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Volume 5. März 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

V1/1969 | 
Seite 16 
Nr. 8-9 
Arbeiten zur Sicherung anliegender Gebäude. Beim U- 
Bahnbau rechnen Freimachungs- und Wiederherstel- 
lJungsarbeiten (z.B. Aus- und Einbau der Straßenbe- 
festigung) in der Regel nicht dazu. 
Die Zuständigkeit des Bezirksamtes für die Inanspruch- 
nahme von öffentlichen Straßen für Baustoff-, Boden- 
und Schuttlagerungen, Geräte- und Baubudenaufstel- 
lungen und dgl. außerhalb des abgegrenzten Zuständig- 
keitsbereichs durch den Senator für Bau- und Woh- 
nungswesen bleibt unberührt. 
Bei Entscheidungen über Anträge auf Erlaubnisse für 
Sondernutzungen im Bereich von Baumaßnahmen des 
Senators für Bau- und Wohnungswesen beteiligt dieser 
das nach Abschluß der Baumaßnahmen zuständige Be- 
zirksamt und gegebenenfalls den Polizeipräsidenten. 
Ingenieurbauwerke im Sinne von $ 2 Nr.2 Buchst. b 
DVO-PolZG sind auch solche Ingenieurbauwerke, die 
der Senator für Bau- und Wohnungswesen für dritte 
Baulastträger unterhält. Die vom Senator für Bau- 
und Wohnungswesen unterhaltenen Ingenieurbauwerke 
werden den Bezirksämtern in einer Liste bekanntgege- 
ben. Veränderungen werden laufend mitgeteilt. 
Kann durch eine straßenbauliche Maßnahme eines Be- 
zirksamtes der Verkehrsablauf an einer Verkehrs- 
signalanlage beeinträchtigt werden, so hat das Be- 
zirksamt die Stellungnahme des Polizeipräsidenten ein- 
zuholen und den Senator für Bau- und Wohnungs- 
wesen zu benachrichtigen. Nummer 2 Abs.1 gilt ent: 
sprechend. 
Die Vorschriften der StVO bleiben unberührt. 
Die’ Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1.Januar 1969 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1973 außer 
Kraft. 
Schwediler 
„2 
a BauWohn VII aB 11 — 6722/00/01 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4779 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
{ 10. 2. 1969 | 
Richtlinien 
für die Verwendung von Kantensteinen 
aus Beton 
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
Die von der Güteschutzgemeinschaft der Betonstein- und 
Leichtbauplattenwerke in Berlin e. V. herausgegebenen 
„Richtlinien für die Güte und Prüfung von Kanten- 
steinen aus Beton“ (Anlagen 1 und 2) gelten verbind- 
lich für Kantensteine aus Beton, die für die Begren- 
zung von Gehwegflächen, Radwegen, Grünflächen oder 
für ähnliche Zwecke verwendet werden. 
Die „Richtlinien für die Güte und Prüfung von Kanten- 
steinen aus Beton‘“ sind bei Verträgen über die Aus- 
führung von Bauleistungen, bei denen Kantensteine aus 
Beton verwendet werden, sowie bei Verträgen über die 
Lieferung von Kantensteinen aus Beton als Zusätzliche 
Technische Vorschriften zum Vertragsbestandteil zu 
machen. 
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 
1969 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1973 außer Kraft. 
{n Vertretung 
Lecher 
Anlagel 
Richtlinien 
für die Güte und Prüfung von Kantensteinen aus Beton 
Da für Kantensteine aus Beton keine Normen bestehen, 
andererseits jedoch für diese Erzeugnisse ein wirtschaft- 
liches Bedürfnis in Berlin vorhanden ist, sind schon 1952 
dafür Richtlinien von der Güteschutzgemeinschaft der Be- 
tonstein- und Leichtbauplatten-Werke in Berlin e. V. er- 
arbeitet worden. Nachdem die Verwendung von Kanten- 
steinen aus Beton, insbesondere im öffentlichen Bereich, in 
letzter Zeit wesentlich zugenommen hat, sind die einschlägi- 
gen Richtlinien in ihrer letzten Fassung vom 15. Januar 
1960 in Zusammenarbeit mit der' Senatsverwaltung für 
Bau- und Wohnungswesen überarbeitet und wie folgt neu 
gefaßt worden: 
1. Allgemeines 
Kantensteine aus Beton im Sinne dieser Richtlinien sind 
Betonsteinerzeugnisse, die vorwiegend zur Abgrenzung von 
Flächen im Straßen-, Wege- und Gartenbau Verwendung 
finden. Sie finden außerdem Anwendung als Abgrenzung 
von Radwegen und von Fahrbahnen mit leichtem Fahr- 
verkehr. 
2. Form und Abmessung 
Form und Abmessungen der Kantensteine sind mit den 
dafür zuständigen Dienststellen der Senatsverwaltung für 
Bau- und Wohnungswesen festgelegt worden. Die festgeleg- 
ten Breiten und Höhen sowie die Ausbildung der Köpfe sind 
in der diesen Richtlinien beigefügten Anlage*) enthalten. 
Diese Anlage ist für alle öffentlichen Auftraggeber bindend. 
3. Ausführung ; 
Kantensteine im Sinne dieser Richtlinien müssen aus 
dichtem Beton durchweg voll mit rissefreier Oberfläche her- 
gestellt werden. Eine Bewehrung ist nicht erforderlich. Als 
Bindemittel dürfen nur normgerechte Zemente, als Zu- 
schlagstoffe nur natürliche Sande und Kiessande allein oder 
in Gemischen mit gleichwertigen bzw. bewährten Stoffen 
(z. B. Gesteinsplitt) in zweckentsprechender Kornzusam- 
mensetzung verwendet werden. 
Es ist Sache des Lieferwerkes, die Rohstoffe, das Mi- 
schungsverhältnis, die Herstellungsart und die Nachbehand- 
lung während der Erhärtung so zu wählen, daß die .An- 
forderungen an die Güteeigenschaften sicher erfüllt werden. 
4. Güteeigenschaften 
Biegefestigkeit 
Kantensteine aus Beton müssen eine mittlere Biege- 
festigkeit von mindestens 50 kp/cm? aufweisen. Die 
Biegefestigkeit der einzelnen Proben darf 40 kp/cm? 
nicht unterschreiten. 
4.2. Frostbeständigkeit 
Die Kantensteine aus Beton müssen frostbeständig sein. 
Die unter 4.1. und 4.2. aufgeführten Güteanforderungen 
müssen die Kantensteine aus Beton beim Verlassen des 
Herstellerwerkes erfüllen. 
5. Prüfung 
5.1. Probenahme und Probenanzahl 
Als Proben sind fünf ganze, unbeschädigte Kantensteine 
aus Beton aus einer Tagesproduktion zu entnehmen. 
Die Entnahme kann auch aus versandbereiten Liefer- 
mengen oder aus Beständen auf Baustellen durchge- 
führt werden. Entnahmen auf der Baustelle dürfen nur 
in- Gegenwart eines Vertreters des Herstellerwerkes 
erfolgen. 
Prüfverfahren ; 
Die Proben sind unabhängig vom Alter zu prüfen. Für 
die Prüfeinrichtung ist DIN 1604 maßgebend. 
*) ‚Siehe Anlage 2
	        
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