V1/1969 |
Seite 42 |
Nr. 17
Erweiterung oder bei der Schließung von Bau-
lücken durch eine wirtschaftlich notwendige
Grundrißgestaltung bedingt ist.
Eine Unterschreitung. der Wohnflächenuntergren-
zen ist in besonderen Fällen, namentlich bei Wie-
deraufbau und bei Einliegerwohnungen, zulässig.
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann
im Einzelfall weitere Abweichungen von den
Wohnflächengrenzen: zulassen ($ 39 Abs. 6 II. Wo-
BauG).
(2)
(3)
V. Miete und Belastung
13. Miete und Belastung
(1) Es sind nur Bauvorhaben zu fördern, deren Woh-
nungen nach Mieten oder Belastungen für die brei-
ten Schichten des Volkes geeignet sind.
Die mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnun-
gen unterliegen den Vorschriften des Wohnungs-
bindungsgesetzes 1965 und sind nach $ 8 Abs. 5
dieses Gesetzes preisgebundener Wohnraum.
Der Vermieter ist verpflichtet, Zuschüsse zur
Deckung der laufenden Aufwendungen (Aufwen-
dungszuschüsse) zu beantragen und. entgegen-
zunehmen, soweit diese neben anderen öffentlichen
Mitteln gewährt werden. Der Antrag ist inner-
halb einer Frist von 3 Monaten seit Bezugsfertig-
keit der Wohnungen einzureichen.
Ermittlung und Genehmigung der zulässigen Miete
(1) Für die Ermittlung und Genehmigung der. Kosten-
miete gelten die Vorschriften des $ 72 II. WoBauG
sowie die Vorschriften der 88 8 bis 8b, des Woh-
nungsbindungsgesetzes 1965 und die zu deren
Durchführung 'ergangenen Vorschriften.
Für die Dauer der Zahlung von Aufwendungszu-
schüssen hat der Vermieter die Einzelmiete in
sinngemäßer Anwendung des $ 23 Abs.2 Neu-
baumietenverordnung 1962 — NMVO - entspre-
chend zu ermäßigen.
Umlagen, Vergütungen, Zuschläge, Nutzungsgebühren
u.a. neben der Einzelmiete
(1) Neben der zulässigen Einzelmiete dürfen Umlagen,
Vergütungen und Zuschläge nur nach Maßgabe der
sinngemäß anzuwendenden 88 4 und 5 NMVO 1962
erhoben werden.
Neben der Miete: dürfen Mietkautionen oder son-
stige Geldbeträge nicht gefordert werden. Falls ein
Vermittler mit der Vermietung beauftragt wird,
dürfen die Mieter nicht mit dem Entgelt für die
Vermittlung belastet werden. Das gilt auch für die
Vermittlung von Mietern, die bereit sind, ein Mie-
terdarlehen aufzubringen.
14.
VI. Bauherren, Betreuer, Beauftragte,
Architekten und Sonderfachleute
16. Anforderungen an Bauherren
(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bau-
herrn bewilligt werden, der Eigentümer eines ge-
eigneten Baugrundstückes ist oder für den an
einem solchen ein Erbbaurecht auf die Dauer von
99 Jahren bestellt wurde oder der nachweist, daß
der Erwerb eines derartigen Grundstücks oder
Erbbaurechts gesichert ist oder durch die Gewäh-
rung öffentlicher Mittel gesichert wird. Die Be-
willigungsstelle kann ‘bei Vorliegen besonderer
Gründe zulassen, daß das Erbbaurecht auf eine
kürzere Zeitdauer, in der Regel jedoch nicht weni-
ger als auf 75 Jahre, bestellt wird.
Der Bauherr muß die erforderliche Leistungsfähig-
keit und Zuverlässigkeit besitzen und Gewähr für
eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durch-
führung des Bauvorhabens und für eine ordnungs-
mäßige Verwaltung der Wohnungen bieten. Bei
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist den be-
sonderen Verhältnissen der Vertriebenen, Sowjet-
17:
(4)
zönenflüchtlingen und Kriegssachgeschädigten
Rechnung zu tragen ($ 33 Abs. 1 II. WoBauG).
