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Volume 28. Mai 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

V1/1969 | 
Seite 42 | 
Nr. 17 
Erweiterung oder bei der Schließung von Bau- 
lücken durch eine wirtschaftlich notwendige 
Grundrißgestaltung bedingt ist. 
Eine Unterschreitung. der Wohnflächenuntergren- 
zen ist in besonderen Fällen, namentlich bei Wie- 
deraufbau und bei Einliegerwohnungen, zulässig. 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann 
im Einzelfall weitere Abweichungen von den 
Wohnflächengrenzen: zulassen ($ 39 Abs. 6 II. Wo- 
BauG). 
(2) 
(3) 
V. Miete und Belastung 
13. Miete und Belastung 
(1) Es sind nur Bauvorhaben zu fördern, deren Woh- 
nungen nach Mieten oder Belastungen für die brei- 
ten Schichten des Volkes geeignet sind. 
Die mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnun- 
gen unterliegen den Vorschriften des Wohnungs- 
bindungsgesetzes 1965 und sind nach $ 8 Abs. 5 
dieses Gesetzes preisgebundener Wohnraum. 
Der Vermieter ist verpflichtet, Zuschüsse zur 
Deckung der laufenden Aufwendungen (Aufwen- 
dungszuschüsse) zu beantragen und. entgegen- 
zunehmen, soweit diese neben anderen öffentlichen 
Mitteln gewährt werden. Der Antrag ist inner- 
halb einer Frist von 3 Monaten seit Bezugsfertig- 
keit der Wohnungen einzureichen. 
Ermittlung und Genehmigung der zulässigen Miete 
(1) Für die Ermittlung und Genehmigung der. Kosten- 
miete gelten die Vorschriften des $ 72 II. WoBauG 
sowie die Vorschriften der 88 8 bis 8b, des Woh- 
nungsbindungsgesetzes 1965 und die zu deren 
Durchführung 'ergangenen Vorschriften. 
Für die Dauer der Zahlung von Aufwendungszu- 
schüssen hat der Vermieter die Einzelmiete in 
sinngemäßer Anwendung des $ 23 Abs.2 Neu- 
baumietenverordnung 1962 — NMVO - entspre- 
chend zu ermäßigen. 
Umlagen, Vergütungen, Zuschläge, Nutzungsgebühren 
u.a. neben der Einzelmiete 
(1) Neben der zulässigen Einzelmiete dürfen Umlagen, 
Vergütungen und Zuschläge nur nach Maßgabe der 
sinngemäß anzuwendenden 88 4 und 5 NMVO 1962 
erhoben werden. 
Neben der Miete: dürfen Mietkautionen oder son- 
stige Geldbeträge nicht gefordert werden. Falls ein 
Vermittler mit der Vermietung beauftragt wird, 
dürfen die Mieter nicht mit dem Entgelt für die 
Vermittlung belastet werden. Das gilt auch für die 
Vermittlung von Mietern, die bereit sind, ein Mie- 
terdarlehen aufzubringen. 
14. 
VI. Bauherren, Betreuer, Beauftragte, 
Architekten und Sonderfachleute 
16. Anforderungen an Bauherren 
(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bau- 
herrn bewilligt werden, der Eigentümer eines ge- 
eigneten Baugrundstückes ist oder für den an 
einem solchen ein Erbbaurecht auf die Dauer von 
99 Jahren bestellt wurde oder der nachweist, daß 
der Erwerb eines derartigen Grundstücks oder 
Erbbaurechts gesichert ist oder durch die Gewäh- 
rung öffentlicher Mittel gesichert wird. Die Be- 
willigungsstelle kann ‘bei Vorliegen besonderer 
Gründe zulassen, daß das Erbbaurecht auf eine 
kürzere Zeitdauer, in der Regel jedoch nicht weni- 
ger als auf 75 Jahre, bestellt wird. 
Der Bauherr muß die erforderliche Leistungsfähig- 
keit und Zuverlässigkeit besitzen und Gewähr für 
eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durch- 
führung des Bauvorhabens und für eine ordnungs- 
mäßige Verwaltung der Wohnungen bieten. Bei 
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist den be- 
sonderen Verhältnissen der Vertriebenen, Sowjet- 
17: 
(4) 
zönenflüchtlingen und Kriegssachgeschädigten 
Rechnung zu tragen ($ 33 Abs. 1 II. WoBauG). 
