Ausgegeben am 18. 6. 196%
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Dienstblatt des Senats-von Betlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
Ve Sr E 3
| V1/1969
Seite 65 |
Nr. 19
Inhalt
Nr. 19
Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bau-
und vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (AV APO höh. techn. D.) .. Fee
Seite 65
BauWohn AV A 1 — 6041/39
| VI-19 Fernruf: 87 05 91 — (95) 5092
EX 1969 |
Dbl. 1/1969
Nr. 33
3.
Ausbildende Verwaltungen
Die Ausbildung übernehmen
der Senator für Bau- und Wohnungswesen oder
der Senator für Inneres oder
der Senator für Finanzen oder
die Bezirksämter von Berlin oder
die Eigenbetriebe des Landes Berlin oder
die Wohnungsbaukreditanstalt Berlin
im Fachgebiet Städtebau zusätzlich
eine Landesplanungsbehörde eines anderen Landes.
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die- Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
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Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ab-
schnitte:
Abschnitt I:
a) 47 Wochen Vorbereitung
und Durchführung | von Hochbauten
o) 12 Wochen Durchführung {
Abschnitt II:
a) 33 Wochen technischer Verwaltungsdienst der
Ortsinstanz
b) 68 Wochen wie a) und Städtebauseminar
Abschnitt III:
28 Wochen Verwaltungsdienst in der Landesinstanz
und Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit
Außerdem:
rd. 9 Wochen Urlaub (nur bei ungekürzter Ausbildung
sonst anteilig)
In den Abschnitten I, II oder III sind nach Möglich-
keit Lehrgänge vorzusehen.
Übungsarbeiten
Während der Ausbildungsabschnitte I und II hat der
Referendar — ohne vom Dienst befreit zu sein — je
eine Übungsarbeit mit zwei- bis dreiwöchiger Frist
anzufertigen. Er soll hierbei seine Fähigkeit nach-
weisen, kleinere Aufgaben oder Entwürfe aus der
Praxis der Verwaltung und technische, wirtschaftliche
oder sonstige einschlägige Fragen kurz und verständ-
lich zu behandeln. Auf erläuternde Handskizzen ist
Wert zu legen.
Die Aufgaben sind von dem mit der Überwachung der
Ausbildung beauftragten Beamten zu stellen, sofern
sie nicht von dem Ausbildungsleiter oder dem Leiter
der Ausbildungsstelle mit Genehmigung des Ausbil-
dungsleiters gestellt werden. Sie werden durch den
Ausbildungsleiter beurteilt. Genügen die Arbeiten
nicht, sind neue Aufgaben zu stellen, ggfs. ist die
Ausbildung zu verlängern.
Ausführungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den höheren bau- und vermessungstechnischen
Verwaltungsdienst (AV APO höh. techn. D.)
Auf Grund des 8 8 Abs.1 und des $ 17 Abs.3 der Ver-
ordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren
bau- und vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (APO
a6öh. techn. D.) vom 9.Januar 1964 (GVBl. S.45) in der
Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren
bau- und vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(1. ÄndVO APO höh. techn. D.) vom 12. Dezember 1967
(GVBl. S.1783) werden die nachstehenden Ausführungs-
vorschriften erlassen:
Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung
Hochbau und Städtebau
ii. Ausbildung
Es werden nur Bewerber zugelassen, die die Diplom-
Hauptprüfung in der Fachrichtung Architektur be-
standen haben. Die Antragsteller haben bei der Be-
werbung zu wählen, ob sie sich in
a) Hochbau oder
b) Städtebau
vertieft ausbilden lassen wollen.
3.
2. Ausbildungsbehörde
Ausbildungsbehörde ist der Senator für Bau- und
Wohnungswesen.