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Volume 30. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Ausgegeben am 30. 10. 1970 
VH/1970 
} Seite 123 
Dienstblatt des 
Teil VI 
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(Sen a +5 Vöhnh*Berlin 
Verla 
Nr. 28 
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Nr. 28 
Inhalt 
Ausführungsvorschriften zu $ 31 Abs. 2 BBauG und 8 86 Abs. 3 BauO Bln (Erteilung von Befreiun- 
gen von baurechtlichen Vorschriften). 2.0.0.0. KRIRHEREM 
Richtlinien für die Errichtung und die Ausstattung von Wohnheimen ...... Fe 
Ausführungsvorschriften zu $ 99 Abs.7 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über die bauauf- 
sichtliche Behandlung von Bauten Berlins u ee Re HAAR lee ef m Rn RR RR New Gr 
Zweite Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für Annuitätszuschüsse ........... 
Nr. 29 
Nr. 30 
Seite 123 
Seite 124 
Seite 129 
Seite 129 
Nr. 31 
Re BauWohn I aA — 6912 
| VI-28 ] IIb B — 6151 / gen 131 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 6863 
22.9.1970. 
U 
darfs für die Bewohner des Gebietes dienen, 
sowie von kleinen Betrieben des Beherber- 
gungsgewerbes ($ 3 Abs. 3 BauNVO), 
in allgemeinen Wohngebieten für die Einrich- 
tung nicht störender Gewerbebetriebe ($ 4 
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) und die Errichtung von 
Ställen für Kleintierhaltung als Zubehör zu 
Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Ne- 
benerwerbsstellen ($ 4 Abs. 3 Nr. 6 BauNVO), 
in Dorfgebieten für die Einrichtung von Be- 
trieben zur Verarbeitung und Sammlung land- 
und .forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ($ 5 
Abs.2 Nr.4 BauNVO), von Betrieben des 
Beherbergungsgewerbes ($ 5 Abs. 2 Nr. 5 
BauNVO) und von nicht störenden Gewerbe- 
betrieben ($ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO), 
in gemischten Gebieten (Mischgebiete) für die 
Errichtung von Ställen für Kleintierhaltung 
als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirt- 
schaftlichen Nebenerwerbsstellen ($ 6 Abs.3 
BauNVO). 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
zu 8 31 Abs. 2 BBauG und $ 836 Abs. 3 BauO Bin 
(Erteilung von Befreiungen 
von baurechtlichen Vorschriften) 
Auf Grund des 8 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbaugesetzes 
vom 23.Juni 1960 (BGBIl.I S.341 / GVBl. S. 665) — BBauG -—, 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl.T 
S.805 / GVBl. S. 1078), in Verbindung mit $ 17 Abs.1 der 
Ersten Verordnung zur Ausführung des Bundesbaugesetzes 
vom 31. Oktober 1960 (GVBl. S. 1094), geändert durch Ver- 
ordnung vom 21. Juli 1964 (GVBl. S. 805), sowie auf Grund 
des 8 86 Abs.3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO 
Bin) vom 29.Juli 1966 (GVBl. S.1175), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S.1030), wird fol- 
gendes bestimmt: 
Hinsichtlich des Maßes der Nutzung sind zur 
Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den 
Wegfall des Zustimmungserfordernisses. vorliegen, 
folgende Regelungen der BauNVO zu beachten: 
8 19 Abs. 3 BauNVO (Ermittlung der Größe 
des Baugrundstücks ohne Vorgartenabzug), 
8 19 Abs. 4 BauNVO (Ermittlung der Grund- 
fläche ohne Berücksichtigung bestimmter bau- 
licher Anlagen und Gebäudeteile), 
8 20 Abs. 3 BauNVO (Ermittlung der Geschoß- 
fläche ohne Berücksichtigung bestimmter bau- 
licher Anlagen und Gebäudeteile), 
8 21 Abs.3 BauNVO (Ermittlung der Bau- 
masse ohne Berücksichtigung bestimmter bau- 
licher Anlagen und Gebäudeteile), 
8 21a Abs. 3 BauNVO (Nichtanrechnung von 
überdachten Stellplätzen und von Garagen auf 
die Grundfläche), 
8 21 a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO (Nichtanrechnung 
von überdachten Stellplätzen und von Garagen 
auf die Geschoßfläche oder Baumasse) - 
SL; 
Befreiungen von städtebaulichen Vorschriften 
Die Zustimmung des Senators für Bau- und Wohnungs- 
wesen zu Befreiungen auf Grund des $ 31 Abs. 2 BBauG 
ist in nachstehend aufgeführten Fällen nicht erfor 
derlich: 
a) Für Abweichungen von Festsetzungen des Bebau- 
ungsplanes oder von gemäß $ 173 Abs.3 Satz 1 
BBauG als Bebauungsplan weitergeltenden Vor- 
schriften über Art und Maß der baulichen Nutzung, 
sofern Art und Umfang des Vorhabens nach den 
Vorschriften der Verordnung über die bauliche Nut- 
zung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung 
— BauNVO -) in der Fassung vom 26. November 
1968 (BGBl. I S. 1237, berichtigt BGBl. 1969 I S. 11 / 
GVBl. S.1676, berichtigt GVBl. 1969 S.142) auch 
unter Berücksichtigung des $ 15 BauNVO zulässig 
wären oder ausnahmsweise zugelassen werden könn- 
ten, mit Ausnahme von Befreiungen für die Errich- 
tung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, 
gesundheitliche und sportliche Zwecke in beschränk- 
ten Arbeitsgebieten (Gewerbegebieten) und in rei- 
nen Arbeitsgebieten (Industriegebieten), 
soweit als Bebauungsplan die Vorschriften des 
$ 7 der Bauordnung für Berlin in der Fassung 
vom 21. November 1958 (GVBl. S.1104) gelten, 
ist hinsichtlich der Art der Nutzung die Zustim- 
mung. des Senators für Bau- und Wohnungswesen 
insbesondere nicht erforderlich: 
In reinen Wohngebieten für die Einrichtung 
von Läden und nicht störenden Handwerks- 
betrieben, die zur Deckung des täglichen Be-. 
b) 
für das Überschreiten der zulässigen Grundflächen- 
zahl (bebaubare Fläche). und der .Geschoßflächen- 
zahl oder Baumassenzahl bis zu 10 v.H. in. Ge- 
werbegebieten (beschränkten‘ Arbeitsgebieten) und 
Industriegebieten (reinen Arbeitsgebieten). 
c) 
für das Überschreiten der zulässigen Grundflächen- 
zahl (bebaubare Fläche) oder der Geschoßflächen- 
zahl bis zu 10 v. H. in allen übrigen Baugebieten. 
A) 
für das Überschreiten der zulässigen Geschoß- 
flächenzahl bei der endgültigen Genehmigung bisher 
nur befristet genehmigter Aufenthaltsräume oder 
Wohnungen im Kellergeschoß oder im Dachraum, 
mit Ausnahme von Aufenthaltsräumen oder Woh- 
nungen im Kellergeschoß, deren Fußboden 1,50 m 
oder mehr unter dem anschließenden Gelände liegt 
(8 110 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln),
	        
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