V1/1969 |
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Nr. 8-9
Arbeiten zur Sicherung anliegender Gebäude. Beim U-
Bahnbau rechnen Freimachungs- und Wiederherstel-
lJungsarbeiten (z.B. Aus- und Einbau der Straßenbe-
festigung) in der Regel nicht dazu.
Die Zuständigkeit des Bezirksamtes für die Inanspruch-
nahme von öffentlichen Straßen für Baustoff-, Boden-
und Schuttlagerungen, Geräte- und Baubudenaufstel-
lungen und dgl. außerhalb des abgegrenzten Zuständig-
keitsbereichs durch den Senator für Bau- und Woh-
nungswesen bleibt unberührt.
Bei Entscheidungen über Anträge auf Erlaubnisse für
Sondernutzungen im Bereich von Baumaßnahmen des
Senators für Bau- und Wohnungswesen beteiligt dieser
das nach Abschluß der Baumaßnahmen zuständige Be-
zirksamt und gegebenenfalls den Polizeipräsidenten.
Ingenieurbauwerke im Sinne von $ 2 Nr.2 Buchst. b
DVO-PolZG sind auch solche Ingenieurbauwerke, die
der Senator für Bau- und Wohnungswesen für dritte
Baulastträger unterhält. Die vom Senator für Bau-
und Wohnungswesen unterhaltenen Ingenieurbauwerke
werden den Bezirksämtern in einer Liste bekanntgege-
ben. Veränderungen werden laufend mitgeteilt.
Kann durch eine straßenbauliche Maßnahme eines Be-
zirksamtes der Verkehrsablauf an einer Verkehrs-
signalanlage beeinträchtigt werden, so hat das Be-
zirksamt die Stellungnahme des Polizeipräsidenten ein-
zuholen und den Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen zu benachrichtigen. Nummer 2 Abs.1 gilt ent:
sprechend.
Die Vorschriften der StVO bleiben unberührt.
Die’ Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1.Januar 1969 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1973 außer
Kraft.
Schwediler
„2
a BauWohn VII aB 11 — 6722/00/01
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4779
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
{ 10. 2. 1969 |
Richtlinien
für die Verwendung von Kantensteinen
aus Beton
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
Die von der Güteschutzgemeinschaft der Betonstein- und
Leichtbauplattenwerke in Berlin e. V. herausgegebenen
„Richtlinien für die Güte und Prüfung von Kanten-
steinen aus Beton“ (Anlagen 1 und 2) gelten verbind-
lich für Kantensteine aus Beton, die für die Begren-
zung von Gehwegflächen, Radwegen, Grünflächen oder
für ähnliche Zwecke verwendet werden.
Die „Richtlinien für die Güte und Prüfung von Kanten-
steinen aus Beton‘“ sind bei Verträgen über die Aus-
führung von Bauleistungen, bei denen Kantensteine aus
Beton verwendet werden, sowie bei Verträgen über die
Lieferung von Kantensteinen aus Beton als Zusätzliche
Technische Vorschriften zum Vertragsbestandteil zu
machen.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar
1969 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1973 außer Kraft.
{n Vertretung
Lecher
Anlagel
Richtlinien
für die Güte und Prüfung von Kantensteinen aus Beton
Da für Kantensteine aus Beton keine Normen bestehen,
andererseits jedoch für diese Erzeugnisse ein wirtschaft-
liches Bedürfnis in Berlin vorhanden ist, sind schon 1952
dafür Richtlinien von der Güteschutzgemeinschaft der Be-
tonstein- und Leichtbauplatten-Werke in Berlin e. V. er-
arbeitet worden. Nachdem die Verwendung von Kanten-
steinen aus Beton, insbesondere im öffentlichen Bereich, in
letzter Zeit wesentlich zugenommen hat, sind die einschlägi-
gen Richtlinien in ihrer letzten Fassung vom 15. Januar
1960 in Zusammenarbeit mit der' Senatsverwaltung für
Bau- und Wohnungswesen überarbeitet und wie folgt neu
gefaßt worden:
1. Allgemeines
Kantensteine aus Beton im Sinne dieser Richtlinien sind
Betonsteinerzeugnisse, die vorwiegend zur Abgrenzung von
Flächen im Straßen-, Wege- und Gartenbau Verwendung
finden. Sie finden außerdem Anwendung als Abgrenzung
von Radwegen und von Fahrbahnen mit leichtem Fahr-
verkehr.
2. Form und Abmessung
Form und Abmessungen der Kantensteine sind mit den
dafür zuständigen Dienststellen der Senatsverwaltung für
Bau- und Wohnungswesen festgelegt worden. Die festgeleg-
ten Breiten und Höhen sowie die Ausbildung der Köpfe sind
in der diesen Richtlinien beigefügten Anlage*) enthalten.
Diese Anlage ist für alle öffentlichen Auftraggeber bindend.
3. Ausführung ;
Kantensteine im Sinne dieser Richtlinien müssen aus
dichtem Beton durchweg voll mit rissefreier Oberfläche her-
gestellt werden. Eine Bewehrung ist nicht erforderlich. Als
Bindemittel dürfen nur normgerechte Zemente, als Zu-
schlagstoffe nur natürliche Sande und Kiessande allein oder
in Gemischen mit gleichwertigen bzw. bewährten Stoffen
(z. B. Gesteinsplitt) in zweckentsprechender Kornzusam-
mensetzung verwendet werden.
Es ist Sache des Lieferwerkes, die Rohstoffe, das Mi-
schungsverhältnis, die Herstellungsart und die Nachbehand-
lung während der Erhärtung so zu wählen, daß die .An-
forderungen an die Güteeigenschaften sicher erfüllt werden.
4. Güteeigenschaften
Biegefestigkeit
Kantensteine aus Beton müssen eine mittlere Biege-
festigkeit von mindestens 50 kp/cm? aufweisen. Die
Biegefestigkeit der einzelnen Proben darf 40 kp/cm?
nicht unterschreiten.
4.2. Frostbeständigkeit
Die Kantensteine aus Beton müssen frostbeständig sein.
Die unter 4.1. und 4.2. aufgeführten Güteanforderungen
müssen die Kantensteine aus Beton beim Verlassen des
Herstellerwerkes erfüllen.
5. Prüfung
5.1. Probenahme und Probenanzahl
Als Proben sind fünf ganze, unbeschädigte Kantensteine
aus Beton aus einer Tagesproduktion zu entnehmen.
Die Entnahme kann auch aus versandbereiten Liefer-
mengen oder aus Beständen auf Baustellen durchge-
führt werden. Entnahmen auf der Baustelle dürfen nur
in- Gegenwart eines Vertreters des Herstellerwerkes
erfolgen.
Prüfverfahren ;
Die Proben sind unabhängig vom Alter zu prüfen. Für
die Prüfeinrichtung ist DIN 1604 maßgebend.
*) ‚Siehe Anlage 2