VI/1969 |
Seite 148,
Nr. 41
(3) Wird die Übernahme eines Grundstücks abgelehnt,
weil der Übernahmeanspruch unbegründet oder weil die
Preisforderung des Eigentümers überhöht ist, so ist der
Antragsteller in dem Ablehnungsschreiben darauf hinzu-
weisen, daß er den Senator für Finanzen — Abteilung IV -
zum Stellen eines Enteignungsantrages nach $ 40 Abs.5
BBauG auffordern kann.
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Umlegung und Grenzregelung
(1) Soll ein Grundstück im Wege der Umlegung nach
8 45 BBauG oder der Grenzregelung nach $ 80 BBauG
erworben oder veräußert werden, so wird Berlin in dem
Verfahren als Grundstückseigentümer oder Bedarfsträger
von der Stelle vertreten, die für den Kauf oder den Ver-
kauf zuständig wäre. Im übrigen gelten die Vorschriften
des Abschnitts V entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Ist anzunehmen, daß Berlin in dem Umlegungsver-
fahren eine Ausgleichszahlung zu leisten oder zu empfan-
gen oder eine Zuteilung oder Abfindung zu erhalten hat, so
werden alle Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Sena-
tor für Finanzen — Abteilung IV — getroffen. Die von dem
Bezirksamt, dem Umlegungsausschuß oder dem Oberen
Umlegungsausschuß ergehenden Entscheidungen, insbeson-
dere der Umlegungsbeschluß, der Umlegungsplan und die
Entscheidung. über einen Widerspruch, sowie die im Ver-
fahren eingeholten Wertgutachten sind dem Senator für
Finanzen — Abteilung IV — unverzüglich zu übersenden.
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Enteignung
(1) Soll ein Grundstück im Wege des Enteignungsver-
fahrens erworben werden, so gelten die Vorschriften des
Abschnitts V über den Kauf entsprechend, soweit in den
Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Angebote zur Abwendung der Enteignung müssen
bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entschädigungen
nach 8 20 Abs. 4 und 5 enthalten.
(3) Der Senator für Finanzen — Abteilung IV — ent-
scheidet darüber, ob und mit welchem Inhalt ein Enteig-
nungsantrag gestellt werden soll. Dem Antrag auf Ent-
scheidung sind außer den in 8: 25 Abs.3 Nr.1 bis 6 ge-
nannten Unterlagen beizufügen
1. ein die Grundlage des Enteignungsverfahrens bilden-
der Plan (Bebauungsplan, Veranstaltungsplan u. a.),
eine eingehende Begründung dafür, daß das Wohl der
Allgemeinheit die Enteignung erfordert und daß der
Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht
erreicht werden kann,
eine Begründung dafür, daß die Enteignung aus zwin-
genden städtebaulichen Gründen beantragt werden
soll, wenn das möglich ist,
die Grundstücksakten oder die Akten, aus denen sich
die mit dem Eigentümer .geführten Kaufverhandlun-
gen ergeben,
eine eingehende Begründung dafür, daß eine vorzei-
tige Besitzeinweisung gerechtfertigt ist, wenn eine
solche beantragt werden soll.
(4) Der Senator für Finanzen — Abteilung IV — über-
trägt die von ihm im Enteignungsverfahren wahrzuneh-
menden Aufgaben dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen
(Grundstücksamt). Alle im Enteignungsverfahren vom
Antragsteller zu treffenden Maßnahmen bedürfen seiner
vorherigen Zustimmung. Die gegenüber dem Bauland-
beschaffungsamt Berlin oder einem anderen am Enteig-
nungsverfahren Beteiligten abzugebenden Erklärungen
sind mit dem Senator für Finanzen — Abteilung IV — ab-
zustimmen. Alle Entscheidungen des Baulandbeschaffungs-
amtes Berlin und die im Verfahren eingeholten Wertgut-
achten sind ihm unverzüglich zu übersenden. Eine HEini-
gung nach 88 110 oder 111 BBauG oder’ der Abschluß eines
Kaufvertrages oder Aufhebungsvertrages während des
laufenden Enteignungsverfahrens bedarf der Zustimmung
des Senators für Finanzen — Abteilung IV —.
