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Volume 6. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

V1/1969 | 
Seite 146 
Nr. 41 
Abtretungen des Anspruchs oder aus einer, auf den Ver- 
äußerer zurückführenden Erbfolge herleitet, übereignet 
werden soll. Das gilt nicht, wenn der Wert des Berlin nach 
Satz 1 übereigneten Grunstücks bereits auf die Erschlie- 
Bungsbeiträge des Veräußerers oder einer Person, an die 
der Anspruch auf unentgeltliche Übereignung abgetreten 
oder im Wege der Erbfolge übergegangen war, rechts- 
wirksam angerechnet worden ist. 
(4) Liegt die Veräußerung eines Grundstücksteils über- 
wiegend im Interesee Berlins (z. B. wenn Berlin durch die 
Veräußerung von der Verpflichtung eines Straßenanliegers 
frei wird), so kann der Kaufpreis bis auf 50 v.H. des 
Grundstückswertes gemindert werden. 
Das gilt nicht, wenn die Durchführung eines Grenz- 
regelungsverfahrens zweckmäßig ist. 
(5) Die Kosten für den Vertragsabschluß, die Vermes- 
sung, Übereignung und Zaunversetzung soll in der Regel 
der Erwerber tragen. 
$ 39 
Gleichzeitiger Kauf und Verkauf; Tausch 
(1) Soll ein Grundstück von einem Eigentümer bei 
gleichzeitigem Verkauf eines Grundstücks an ihn gekauft 
werden, so gelten die Vorschriften des Abschnitts V ent- 
sprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. 
(2) Soll Berlin von einem Eigentümer ein Grundstück 
bei gleichzeitigem Verkauf eines Grundstücks kaufen, so 
sind. getrennte Verträge über den Kauf und Verkauf abzu- 
schließen, wenn Berlin mit Bauverpflichtung und Rück- 
trittsvorbehalt verkauft. Getrennte Verträge sind in jedem 
Fall abzuschließen, wenn die Grundstücke nicht innerhalb 
eines Bezirks liegen. In allen anderen Fällen ist bei gleich- 
zeitigem Kauf und Verkauf über den Kauf und den Ver- 
kauf nach Möglichkeit ein Vertrag mit der Maßgabe abzu- 
schließen, daß die Kaufpreise gegeneinander verrechnet 
werden. Die vereinbarten Kaufpreise sind in Einnahme 
und Ausgabe mit ihrem vollen Betrag zu buchen. Dies gilt 
hicht, wenn der gleichzeitige Kauf und Verkauf für die- 
selbe Verwaltungsstelle durchgeführt wird. In diesem Fall 
ist nur der nach Verrechnung der Kaufpreise verbleibende 
Unterschiedsbetrag in Einnahme oder. Ausgabe zu buchen, 
(3) Sollen zwei Grundstücke getauscht werden, so ist 
der Tausch als gleichzeitiger Kauf und Verkauf zu behan- 
deln. 
$ 40 
Anfall von Erbschaften und anderen Vermögen 
Über die Verwendung eines Grundstücks, das mit einer 
Erbschaft oder einem anderen im ganzen anfallenden Ver- 
mögen in das Eigentum Berlins übergeht, entscheidet der 
Senator für Finanzen —- Abteilung IV —-. Das Nähere regeln 
lie Richtlinien für die Behandlung der an Berlin fallenden 
Erbschaften und anderen Vermögen (Erbschaftsricht- 
linien). 
$ 41 
Rückerstattungsfälle 
Für die Bearbeitung der noch laufenden Rückerstattungs- 
verfahren ist der Senator für Finanzen — Abteilung IV - 
zuständig. 
$ 42 
Rechte an Grundstücken anderer 
(1) Soll ein Recht an einem Grundstück eines anderen 
erworben, geändert, belastet, veräußert oder aufgehoben 
werden, so gelten die Vorschriften des Abschnitts V ent- 
sprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes 
bestimmt ist. 
(2) Ein Recht an einem Grundstück eines anderen soll 
hur erworben, geändert, belastet oder aufgehoben werden, 
wenn dies im Interesse Berlins liegt und der angestrebte 
Erfolg nicht auf andere Weise erreichbar ist. Dem Antrag 
auf Ermächtigung nach 8 25 ist auch eine Begründung für 
das beabsichtigte Rechtsgeschäft beizufügen. 
