Ausgegeben am 30. 10. 1970
VH/1970
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Dienstblatt des
Teil VI
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Nr. 28
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Inhalt
Ausführungsvorschriften zu $ 31 Abs. 2 BBauG und 8 86 Abs. 3 BauO Bln (Erteilung von Befreiun-
gen von baurechtlichen Vorschriften). 2.0.0.0. KRIRHEREM
Richtlinien für die Errichtung und die Ausstattung von Wohnheimen ...... Fe
Ausführungsvorschriften zu $ 99 Abs.7 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über die bauauf-
sichtliche Behandlung von Bauten Berlins u ee Re HAAR lee ef m Rn RR RR New Gr
Zweite Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für Annuitätszuschüsse ...........
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Fernruf: 87 05 91 — (95) 6863
22.9.1970.
U
darfs für die Bewohner des Gebietes dienen,
sowie von kleinen Betrieben des Beherber-
gungsgewerbes ($ 3 Abs. 3 BauNVO),
in allgemeinen Wohngebieten für die Einrich-
tung nicht störender Gewerbebetriebe ($ 4
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) und die Errichtung von
Ställen für Kleintierhaltung als Zubehör zu
Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Ne-
benerwerbsstellen ($ 4 Abs. 3 Nr. 6 BauNVO),
in Dorfgebieten für die Einrichtung von Be-
trieben zur Verarbeitung und Sammlung land-
und .forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ($ 5
Abs.2 Nr.4 BauNVO), von Betrieben des
Beherbergungsgewerbes ($ 5 Abs. 2 Nr. 5
BauNVO) und von nicht störenden Gewerbe-
betrieben ($ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO),
in gemischten Gebieten (Mischgebiete) für die
Errichtung von Ställen für Kleintierhaltung
als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirt-
schaftlichen Nebenerwerbsstellen ($ 6 Abs.3
BauNVO).
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
zu 8 31 Abs. 2 BBauG und $ 836 Abs. 3 BauO Bin
(Erteilung von Befreiungen
von baurechtlichen Vorschriften)
Auf Grund des 8 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbaugesetzes
vom 23.Juni 1960 (BGBIl.I S.341 / GVBl. S. 665) — BBauG -—,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl.T
S.805 / GVBl. S. 1078), in Verbindung mit $ 17 Abs.1 der
Ersten Verordnung zur Ausführung des Bundesbaugesetzes
vom 31. Oktober 1960 (GVBl. S. 1094), geändert durch Ver-
ordnung vom 21. Juli 1964 (GVBl. S. 805), sowie auf Grund
des 8 86 Abs.3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO
Bin) vom 29.Juli 1966 (GVBl. S.1175), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S.1030), wird fol-
gendes bestimmt:
Hinsichtlich des Maßes der Nutzung sind zur
Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den
Wegfall des Zustimmungserfordernisses. vorliegen,
folgende Regelungen der BauNVO zu beachten:
8 19 Abs. 3 BauNVO (Ermittlung der Größe
des Baugrundstücks ohne Vorgartenabzug),
8 19 Abs. 4 BauNVO (Ermittlung der Grund-
fläche ohne Berücksichtigung bestimmter bau-
licher Anlagen und Gebäudeteile),
8 20 Abs. 3 BauNVO (Ermittlung der Geschoß-
fläche ohne Berücksichtigung bestimmter bau-
licher Anlagen und Gebäudeteile),
8 21 Abs.3 BauNVO (Ermittlung der Bau-
masse ohne Berücksichtigung bestimmter bau-
licher Anlagen und Gebäudeteile),
8 21a Abs. 3 BauNVO (Nichtanrechnung von
überdachten Stellplätzen und von Garagen auf
die Grundfläche),
8 21 a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO (Nichtanrechnung
von überdachten Stellplätzen und von Garagen
auf die Geschoßfläche oder Baumasse) -
SL;
Befreiungen von städtebaulichen Vorschriften
Die Zustimmung des Senators für Bau- und Wohnungs-
wesen zu Befreiungen auf Grund des $ 31 Abs. 2 BBauG
ist in nachstehend aufgeführten Fällen nicht erfor
derlich:
a) Für Abweichungen von Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes oder von gemäß $ 173 Abs.3 Satz 1
BBauG als Bebauungsplan weitergeltenden Vor-
schriften über Art und Maß der baulichen Nutzung,
sofern Art und Umfang des Vorhabens nach den
Vorschriften der Verordnung über die bauliche Nut-
zung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
— BauNVO -) in der Fassung vom 26. November
1968 (BGBl. I S. 1237, berichtigt BGBl. 1969 I S. 11 /
GVBl. S.1676, berichtigt GVBl. 1969 S.142) auch
unter Berücksichtigung des $ 15 BauNVO zulässig
wären oder ausnahmsweise zugelassen werden könn-
ten, mit Ausnahme von Befreiungen für die Errich-
tung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke in beschränk-
ten Arbeitsgebieten (Gewerbegebieten) und in rei-
nen Arbeitsgebieten (Industriegebieten),
soweit als Bebauungsplan die Vorschriften des
$ 7 der Bauordnung für Berlin in der Fassung
vom 21. November 1958 (GVBl. S.1104) gelten,
ist hinsichtlich der Art der Nutzung die Zustim-
mung. des Senators für Bau- und Wohnungswesen
insbesondere nicht erforderlich:
In reinen Wohngebieten für die Einrichtung
von Läden und nicht störenden Handwerks-
betrieben, die zur Deckung des täglichen Be-.
b)
für das Überschreiten der zulässigen Grundflächen-
zahl (bebaubare Fläche). und der .Geschoßflächen-
zahl oder Baumassenzahl bis zu 10 v.H. in. Ge-
werbegebieten (beschränkten‘ Arbeitsgebieten) und
Industriegebieten (reinen Arbeitsgebieten).
c)
für das Überschreiten der zulässigen Grundflächen-
zahl (bebaubare Fläche) oder der Geschoßflächen-
zahl bis zu 10 v. H. in allen übrigen Baugebieten.
A)
für das Überschreiten der zulässigen Geschoß-
flächenzahl bei der endgültigen Genehmigung bisher
nur befristet genehmigter Aufenthaltsräume oder
Wohnungen im Kellergeschoß oder im Dachraum,
mit Ausnahme von Aufenthaltsräumen oder Woh-
nungen im Kellergeschoß, deren Fußboden 1,50 m
oder mehr unter dem anschließenden Gelände liegt
(8 110 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln),