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Volume 18. Juni 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

Ausgegeben am 18. 6. 196% 
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Mei 
Dienstblatt des Senats-von Betlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
Ve Sr E 3 
| V1/1969 
Seite 65 | 
Nr. 19 
Inhalt 
Nr. 19 
Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bau- 
und vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (AV APO höh. techn. D.) .. Fee 
Seite 65 
BauWohn AV A 1 — 6041/39 
| VI-19 Fernruf: 87 05 91 — (95) 5092 
EX 1969 | 
Dbl. 1/1969 
Nr. 33 
3. 
Ausbildende Verwaltungen 
Die Ausbildung übernehmen 
der Senator für Bau- und Wohnungswesen oder 
der Senator für Inneres oder 
der Senator für Finanzen oder 
die Bezirksämter von Berlin oder 
die Eigenbetriebe des Landes Berlin oder 
die Wohnungsbaukreditanstalt Berlin 
im Fachgebiet Städtebau zusätzlich 
eine Landesplanungsbehörde eines anderen Landes. 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die- Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
4 
Gliederung der Ausbildung 
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ab- 
schnitte: 
Abschnitt I: 
a) 47 Wochen Vorbereitung 
und Durchführung | von Hochbauten 
o) 12 Wochen Durchführung { 
Abschnitt II: 
a) 33 Wochen technischer Verwaltungsdienst der 
Ortsinstanz 
b) 68 Wochen wie a) und Städtebauseminar 
Abschnitt III: 
28 Wochen Verwaltungsdienst in der Landesinstanz 
und Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit 
Außerdem: 
rd. 9 Wochen Urlaub (nur bei ungekürzter Ausbildung 
sonst anteilig) 
In den Abschnitten I, II oder III sind nach Möglich- 
keit Lehrgänge vorzusehen. 
Übungsarbeiten 
Während der Ausbildungsabschnitte I und II hat der 
Referendar — ohne vom Dienst befreit zu sein — je 
eine Übungsarbeit mit zwei- bis dreiwöchiger Frist 
anzufertigen. Er soll hierbei seine Fähigkeit nach- 
weisen, kleinere Aufgaben oder Entwürfe aus der 
Praxis der Verwaltung und technische, wirtschaftliche 
oder sonstige einschlägige Fragen kurz und verständ- 
lich zu behandeln. Auf erläuternde Handskizzen ist 
Wert zu legen. 
Die Aufgaben sind von dem mit der Überwachung der 
Ausbildung beauftragten Beamten zu stellen, sofern 
sie nicht von dem Ausbildungsleiter oder dem Leiter 
der Ausbildungsstelle mit Genehmigung des Ausbil- 
dungsleiters gestellt werden. Sie werden durch den 
Ausbildungsleiter beurteilt. Genügen die Arbeiten 
nicht, sind neue Aufgaben zu stellen, ggfs. ist die 
Ausbildung zu verlängern. 
Ausführungsvorschriften 
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung 
für den höheren bau- und vermessungstechnischen 
Verwaltungsdienst (AV APO höh. techn. D.) 
Auf Grund des 8 8 Abs.1 und des $ 17 Abs.3 der Ver- 
ordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren 
bau- und vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (APO 
a6öh. techn. D.) vom 9.Januar 1964 (GVBl. S.45) in der 
Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Ver- 
ordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren 
bau- und vermessungstechnischen Verwaltungsdienst 
(1. ÄndVO APO höh. techn. D.) vom 12. Dezember 1967 
(GVBl. S.1783) werden die nachstehenden Ausführungs- 
vorschriften erlassen: 
Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung 
Hochbau und Städtebau 
ii. Ausbildung 
Es werden nur Bewerber zugelassen, die die Diplom- 
Hauptprüfung in der Fachrichtung Architektur be- 
standen haben. Die Antragsteller haben bei der Be- 
werbung zu wählen, ob sie sich in 
a) Hochbau oder 
b) Städtebau 
vertieft ausbilden lassen wollen. 
3. 
2. Ausbildungsbehörde 
Ausbildungsbehörde ist der Senator für Bau- und 
Wohnungswesen.
	        
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