(3) Der Senator für Finanzen hat nach 8 91 Abs. 3 LHO 
auf die Einholung seiner Zustimmung nach 8 91 Abs. 1 Nr. 4 
LHO zu den Rechtsgeschäften verzichtet, die 
Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte nach dem Reichs- 
siedlungsgesetz, 
Vorkaufsrechte und bestehende Erbbaurechte nach 
dem Reichsheimstättengesetz, 
Grundstücksrechte, die im Zusammenhang mit einem 
Besetzungsrecht bei Arbeitgeber-Darlehenswohnungen 
bestellt worden sind, 
Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche 
Dienstbarkeiten, die Wegerechte, Leitungsrechte und 
Baubeschränkungen (mit Ausnahme der Dienstbarkei- 
ten, die Baubeschränkungen betreffen und mit gleichem 
Inhalt zugunsten desselben Berechtigten auf mehreren 
Grundstücken ruhen — Reflexrechte —) zum Inhalt 
haben, 
Sicherungsgrundpfandrechte, soweit die ihnen zugrunde 
liegenden Forderungen nicht zum allgemeinen Grund- 
vermögen gehören, 
die Verwaltung der Grundpfandrechte, die nach 8 4 
Abs.1 Nr.2 der Verwaltung der Bezirke unterstehen, 
die Bestellung, Änderung und. Aufhebung von Rechten, 
die: zugunsten. Berlins ‚bei einem Grundstücksverkauf 
begründet werden, soweit nicht der Verkauf oder die 
Vertragsänderung der Zustimmung bedarf, 
betreffen. 
(4) Abweichend von $ 22 sind für die Vorbereitung und 
Durchführung zuständig: 
Für die Rechtsgeschäfte nach Absatz 3 Nr.1 der 
Senator für Wirtschaft, der im Einvernehmen mit der 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin entscheidet, wenn 
das Recht im Zusamenhang mit einer Beihilfe-Hypothek 
bestellt worden ist, und 
für die Rechtsgeschäfte nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 der 
Senator für Bau- und Wohnungswesen. 
$ 43 
Belastungen 
(1) Soll eine Belastung an einem Grundstück oder Erb- 
oaurecht Berlins bestellt, geändert oder aufgehoben werden 
oder soll ein Erbbaurecht eines anderen bestellt, geändert, 
beendigt oder erneuert werden oder soll der Heimfall- 
anspruch geltend gemacht werden, so gelten die Vorschrif- 
ten des Abschnitts V entsprechend, soweit in Absatz 2 
nichts anderes bestimmt ist. 
(2) Eine Belastung an einem Grundstück oder Erbbau- 
vecht Berlins soll nur bestellt oder zu Lasten Berlins 
geändert werden, wenn dies im Interesse Berlins liegt. Dem 
Antrag auf Ermächtigung nach 8 25 ist auch eine Begrün- 
dung für das beabsichtigte Rechtsgeschäft beizufügen. 
Abschnitt VII 
Übergangs- und Schluß vorschriften 
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Abweichungen 
In besonderen Ausnahmefällen kann der Senator für 
Finanzen Abweichungen zulassen oder abweichende Rege- 
(ungen treffen, soweit es sich nicht um bezirkseigene An- 
gelegenheiten handelt. 
$ 45 
Inkrafttreten; bisherige Vorschriften 
AS 
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Sie 
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1979 außer Kraft. 
(2) Die Richtlinien für das Grundstückswesen (Grund- 
stücksrichtlinien — GrR) vom 28. August 1962 (Dbl. II Nr. 30 
und Dbl. VI Nr. 44) mit den Änderungen vom 1. Dezember 
1964 (Dbl.1/1965 Nr.14 und Dbl. VI/1965 Nr.-8) und vom 
11.Januar 1966 (Dbl.I Nr.10 und Dbl. VI Nr.4) werden 
mit Ablauf des 31. Dezember 1969 aufgehoben, soweit sie 
nicht schon außer Kraft getreten sind.
	        
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