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Volume 12. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

{ VE/1970 | 
1 Seite 111 
Nr. 26 
Vor der Übertragung der Befugnis zur Prüfung und Bewertung 
der Prüfstücke auf den Schweißfachmann hat sich die aner- 
kannte Stelle für den „Kleinen Befähigungsnachweis“ anhand 
der vorgeschlagenen und der endgültigen Beurteilung durch die 
Prüfstelle davon zu überzeigen, daß der Schweißfachmann die 
Voraussetzungen erfüllt. 
Bauaufsichtliches Verfahren 
] Bei der Erteilung der Baugenehmigung für Bauvorhaben mit geschweißten 
Stahlbauteilen oder bei Ausführung von Schweißarbeiten auf Baustellen ist 
folgende Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen: 
„Geschweißte tragende Stahlbauteile dürfen erst dann eingebaut oder Schweiß- 
arbeiten an der Baustelle erst dann ausgeführt werden, wenn nachgewiesen ist, 
daß der Betrieb, der die Schweißarbeiten durchführen soll, den Nachweis der 
Befähigung — zum Schweißen von Stahlbauten (Großer Befähigungsnachweis) 
— zum Schweißen von. einfachen Stahlbauten (Kleiner Befähigungsnachweis)*) 
erbracht hat (vgl. DIN 4100 Beiblatt 1 und 2).“ 
Auf die Vorlage der Bescheinigung in jedem Einzelfall kann verzichtet werden, 
wenn bei der Bauaufsichtsbehörde eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie 
hinterlegt, oder wenn die Eignung des Betriebes bekanntgegeben worden ist. 
Die Bauaufsichtsbehörden können ausnahmsweise im Einzelfall den Einbau 
eines geschweißten Bauteils oder Schweißarbeiten an der Baustelle ohne Vor- 
lage des „Großen-“ oder „Kleinen Befähigungsnachweises‘“ gestatten, wenn 
durch Gutachten einer zuständigen Stelle nach Abschnitt 3.3. oder eines ande- 
ren von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Sachverständigen auf 
Grund entsprechender Untersuchungen nachgewiesen wird, daß die geschweiß- 
ten Stahlbauteile den an sie gestellten Anforderungen genügen. 
Ein mit einer Prüf- oder Ausbildungsstelle abgeschlossener sogenannter Über- 
wachungsvertrag kann nur in Ausnahmefällen auf Zeit den Befähigungsnach- 
weis nach Abschnitt 3.1 und 3.2 ersetzen oder den Geltungsbereich erweitern. 
Gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen und Prüfungszeugnissen 
Bescheinigungen nach Abschnitt 3.3. und Prüfungszeugnisse nach Abschnitt 2.5. 
dieses Erlasses, ausgestellt von den anerkannten Stellen anderer Länder der Bundes- 
republik Deutschland gelten auch im Land Berlin. Das gleiche gilt für Lehrgänge 
der mit der Schweißaufsicht zu betrauenden Fachkräfte (Abschnitt 3.5. dieses 
Erlasses). 
5. 
$ SE 
Anlage 32 
Anlage 33 
Anlage 33 
Ergänzende Bestimmungen für die Verwendung von Holzwerkstoffen 
Fassung September 1968 
Nach den von der Arbeitsgruppe „Einheitliche Technische Baubestimmungen 
(ETB)“ im Fachnormenausschuß Bauwesen herausgegebenen 
Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Holzhäusern in Tafelbauart 
(Holzhausrichtlinien), Fassung August 1963 und den 
Vorläufigen Richtlinien für Bemessung und Ausführung von Dachschalungen aus 
Holzspanplatten oder Bau-Furnierplatten, Fassung Mai 1967, 
dürfen eine Reihe von Holzwerkstoffen für tragende oder aussteifende Bauteile 
verwendet werden. 
Bis weitere Erfahrungen über die Verwendung von Holzwerkstoffen vorliegen, 
dürfen diese zur Herstellung von Bauteilen nach den in Abschn. 1 genannten Richt- 
linien verwendet werden, wenn neben dem erforderlichen baulichen und chemischen 
Holzschutz und Feuchtigkeitsschutz die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt 
sind. 
2.1. Sperrholzplatten (Bau-Furnierplatten und Bau-Tischlerplatten) nach 
DIN 68 705 Blatt 3 und 4 dürfen als tragende oder aussteifende Teile verwendet 
werden 
2.1.1. für die raumseitige Beplankung von Bauteilen in Räumen mit im allge- 
meinen niedriger Luftfeuchtigkeit (z. B. Wohn- und Schlafräume) nur in 
der Verleimungsart I F 20; 
für die raumseitige Beplankung von Bauteilen in Räumen mit erhöhter 
Luftfeuchtigkeit (z. B. Küche, Bad, Abort) nur in der Verleimungsart 
A 100 oder I W 67; sind diese Räume nicht ausreichend lüftbar, dann 
dürfen nur Platten verwendet werden, die unter Zugabe geeigneter — 
dem Leim oder der Mischung beigegebener — Holzschutzmittel hergestellt 
worden und mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind!); 
*) Nichtzutreffendes streichen 
I) Holzschutzmittel müssen für‘ die betreffende Platten- und Herstellungsärt geeignet sein; auf 
ihre Verträglichkeit mit den Bindemitteln der Holzwerkstoffplatten ist zu achten. Der Nachweis 
kann durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung, 1 Berlin 45, Unter den 
Eichen 87, erbracht werden. Das Holzschutzmittel ist bei der Herstellung dem Leim oder. der 
Mischung beizugeben. Bis zum 31. 12. 1969 können auch Platten verwendet werden, die im Werk 
nach ihrer Herstellung mit einem Holzschutzmittel behandelt worden sind; Schnittflächen sind 
an der Baustelle nachträglich zu schützen.
	        
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