V1/1969 |
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Abtretungen des Anspruchs oder aus einer, auf den Ver-
äußerer zurückführenden Erbfolge herleitet, übereignet
werden soll. Das gilt nicht, wenn der Wert des Berlin nach
Satz 1 übereigneten Grunstücks bereits auf die Erschlie-
Bungsbeiträge des Veräußerers oder einer Person, an die
der Anspruch auf unentgeltliche Übereignung abgetreten
oder im Wege der Erbfolge übergegangen war, rechts-
wirksam angerechnet worden ist.
(4) Liegt die Veräußerung eines Grundstücksteils über-
wiegend im Interesee Berlins (z. B. wenn Berlin durch die
Veräußerung von der Verpflichtung eines Straßenanliegers
frei wird), so kann der Kaufpreis bis auf 50 v.H. des
Grundstückswertes gemindert werden.
Das gilt nicht, wenn die Durchführung eines Grenz-
regelungsverfahrens zweckmäßig ist.
(5) Die Kosten für den Vertragsabschluß, die Vermes-
sung, Übereignung und Zaunversetzung soll in der Regel
der Erwerber tragen.
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Gleichzeitiger Kauf und Verkauf; Tausch
(1) Soll ein Grundstück von einem Eigentümer bei
gleichzeitigem Verkauf eines Grundstücks an ihn gekauft
werden, so gelten die Vorschriften des Abschnitts V ent-
sprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soll Berlin von einem Eigentümer ein Grundstück
bei gleichzeitigem Verkauf eines Grundstücks kaufen, so
sind. getrennte Verträge über den Kauf und Verkauf abzu-
schließen, wenn Berlin mit Bauverpflichtung und Rück-
trittsvorbehalt verkauft. Getrennte Verträge sind in jedem
Fall abzuschließen, wenn die Grundstücke nicht innerhalb
eines Bezirks liegen. In allen anderen Fällen ist bei gleich-
zeitigem Kauf und Verkauf über den Kauf und den Ver-
kauf nach Möglichkeit ein Vertrag mit der Maßgabe abzu-
schließen, daß die Kaufpreise gegeneinander verrechnet
werden. Die vereinbarten Kaufpreise sind in Einnahme
und Ausgabe mit ihrem vollen Betrag zu buchen. Dies gilt
hicht, wenn der gleichzeitige Kauf und Verkauf für die-
selbe Verwaltungsstelle durchgeführt wird. In diesem Fall
ist nur der nach Verrechnung der Kaufpreise verbleibende
Unterschiedsbetrag in Einnahme oder. Ausgabe zu buchen,
(3) Sollen zwei Grundstücke getauscht werden, so ist
der Tausch als gleichzeitiger Kauf und Verkauf zu behan-
deln.
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Anfall von Erbschaften und anderen Vermögen
Über die Verwendung eines Grundstücks, das mit einer
Erbschaft oder einem anderen im ganzen anfallenden Ver-
mögen in das Eigentum Berlins übergeht, entscheidet der
Senator für Finanzen —- Abteilung IV —-. Das Nähere regeln
lie Richtlinien für die Behandlung der an Berlin fallenden
Erbschaften und anderen Vermögen (Erbschaftsricht-
linien).
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Rückerstattungsfälle
Für die Bearbeitung der noch laufenden Rückerstattungs-
verfahren ist der Senator für Finanzen — Abteilung IV -
zuständig.
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Rechte an Grundstücken anderer
(1) Soll ein Recht an einem Grundstück eines anderen
erworben, geändert, belastet, veräußert oder aufgehoben
werden, so gelten die Vorschriften des Abschnitts V ent-
sprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Ein Recht an einem Grundstück eines anderen soll
hur erworben, geändert, belastet oder aufgehoben werden,
wenn dies im Interesse Berlins liegt und der angestrebte
Erfolg nicht auf andere Weise erreichbar ist. Dem Antrag
auf Ermächtigung nach 8 25 ist auch eine Begründung für
das beabsichtigte Rechtsgeschäft beizufügen.
(3) Der Senator für Finanzen hat nach 8 91 Abs. 3 LHO
auf die Einholung seiner Zustimmung nach 8 91 Abs. 1 Nr. 4
LHO zu den Rechtsgeschäften verzichtet, die
Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte nach dem Reichs-
siedlungsgesetz,
Vorkaufsrechte und bestehende Erbbaurechte nach
dem Reichsheimstättengesetz,
Grundstücksrechte, die im Zusammenhang mit einem
Besetzungsrecht bei Arbeitgeber-Darlehenswohnungen
bestellt worden sind,
Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche
Dienstbarkeiten, die Wegerechte, Leitungsrechte und
Baubeschränkungen (mit Ausnahme der Dienstbarkei-
ten, die Baubeschränkungen betreffen und mit gleichem
Inhalt zugunsten desselben Berechtigten auf mehreren
Grundstücken ruhen — Reflexrechte —) zum Inhalt
haben,
Sicherungsgrundpfandrechte, soweit die ihnen zugrunde
liegenden Forderungen nicht zum allgemeinen Grund-
vermögen gehören,
die Verwaltung der Grundpfandrechte, die nach 8 4
Abs.1 Nr.2 der Verwaltung der Bezirke unterstehen,
die Bestellung, Änderung und. Aufhebung von Rechten,
die: zugunsten. Berlins ‚bei einem Grundstücksverkauf
begründet werden, soweit nicht der Verkauf oder die
Vertragsänderung der Zustimmung bedarf,
betreffen.
(4) Abweichend von $ 22 sind für die Vorbereitung und
Durchführung zuständig:
Für die Rechtsgeschäfte nach Absatz 3 Nr.1 der
Senator für Wirtschaft, der im Einvernehmen mit der
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin entscheidet, wenn
das Recht im Zusamenhang mit einer Beihilfe-Hypothek
bestellt worden ist, und
für die Rechtsgeschäfte nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 der
Senator für Bau- und Wohnungswesen.
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Belastungen
(1) Soll eine Belastung an einem Grundstück oder Erb-
oaurecht Berlins bestellt, geändert oder aufgehoben werden
oder soll ein Erbbaurecht eines anderen bestellt, geändert,
beendigt oder erneuert werden oder soll der Heimfall-
anspruch geltend gemacht werden, so gelten die Vorschrif-
ten des Abschnitts V entsprechend, soweit in Absatz 2
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Eine Belastung an einem Grundstück oder Erbbau-
vecht Berlins soll nur bestellt oder zu Lasten Berlins
geändert werden, wenn dies im Interesse Berlins liegt. Dem
Antrag auf Ermächtigung nach 8 25 ist auch eine Begrün-
dung für das beabsichtigte Rechtsgeschäft beizufügen.
Abschnitt VII
Übergangs- und Schluß vorschriften
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Abweichungen
In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für
Finanzen Abweichungen zulassen oder abweichende Rege-
(ungen treffen, soweit es sich nicht um bezirkseigene An-
gelegenheiten handelt.
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Inkrafttreten; bisherige Vorschriften
AS
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1979 außer Kraft.
(2) Die Richtlinien für das Grundstückswesen (Grund-
stücksrichtlinien — GrR) vom 28. August 1962 (Dbl. II Nr. 30
und Dbl. VI Nr. 44) mit den Änderungen vom 1. Dezember
1964 (Dbl.1/1965 Nr.14 und Dbl. VI/1965 Nr.-8) und vom
11.Januar 1966 (Dbl.I Nr.10 und Dbl. VI Nr.4) werden
mit Ablauf des 31. Dezember 1969 aufgehoben, soweit sie
nicht schon außer Kraft getreten sind.