Der Bauherr muß eine gebündelte Bauwesen- und 
Haftpflichtversicherung zu den vom Bundesauf- 
sichtsamt für das Versicherungs- und Bauspar- 
wesen genehmigten Bedingungen abschließen. 
Der Bauherr ist verpflichtet, nach den Bestimmun- 
gen des Gesetzes über die Sicherung der Bauforde- 
rungen vom 1.Juni 1909 (RGBIl. S. 449) für jedes 
Bauvorhaben ein Baubuch zu führen und es auf 
Verlangen ‚den für die Bearbeitung des Antrages 
auf Gewährung sowie für die Verwaltung öffent- 
licher Mittel zuständigen Stellen jederzeit vorzu- 
liegen. Diese Stellen können für ihre Zwecke das 
Rechnungswerk eines Unternehmens als aus- 
reichend (dem Baubuch gleichwertig) anerkennen, 
wenn das Unternehmen der Prüfungspflicht durch 
einen Prüfungsverband untersteht oder sich regel- 
mäßig der Prüfung durch einen Prüfungsverband 
oder einen auf dem Gebiete der Wohnungswirt- 
schaft erfahrenen Wirtschaftsprüfer unterzieht 
und wenn der Prüfungsverband oder Wirtschafts- 
prüfer bestätigt, daß alle gesetzlichen Elemente 
des Baubuchs ($ 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 
1909) eindeutig und zeitnah in dem allgemeinen 
Rechnungswerk enthalten sind. 
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ge- 
werbliche Betriebe sollen. sich in der Regel eines 
geeigneten Wohnungsunternehmens oder Organs 
der. staatlichen Wohnungspolitik als Betreuer be- 
dienen. 
Bauherren, die ihren vertraglichen Verpflichtun- 
gen aus früher gewährten Baudarlehen nicht in 
vollem Umfange nachgekommen sind, die Bestim- 
mungen über die Schlußabrechnung nicht eingehal- 
ten haben ‘oder deren Bauleistung zu wesentlichen 
Beanstandungen Anlaß gegeben hat, können von 
der Bewililgung öffentlicher Mittel ausgeschlossen 
werden. 
Anforderungen an Betreuer und Beauftragte 
{1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder 
wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung 
des Bauvorhabens eines Betreuers auf Grund eines 
Treuhandauftrages oder eines Beauftragten (Be- 
vollmächtigten nach bürgerlichem Recht), so müs- 
sen diese die für diese Aufgaben erforderliche Eig- 
nung und Zuverlässigkeit besitzen. Die Bestim- 
mungen der Nummer 16 .Abs. 6 sind sinngemäß an- 
zuwenden. Eignung und Zuverlässigkeit des Be- 
treuers und des Beauftragten prüfen der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen und die Wohnungs- 
bau-Kreditanstalt Berlin gemeinsam. Bei den Be- 
treuungsunternehmen bedarf es in der Regel kei- 
her, näheren Prüfung der Eignung und Zuver- 
lässigkeit. 
Betreuungsunternehmen sind 
a) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu 
deren Aufgaben nach ihrer. Satzung die Be- 
treuung von Bauherren gehört, und 
andere Unternehmen, soweit und solange sie 
durch den Senator für Bau- und Wohnungs- 
wesen als Betreuungsunternehmen zugelassen 
sind; Unternehmen, die bis zum 30. Juni 1956 
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätig- 
keit Betreuungen durchgeführt haben, gelten 
als Betreuungsunternehmen, sofern ihre Zu- 
lassung als Betreuungsunternehmen nicht auf 
Antrag des Unternehmens oder wegen Fehlens 
der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit 
vom Senator für Bau- und Wohnungswesen 
widerrufen, wird. 
Die in Absatz2 bezeichneten Betreuungsunter- 
nehmen sind grundsätzlich verpflichtet, nach Maß- 
gabe des $ 38 II. WoBauG eine beantragte Be- 
treuung von Bauherren von Familienheimen‘ zu 
übernehmen. 
Die Bewilligung: öffentlicher Mittel kann, wenn 
dies im Interesse einer einwandfreien Vorbereitung
	        
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