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Nr. 18
Die Arbeitszeit beträgt ab 1. April 1969 bis 30. Septem-
ber 1969 wöchentlich 41 Stunden. Der Lohnausgleich
für die Arbeitszeitverkürzung ist in den Lohnsätzen
enthalten.
Stundenlohn ab
1.10.69 — 31.3. 70
DM DM*) DM
Dachdeckergesellen .............. 5,41 + 0,04 — 5,45
Dachdeckerhelfer ................ 4,86 + 0,04 — 4,90
Dachdeckerhilfsarbeiter in den er-
sten 12 Monaten der Tätigkeit im
Dachdeckergewerbe nach vollende-
tem. 19. Lebensjahr .............« 4,61 -+ 0,04 — 4,65
Dachdeckerhilfsarbeiter bis zum
vollendeten. 19. Lebensjahr 80%
vom Helferlohn ................. 3,89 + 0,04 — 3,93
Dachdeckerhilfsarbeiter bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr 60%
vom Helferlohn ................. 2,92 + 0,04 — 2,96
Die Arbeitszeit beträgt ab 1. Oktober 1969 wöchentlich
40 Stunden. Der Lohnausgleich für die Arbeitszeitver-
kürzung ist in den Lohnsätzen enthalten.
Die Schlechtwetterbeiträge von 0,04 DM je Stunde sind
wie bisher direkt an die Schlechtwetterkasse — jetzt
Winter-Lohnausgleichskasse — abzuführen.
Werkmeister erhalten ihre Entlohnung nach freier Ver-
einbarung.
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Entschädigungssätze für Lehrlinge
Die Entschädigungssätze für Lehrlinge im Dachdecker-
yewerbe sind in Wochenlöhnen wie folgt festgesetzt:
Bei Eintritt in das Lehrverhältnis vor Vollendung des
16. Lebensjahres:
im 1.Lehrjahr 00.000000 .1W.00««« 82,50 DM
im 2. Lehrjahr „4... 41,30 DM
im 3. Lehrjahr . 53,40 DM
Bei Eintritt in das Lehrverhältnis nach Vollendung des
16. Lebensjahres:
im 1. Lehrjahr
im 2. Lehrjahr
ım 3. Lehrjahr
38,— DM
44,60 DM
. 57,— DM
Bei Eintritt in das Lehrverhältnis nach Vollendung des
‚8. Lebensjahres:
im 1. Lehrjahr
im 2. Lehrjahr
im 3. Lehrjahr
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Sonstige Bestimmungen
Junggesellen erhalten im 1. Jahr nach bestandener Ge-
seilenprüfung 90% des Gesellenlohnes.
Akkordarbeiten in jeder Form sind im Dachdecker:
gewerbe verboten.
Jedem Arbeitnehmer und Lehrling wird das Fahrgeld,
das er über 1,— DM täglich von der Wohnung zur
Baustelle und zurück aufwenden muß, vergütet.
Die gesamten Fahrkosten zwischen Werkplatz (Lager)
und Arbeitsstelle zahlt der Arbeitgeber.
Jedem Mitglied des Betriebsrates ist seitens der Firma
eine Abschrift dieses Lohntarifvertrages auszuhändi-
gen. Außerdem ist durch Auslegen bzw. Aushängen im
Lohnbüro die Belegschaft von dem Abschluß und Inhalt
des Lohntarifvertrages in Kenntnis zu setzen.
)
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) Schlechtwetterbeitrag
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Ausschlußfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung
stehen, ‚verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen
nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie
sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltend-
machung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht
innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
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Tarifdauer
Vorstehender Lohntarifvertrag tritt am 1. April 1969 in
Kraft und endet am 31. März 1970. Er kann mit einer Frist
von 3 Monaten erstmalig zum 31. März 1970 gekündigt
werden. Er verlängert sich jedoch um ein Jahr, wenn er
nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, spätestens
4 Wochen nach Erhalt der Kündigung die Lohnverhandlung
zum Zwecke der Neufestsetzung der Tariflöhne aufzu-
nehmen.
Berlin, den 25. März 1969
Dachdecker-Innung Berlin
gez. Beutel gez. Kapella
gez. Rühr
gez. Dempe gez. Kohlstedt
IG Bau-Steine-Erden
Verwaltungsstelle Berlin
gez. Dittrich
Anlage 3
Lohntarifvertrag
für das Steinmetzgewerbe in Berlin
Zwischen
der Steinmetz- und Bildhauer-Innung Berlin
1 Berlin 61, Obentrautstraße 2
und
der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Verwaltungsstelle Berlin,
1 Berlin 30, Keithstraße 1-3
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
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Geltungsbereich
Räumlich: Das Gebiet von Berlin.
Fachlich: Alle handwerklichen Betriebe zur Gewinnung
sowie Be- und Verarbeitung von Naturstein.
Persönlich: Alle gewerblichen Arbeitnehmer und Lehrlinge
der genannten Betriebe.
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Arbeitslohn
ab 1. 4. 1969*)
1. Bildhauer, 7 Stunden Arbeitszeit ..... tägl. 53.20 DM
2. Steinmetzen in der Werkstein-,
Marmor- und Grabmalbranche ....... je Std. 5,60 DM
*) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit ab 1. April 1967
40 Stunden.