{ VE/1970 |
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Nr. 26
Vor der Übertragung der Befugnis zur Prüfung und Bewertung
der Prüfstücke auf den Schweißfachmann hat sich die aner-
kannte Stelle für den „Kleinen Befähigungsnachweis“ anhand
der vorgeschlagenen und der endgültigen Beurteilung durch die
Prüfstelle davon zu überzeigen, daß der Schweißfachmann die
Voraussetzungen erfüllt.
Bauaufsichtliches Verfahren
] Bei der Erteilung der Baugenehmigung für Bauvorhaben mit geschweißten
Stahlbauteilen oder bei Ausführung von Schweißarbeiten auf Baustellen ist
folgende Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen:
„Geschweißte tragende Stahlbauteile dürfen erst dann eingebaut oder Schweiß-
arbeiten an der Baustelle erst dann ausgeführt werden, wenn nachgewiesen ist,
daß der Betrieb, der die Schweißarbeiten durchführen soll, den Nachweis der
Befähigung — zum Schweißen von Stahlbauten (Großer Befähigungsnachweis)
— zum Schweißen von. einfachen Stahlbauten (Kleiner Befähigungsnachweis)*)
erbracht hat (vgl. DIN 4100 Beiblatt 1 und 2).“
Auf die Vorlage der Bescheinigung in jedem Einzelfall kann verzichtet werden,
wenn bei der Bauaufsichtsbehörde eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie
hinterlegt, oder wenn die Eignung des Betriebes bekanntgegeben worden ist.
Die Bauaufsichtsbehörden können ausnahmsweise im Einzelfall den Einbau
eines geschweißten Bauteils oder Schweißarbeiten an der Baustelle ohne Vor-
lage des „Großen-“ oder „Kleinen Befähigungsnachweises‘“ gestatten, wenn
durch Gutachten einer zuständigen Stelle nach Abschnitt 3.3. oder eines ande-
ren von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Sachverständigen auf
Grund entsprechender Untersuchungen nachgewiesen wird, daß die geschweiß-
ten Stahlbauteile den an sie gestellten Anforderungen genügen.
Ein mit einer Prüf- oder Ausbildungsstelle abgeschlossener sogenannter Über-
wachungsvertrag kann nur in Ausnahmefällen auf Zeit den Befähigungsnach-
weis nach Abschnitt 3.1 und 3.2 ersetzen oder den Geltungsbereich erweitern.
Gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen und Prüfungszeugnissen
Bescheinigungen nach Abschnitt 3.3. und Prüfungszeugnisse nach Abschnitt 2.5.
dieses Erlasses, ausgestellt von den anerkannten Stellen anderer Länder der Bundes-
republik Deutschland gelten auch im Land Berlin. Das gleiche gilt für Lehrgänge
der mit der Schweißaufsicht zu betrauenden Fachkräfte (Abschnitt 3.5. dieses
Erlasses).
5.
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Anlage 32
Anlage 33
Anlage 33
Ergänzende Bestimmungen für die Verwendung von Holzwerkstoffen
Fassung September 1968
Nach den von der Arbeitsgruppe „Einheitliche Technische Baubestimmungen
(ETB)“ im Fachnormenausschuß Bauwesen herausgegebenen
Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Holzhäusern in Tafelbauart
(Holzhausrichtlinien), Fassung August 1963 und den
Vorläufigen Richtlinien für Bemessung und Ausführung von Dachschalungen aus
Holzspanplatten oder Bau-Furnierplatten, Fassung Mai 1967,
dürfen eine Reihe von Holzwerkstoffen für tragende oder aussteifende Bauteile
verwendet werden.
Bis weitere Erfahrungen über die Verwendung von Holzwerkstoffen vorliegen,
dürfen diese zur Herstellung von Bauteilen nach den in Abschn. 1 genannten Richt-
linien verwendet werden, wenn neben dem erforderlichen baulichen und chemischen
Holzschutz und Feuchtigkeitsschutz die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt
sind.
2.1. Sperrholzplatten (Bau-Furnierplatten und Bau-Tischlerplatten) nach
DIN 68 705 Blatt 3 und 4 dürfen als tragende oder aussteifende Teile verwendet
werden
2.1.1. für die raumseitige Beplankung von Bauteilen in Räumen mit im allge-
meinen niedriger Luftfeuchtigkeit (z. B. Wohn- und Schlafräume) nur in
der Verleimungsart I F 20;
für die raumseitige Beplankung von Bauteilen in Räumen mit erhöhter
Luftfeuchtigkeit (z. B. Küche, Bad, Abort) nur in der Verleimungsart
A 100 oder I W 67; sind diese Räume nicht ausreichend lüftbar, dann
dürfen nur Platten verwendet werden, die unter Zugabe geeigneter —
dem Leim oder der Mischung beigegebener — Holzschutzmittel hergestellt
worden und mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind!);
*) Nichtzutreffendes streichen
I) Holzschutzmittel müssen für‘ die betreffende Platten- und Herstellungsärt geeignet sein; auf
ihre Verträglichkeit mit den Bindemitteln der Holzwerkstoffplatten ist zu achten. Der Nachweis
kann durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung, 1 Berlin 45, Unter den
Eichen 87, erbracht werden. Das Holzschutzmittel ist bei der Herstellung dem Leim oder. der
Mischung beizugeben. Bis zum 31. 12. 1969 können auch Platten verwendet werden, die im Werk
nach ihrer Herstellung mit einem Holzschutzmittel behandelt worden sind; Schnittflächen sind
an der Baustelle nachträglich zu schützen.