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Volume 12. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

1.3. Sämtliche in der Konstruktion durch Windbeanspruchung entstehenden Kräfte 
sind vom Entstehungsort, z. B. der Dachhaut, über alle Zwischenteile sicher in 
die Verankerungsbauteile zu leiten; das gilt besonders für die Befestigung 
von Fassadenbekleidungen, für belüftete Kaltdachkonstruktionen über massı- 
ven Decken und für Warmdächer. 
Soweit zur Aufnahme abhebender Windkräfte auch das Gewicht des Daches 
herangezogen wird, darf dieses nur mit zwei Drittel des in DIN 1055 Blatt 1 — 
Lastannahmen für Bauten; Lagerstoffe, Baustoffe, Bauteile — angegebenen 
Eigengewichts in Rechnung gestellt werden. Dabei dürfen solche Lasten nicht 
berücksichtigt werden, die nicht fest mit dem Dach verbunden sind, z. B. lose 
Kiesschüttungen. 
Verbindungsmittel sind unter Einhaltung der zulässigen Beanspruchungen zu 
bemessen. 
Die Sicherheit gegen Abheben der Verankerungsbauteile muß mindestens 1,5 
betragen. 
Zu Abschnitt 4.7: 
Durch Windkanalversuche begründete Abweichungen von den angegebenen Werten 
sind zulässig. Die Abweichungen bedürfen meiner Zustimmung. 
In den folgenden Sonderfällen kann. ein Gutachten einer Prüfstelle notwendig bzw 
die Durchführung von Windkanalversuchen erforderlich sein: 
a) bei Konstruktionen, deren Schnittkräfte stark von der Windlastverteilung ab- 
hängig sind; 
bei ungünstigen Raumformen des Bauwerks, z. B. bei gekrümmten Außenwand 
oder Dachflächen; 
bei ungünstiger Bauwerkslage, z.B. auf Anhöhen, Bergen oder wenn das Bau- 
werk quer zu einer möglichen Windschneise liegt; 
bei ungünstigen Betriebs- und Bauzuständen; 
bei ungünstigen Strömungseffekten, die dynamische Zusatzbeanspruchungen 
verursachen. 
Auf den. statischen Nachweis der höheren Soglasten bei flachen Dächern mit 
Neigungen a < 35° nach Abschnitt 1.2. kann für Wohngebäude und ihnen in Form 
und Konstruktion ähnlichen Gebäuden mit einer Maximalhöhe von 20m über 
Gelände, mit Schmalseiten b < 12 m und mit Dachüberständen von höchstens 40 cm 
verzichtet werden, wenn folgende Regeln eingehalten werden: 
3.1. Befestigung der Dachflächen 
Schalbretter sind mit wenigstens 2 Drahtnägeln nach DIN 1151 — Drahtnägel; 
rund, Flachkopf, Senkkopf — entsprechend DIN 1052 — Holzbauwerke; Berech- 
nung und Ausführung — oder mit gleichwertigen Verbindungsmitteln, z.B. 
Schraubnägeln, an jedem Sparren, Binder oder Stiel zu befestigen. In Hirn- 
holz eingeschlagene Nägel dürfen auf Herausziehen nicht in Rechnung gestellt 
werden. 
Dachschalungen aus Holzspan- oder Furnierplatten sind mit mindestens 
6 Drahtnägeln je m? Dachfläche oder gleichwertigen Verbindungsmitteln, z. B. 
Schraubnägeln, zu befestigen. Im Rand- bzw. Eckbereich von Flachdächern 
nach Abschnitt 1.2. und Bild 1 sind mindestens 12 bzw. 18 Drahtnägel je m? 
Dachrandfläche oder gleichwertige Verbindungsmittel anzuordnen. 
Für andere Dacheindeckungen, z.B. Asbestzementplatten und Verblechungen 
sind gleichwertige Verbindungsmittel zu verwenden, 
Befestigung der Teile von hölzernen Dachkonstruktionen 
Bei hölzernen Dachkonstruktionen sind sämtliche Teile, wie Sparren, Pfetten, 
Pfosten, Kopfbänder, Schwellen untereinander ausreichend zugfest zu ver- 
binden, insbesondere an den Dachrändern und -ecken bzw. bei Dachüber- 
ständen. 
Mindestens jeder dritte Sparren ist an seinen Auflagerpunkten — außer der 
allgemeinen Befestigung durch Sparrennägel — zusätzlich durch Laschen, 
Zangen, Bolzen bzw. durch Sonderbauteile, z. B. Stahlblechformteile, die 
durch Nagelung befestigt werden, mit den Pfetten zu verbinden. 
Verankerung der Dachkonstruktionen 
Die Dachkonstruktionen sind durch Stahl-Anker mit einem Nettoquerschnitt 
von mindestens 1,2 cm? — Flachstahlanker mindestens 4 mm dick, Rundstahl- 
anker mindestens 14 mm <& im Eckbereich in Abständen von höchstens 1 m 
und im Randbereich in Abständen von höchstens 2 m mit der Unterkonstruk-- 
tion zu verbinden. 
Die durch die Verankerung erfaßten Bauteile müssen je Stahlanker 450 kg 
wiegen. i 
Bei Verankerung im Mauerwerk müssen die Anker in entsprechender Tiefe 
liegende waagerechte Bewehrungsstäbe oder Splinte umfassen. Bei Veranke- 
rung in Stahlbetonbauteilen sind die Anker möglichst vor dem Betonieren 
mit den entsprechenden Haftlängen nach DIN 1045 — Beton- und Stahlbeton; 
Bemessung und Ausführung — einzubauen; werden sie nachträglich eingesetzt, 
so müssen sie genügend tief liegende waagerechte Bewehrungsstäbe umfassen 
(z. B. bei Platten mindestens 10 cm sonst mindestens 15 cm tief). . 
Verankerungen durch Bolzen, die mit Bolzensetzwerkzeugen in Massivbauteile 
eingeschossen werden, sind unzulässig. 
x 
V1/1970 
Seite 101 
Nr. 26 
Anlage 29
	        
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