3.
(5) Für das gerichtliche Nachprüfungsverfahren ist aus-
schließlich der Senator für Finanzen — Abteilung IV — zu-
ständig. %
(6) Soll ein Grundstück im Wege des. Enteignungsver-
fahrens für den Bau einer Stadtschnellstraße oder der
U-Bahn erworben werden, so tritt in den Absätzen 3 bis 5
an die Stelle des Senators für Finanzen — Abteilung IV —
das Gemeinsame Referat der Senatoren für Finanzen, für
Bau- und Wohnungswesen und für Wirtschaft.
(7) Wird gegen Berlin ein Enteignungsverfahren ein-
geleitet, so gelten die Vorschriften des Abschnitts V über
den Verkauf und die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
S$ 35 X
Zwangsversteigerung
(1) Soll ein Grundstück im Wege der Zwangsversteige-
rung erworben werden, so gelten die Vorschriften des Ab-
schnitts V über den Kauf entsprechend, soweit in Absatz 2
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dem Antrag auf Ermächtigung sind die in $ 25
Abs.3 Nr.1 bis 5 genannten Unterlagen beizufügen. Die
Zustimmung ist in jedem Fall zusammen mit der Ermäch-
tigung zu erteilen.
S$ 36
Aneignung
(1) Kann Berlin sich ein herrenloses Grundstück an-
eignen, so gelten die Vorschriften des Abschnitts V über
den Kauf entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die Vorbereitung und die Durchführung der Aneig-
nung eines herrenlosen Grundstücks obliegen dem Bezirks-
amt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), in dessen
Bereich das Grundstück liegt. Als Kaufpreis sind die zu
übernehmenden Belastungen anzusehen.
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Unentgeltlicher Erwerb
(1) Soll ein Grundstück unentgeltlich erworben werden,
so gelten die Vorschriften des Abschnitts V über den Kauf
entsprechend, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande-
res bestimmt ist.
(2) Die Vorbereitung und die Durchführung des unent-
geltlichen Erwerbs eines Grundstücks für das Verwaltungs-
vermögen, Stiftungsvermögen oder allgemeine Grundver-
mögen obliegen dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen
(Grundstücksamt), in dessen Bereich das Grundstück liegt.
(3) Soll ein Grundstück als Vorausleistung auf den
Erschließungsbeitrag nach 8 133 Abs.3 BBauG erworben
werden, so tritt an die Stelle des Bezirksamts, Abteilung
Finanzen (Grundstücksamt), das Bezirksamt, Abteilung
Bauwesen (Tiefbauamt). Der Erwerb ist in jedem Fall
nach 8 24 anzumelden.
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Veräußerung von entbehrlichem Straßenland
und von Baumasken
(1) Soll entbehrliches Straßenland oder eine Baumaske
veräußert werden, so gelten die Vorschriften des Ab-
schnitts V über den Verkauf entsprechend, soweit in den
Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vorbereitung. und die Durchführung der Ver-
äußerung entbehrlichen Straßenlandes oder einer Bau-
maske obliegen dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen
(Grundstücksamt), in dessen Bereich das Straßenland oder
die Baumaske liegt.
(3) Entbehrliches Straßenland oder eine Baumaske ist
unentgeltlich zu übereignen, wenn Berlin das Eigentum
daran unentgeltlich oder gegen Befreiung vom ortsgesetz-
lichen Bauverbot oder in Erfüllung einer Auflage nach
8 7 WohnSiedlG durch den Veräußerer erworben hat und
an den Veräußerer oder eine Person, die ihren Anspruch
auf unentgeltliche Übereignung aus einer‘ zusammenhän-
genden, auf den Veräußerer zurückführenden Reihe von