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Nr. 18
werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarif-
vertrag erfaßt, wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen
Geltungsbereich einbezieht.
Ausgenommen sind die Betriebe des Bauten- und Eisen-
schutzgewerbes,
der Naßbaggerei,
des Säurebaues,
des Dachdeckerhandwerks,
des Malerhandwerks, soweit nicht Putz-, Stuck-. oder dazu-
gehörige Hilfsarbeiten ausgeführt werden,
des Glaserhandwerks,
des Schreinerhandwerks,
des. Natur- und Kunststein be- und verarbeitenden Ge-
werbes,
des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewer-
bes, soweit nicht in selbständigen Abteilungen nach deren
Zweckbestimmung bauliche Leistungen im Sinne von Ab-
satz 1 ausgeführt werden;
ferner sind ausgenommen:
die Ziegeleibetriebe,
die Sand- und Kiesgruben.
III. Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeitnehmer, die eine nach dem Gesetz zur Neuregelung
des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (ArVNG)
vom 23. Februar. 1957 (GVBl. S.203 ff.) versicherungs-
pflichtige Tätigkeit ausüben, sowie gewerbliche Lehrlinge
und Anlernlinge.
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Lohnregelung
Ab 1. April bzw. 1. Oktober 1969 gelten die in der Lohn:
tabelle (Anhang) festgelegten Tarifstundenlöhne.
Die Lohntabelle ist Bestandteil dieses Tarifvertrages.
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Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge und Anlernlinge
Die monatlichen Ausbildungsbeihilfen (DM) für Lehr-
linge und Anlernlinge betragen ab 1. April 1969:
Lehrlinge
a) Bei Eintritt in das Lehrverhältnis
vor Vollendung des 16. Lebensjahres:
im 1.Lehrjahr rein AA
im 2. Lehrjahr
im 3. Lehrjahr =
Bei Eintritt in das Lehrverhältnis
nach Vollendung des 16. Lebensjahres:
im 1.Lehrjahr 0a LER Hr ZZ —
im 2. Lehrjahr Ce 1 820,—
im 3. Lehrjahr =... ar A 411
Bei Eintritt in das Lehrverhältnis
nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
im 1. Lehrjahr nen BELA R EEE
im 2. Lehrjahr Kan SE Aa E a
im 3. Lehrjahr
Anlernlinge
Bei Eintritt in das Anlernverhältnis
vor Vollendung des 18. Lebensjahres:
im-4-Ausbildungsjahr ... 1... 7 QT4—
im 2. Ausbildungsjahr ........../. 0.0.4.4. 865,—
Bei Eintritt in das Anlernverhältnis
nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
im -1..Ausbildungsjahr . ee ner 411, —
im 2. Ausbildungsjahr ...... Ra „1 502,—
Von der Neuregelung der tariflichen Entschädigungs-
sätze werden auch die laufenden Ausbildungsverträge
erfaßt. .
Die Tarifvertragsparteien sind sich in der Auffassung
einig, daß mit der in diesem Paragraphen erfolgten
Neufestsetzung der Entschädigungssätze eine wirt-
schaftliche Besserstellung der Betroffenen beabsichtigt
ist. Sie behalten sich deshalb vor, in Fällen, in denen
durch die Erhöhung der Entschädigungssätze für den
Lehrling oder Anlernling unmittelbare oder mittelbare
wirtschaftliche Nachteile von wesentlichem Ausmaß
eintreten sollten, auf Antrag nach Prüfung des Sach-
verhalts einer Herabsetzung der Vergütung im Rahmen
der jeweiligen Zweckmäßigkeit zuzustimmen.
Lehrlinge und Anlernlinge erhalten das Fahrgeld er-
setzt, das sie bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
über den Betrag eines Umsteigefahrscheines täglich
insgesamt aufwenden müssen, um von ihrer in Berlin
gelegenen Wohnung oder Unterkunft zu der in Berlin
gelegenen Baustelle und zurück zu gelangen.
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Sonstige Bestimmungen
Für ständige Stein- und Mörtelträger sowie Stuck-
fräger ermäßigt sich das verlangte Gewicht der Ladun-
gen je nach Etagenhöhe bis auf 50 kg, wenn das
Material über Leitern oder Treppen transportiert wer-
den muß.
Maurer erhalten nur dann den Putzerlohn, wenn sie an
sechs aufeinanderfolgenden. Arbeitstagen Putzarbeiten
ausführen. Sofern Maurer an mehr als sechs aufein-
anderfolgenden Arbeitstagen Putzarbeiten ausführen,
ist vom Beginn der Putzarbeiten an der Putzerlohn zu
zahlen.
Die Herstellung einfachen oder wasserdichten Zement-
putzes ist mit dem Maurer- bzw. Betonbauerlohn zu
bezahlen, Neuputz alter Fassaden mit dem Putzerlohn.
Anspruch auf den Putzerträgerlohn haben die Putzer-
träger, die den Akkordputzern das Material zutragen,
für die Zeit, in der die Akkordputzer vorübergehend in
Stundenlohn arbeiten.
Der Arbeitnehmer erhält das Fahrgeld ersetzt, das er
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel über den
zweifachen Betrag eines Umsteigefahrscheines täglich
insgesamt aufwenden muß, um von seiner in Berlin
gelegenen Wohnung oder Unterkunft zu der in Berlin
gelegenen Baustelle und zurück zu gelangen.
Ansprüche auf die in diesem Tarifvertrag festgelegten
Leistungen verfallen, wenn sie der Gegenpartei gegen-
über nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit,
spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach dem
Ausscheiden aus dem Betrieb schriftlich geltend ge-
macht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt
sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der
Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser,
wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der
Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend
gemacht wird.
Jedem Mitglied des Betriebsrates ist seitens der Firma
eine Abschrift dieses Lohntarifvertrages auszuhändi-
gen. Außerdem ist durch Auslegen bzw. Aushängen
auf den Baustellen die Belegschaft von dem Abschluß
und Inhalt des Lohntarifvertrages in Kenntnis zu
setzen.
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Tarifdauer
Vorstehender Tarifvertrag tritt am 1. April 1969 in
Kraft. Der Vertrag,gilt bis zum 31. März 1970 und ver-
längert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht 3 Mo-
nate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Kündigt eine der Tarifvertragsparteien, so haben beide
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündi-
gung zu Verhandlungen zusammenzutreten und zu ver-
suchen, zu einer Einigung zu gelangen.
Berlin, den 18. März 1969
Fachgemeinschaft Bau von Groß-Berlin e. V.
Dr. Schmiedeskamp
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Verwaltungsstelle Berlin
Dittrich