Der Bauherr muß eine gebündelte Bauwesen- und
Haftpflichtversicherung zu den vom Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungs- und Bauspar-
wesen genehmigten Bedingungen abschließen.
Der Bauherr ist verpflichtet, nach den Bestimmun-
gen des Gesetzes über die Sicherung der Bauforde-
rungen vom 1.Juni 1909 (RGBIl. S. 449) für jedes
Bauvorhaben ein Baubuch zu führen und es auf
Verlangen ‚den für die Bearbeitung des Antrages
auf Gewährung sowie für die Verwaltung öffent-
licher Mittel zuständigen Stellen jederzeit vorzu-
liegen. Diese Stellen können für ihre Zwecke das
Rechnungswerk eines Unternehmens als aus-
reichend (dem Baubuch gleichwertig) anerkennen,
wenn das Unternehmen der Prüfungspflicht durch
einen Prüfungsverband untersteht oder sich regel-
mäßig der Prüfung durch einen Prüfungsverband
oder einen auf dem Gebiete der Wohnungswirt-
schaft erfahrenen Wirtschaftsprüfer unterzieht
und wenn der Prüfungsverband oder Wirtschafts-
prüfer bestätigt, daß alle gesetzlichen Elemente
des Baubuchs ($ 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni
1909) eindeutig und zeitnah in dem allgemeinen
Rechnungswerk enthalten sind.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ge-
werbliche Betriebe sollen. sich in der Regel eines
geeigneten Wohnungsunternehmens oder Organs
der. staatlichen Wohnungspolitik als Betreuer be-
dienen.
Bauherren, die ihren vertraglichen Verpflichtun-
gen aus früher gewährten Baudarlehen nicht in
vollem Umfange nachgekommen sind, die Bestim-
mungen über die Schlußabrechnung nicht eingehal-
ten haben ‘oder deren Bauleistung zu wesentlichen
Beanstandungen Anlaß gegeben hat, können von
der Bewililgung öffentlicher Mittel ausgeschlossen
werden.
Anforderungen an Betreuer und Beauftragte
{1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder
wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung
des Bauvorhabens eines Betreuers auf Grund eines
Treuhandauftrages oder eines Beauftragten (Be-
vollmächtigten nach bürgerlichem Recht), so müs-
sen diese die für diese Aufgaben erforderliche Eig-
nung und Zuverlässigkeit besitzen. Die Bestim-
mungen der Nummer 16 .Abs. 6 sind sinngemäß an-
zuwenden. Eignung und Zuverlässigkeit des Be-
treuers und des Beauftragten prüfen der Senator
für Bau- und Wohnungswesen und die Wohnungs-
bau-Kreditanstalt Berlin gemeinsam. Bei den Be-
treuungsunternehmen bedarf es in der Regel kei-
her, näheren Prüfung der Eignung und Zuver-
lässigkeit.
Betreuungsunternehmen sind
a) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu
deren Aufgaben nach ihrer. Satzung die Be-
treuung von Bauherren gehört, und
andere Unternehmen, soweit und solange sie
durch den Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen als Betreuungsunternehmen zugelassen
sind; Unternehmen, die bis zum 30. Juni 1956
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätig-
keit Betreuungen durchgeführt haben, gelten
als Betreuungsunternehmen, sofern ihre Zu-
lassung als Betreuungsunternehmen nicht auf
Antrag des Unternehmens oder wegen Fehlens
der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit
vom Senator für Bau- und Wohnungswesen
widerrufen, wird.
Die in Absatz2 bezeichneten Betreuungsunter-
nehmen sind grundsätzlich verpflichtet, nach Maß-
gabe des $ 38 II. WoBauG eine beantragte Be-
treuung von Bauherren von Familienheimen‘ zu
übernehmen.
Die Bewilligung: öffentlicher Mittel kann, wenn
dies im Interesse einer einwandfreien Vorbereitung