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Volume 29. Mai 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

V1/1969 
‘ Seite 61 | 
Nr. 18 
Die Arbeitszeit beträgt ab 1. April 1969 bis 30. Septem- 
ber 1969 wöchentlich 41 Stunden. Der Lohnausgleich 
für die Arbeitszeitverkürzung ist in den Lohnsätzen 
enthalten. 
Stundenlohn ab 
1.10.69 — 31.3. 70 
DM DM*) DM 
Dachdeckergesellen .............. 5,41 + 0,04 — 5,45 
Dachdeckerhelfer ................ 4,86 + 0,04 — 4,90 
Dachdeckerhilfsarbeiter in den er- 
sten 12 Monaten der Tätigkeit im 
Dachdeckergewerbe nach vollende- 
tem. 19. Lebensjahr .............« 4,61 -+ 0,04 — 4,65 
Dachdeckerhilfsarbeiter bis zum 
vollendeten. 19. Lebensjahr 80% 
vom Helferlohn ................. 3,89 + 0,04 — 3,93 
Dachdeckerhilfsarbeiter bis zum 
vollendeten 18. Lebensjahr 60% 
vom Helferlohn ................. 2,92 + 0,04 — 2,96 
Die Arbeitszeit beträgt ab 1. Oktober 1969 wöchentlich 
40 Stunden. Der Lohnausgleich für die Arbeitszeitver- 
kürzung ist in den Lohnsätzen enthalten. 
Die Schlechtwetterbeiträge von 0,04 DM je Stunde sind 
wie bisher direkt an die Schlechtwetterkasse — jetzt 
Winter-Lohnausgleichskasse — abzuführen. 
Werkmeister erhalten ihre Entlohnung nach freier Ver- 
einbarung. 
2, 
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$ 3 
Entschädigungssätze für Lehrlinge 
Die Entschädigungssätze für Lehrlinge im Dachdecker- 
yewerbe sind in Wochenlöhnen wie folgt festgesetzt: 
Bei Eintritt in das Lehrverhältnis vor Vollendung des 
16. Lebensjahres: 
im 1.Lehrjahr 00.000000 .1W.00««« 82,50 DM 
im 2. Lehrjahr „4... 41,30 DM 
im 3. Lehrjahr . 53,40 DM 
Bei Eintritt in das Lehrverhältnis nach Vollendung des 
16. Lebensjahres: 
im 1. Lehrjahr 
im 2. Lehrjahr 
ım 3. Lehrjahr 
38,— DM 
44,60 DM 
. 57,— DM 
Bei Eintritt in das Lehrverhältnis nach Vollendung des 
‚8. Lebensjahres: 
im 1. Lehrjahr 
im 2. Lehrjahr 
im 3. Lehrjahr 
8 4 
Sonstige Bestimmungen 
Junggesellen erhalten im 1. Jahr nach bestandener Ge- 
seilenprüfung 90% des Gesellenlohnes. 
Akkordarbeiten in jeder Form sind im Dachdecker: 
gewerbe verboten. 
Jedem Arbeitnehmer und Lehrling wird das Fahrgeld, 
das er über 1,— DM täglich von der Wohnung zur 
Baustelle und zurück aufwenden muß, vergütet. 
Die gesamten Fahrkosten zwischen Werkplatz (Lager) 
und Arbeitsstelle zahlt der Arbeitgeber. 
Jedem Mitglied des Betriebsrates ist seitens der Firma 
eine Abschrift dieses Lohntarifvertrages auszuhändi- 
gen. Außerdem ist durch Auslegen bzw. Aushängen im 
Lohnbüro die Belegschaft von dem Abschluß und Inhalt 
des Lohntarifvertrages in Kenntnis zu setzen. 
) 
3 
) Schlechtwetterbeitrag 
8 5 
Ausschlußfristen 
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis 
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung 
stehen, ‚verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen 
nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei 
schriftlich erhoben werden. 
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie 
sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltend- 
machung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht 
innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem 
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 
$ 6 
Tarifdauer 
Vorstehender Lohntarifvertrag tritt am 1. April 1969 in 
Kraft und endet am 31. März 1970. Er kann mit einer Frist 
von 3 Monaten erstmalig zum 31. März 1970 gekündigt 
werden. Er verlängert sich jedoch um ein Jahr, wenn er 
nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, spätestens 
4 Wochen nach Erhalt der Kündigung die Lohnverhandlung 
zum Zwecke der Neufestsetzung der Tariflöhne aufzu- 
nehmen. 
Berlin, den 25. März 1969 
Dachdecker-Innung Berlin 
gez. Beutel gez. Kapella 
gez. Rühr 
gez. Dempe gez. Kohlstedt 
IG Bau-Steine-Erden 
Verwaltungsstelle Berlin 
gez. Dittrich 
Anlage 3 
Lohntarifvertrag 
für das Steinmetzgewerbe in Berlin 
Zwischen 
der Steinmetz- und Bildhauer-Innung Berlin 
1 Berlin 61, Obentrautstraße 2 
und 
der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden 
Verwaltungsstelle Berlin, 
1 Berlin 30, Keithstraße 1-3 
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen: 
1 
Geltungsbereich 
Räumlich: Das Gebiet von Berlin. 
Fachlich: Alle handwerklichen Betriebe zur Gewinnung 
sowie Be- und Verarbeitung von Naturstein. 
Persönlich: Alle gewerblichen Arbeitnehmer und Lehrlinge 
der genannten Betriebe. 
82 
Arbeitslohn 
ab 1. 4. 1969*) 
1. Bildhauer, 7 Stunden Arbeitszeit ..... tägl. 53.20 DM 
2. Steinmetzen in der Werkstein-, 
Marmor- und Grabmalbranche ....... je Std. 5,60 DM 
*) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit ab 1. April 1967 
40 Stunden.
	        
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