Wohnheime mit Wohnplätzen sind mit gemeinschaft-
lichen Kochgelegenheiten und sanitären Anlagen aus-
zustatten. Daneben können Gemeinschaftsräume,
Gemeinschaftsküchen sowie Personalräume und Per-
sonalwohnungen vorgesehen werden.
Wohnheime mit abgeschlossenen Wohneinheiten (Ap-
partements) sind so auszustatten, daß einzelnen oder
mehreren Personen ‚ein eigener Haushalt ermöglicht
wird (Kochgelegenheit einschließlich Spüle, Bad oder
Dusche, Handwaschbecken, WC). Sie können durch
zusätzliche gemeinschaftliche Anlagen ergänzt werden.
Diese Wohnheime sind vorwiegend für folgende Per-
sonengruppen vorzusehen: für ältere Bürger, Schwe-
stern, Arbeitnehmer, alleinstehende Mütter mit Kin-
dern sowie für Studenten.
In Wohnheimen können Wohnungen bis zu einer
Wohnfläche vom 70 m? für Heimleiter, Hauswart und
Heizer vorgesehen werden.
Altenheime und Altenwohnheime mit mehr als 2 Voll-
geschossen sind mit Personenaufzügen auszustatten.
Ein Aufzug muß zur Aufnahme von Lasten und Kran-
kentragen (Mindestfläche der Kabine 1,00m X 2,10 m)
geeignet sein.
Wohnheime sind mit zentralen Heizungsanlagen aus-
zustatten. Bei Süd-, Südwest- und Westlage der Wohn-
und Schlafräume wird ein außenliegender Sonnen-
schutz vom 1. Obergeschoß an empfohlen, um eine
übermäßige Raumerwärmung zu vermeiden.
Soweit erforderlich, sind für das Reinigungspersonal
Umkleide- und Aufenthaltsräume sowie eine entspre-
chende Anzahl Abstellräume für Reinigungsmittel und
Geräte zu schaffen.
Münzfernsprecher sind in der notwendigen Zahl in
allen Wohnheimen erwünscht. In Schwesternwohn-
heimen können zusätzlich für den dienstlichen Verkehr
mit der Krankenanstalt einige innerbetriebliche Neben-
anschlüsse vorgesehen werden.
Die bei Wohnheimen mit Wohnplätzen für
Altenheime in Nummer 13 Buchst. c,
Studentenwohnheime in Nummer 22 Buchst. b,
Arbeitnehmerwohnheime in Nummer 31 Buchst. bh