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Volume 6. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

VI/ x 
Seite 144 
Nr. 41 
für Finanzen — Abteilung IV — erteilt die Zustimmung zu- 
sammen mit der Ermächtigung nach 8 25, wenn die Voraus- 
setzungen dafür vorliegen. 
$ 27 
Haushaltsmäßiger Nachweis 
(1) Die Ausgaben für den Kauf eines Grundstücks für 
das Verwaltungsvermögen, das Stiftungsvermögen und das 
allgemeine Grundvermögen werden aus dem Nachweis für 
Grundstücksgeschäfte der Grundstücksverwaltung geleistet. 
Die Erlöse aus dem Verkauf eines Grundstücks des Ver- 
waltungsvermögens, des Stiftungsvermögens und des allge- 
meinen Grundvermögens werden bei dem Nachweis für 
Grundstücksgeschäfte der Grundstücksverwaltung verein- 
nahmt. 
(2) Die geleisteten Ausgaben sind beim Kauf eines 
Grundstücks für das Verwaltungsvermögen und das Stif- 
tungsvermögen nachträglich aus dem jeweiligen Abschnitt 
des Haushaltsplans zu ersetzen (Ausgabeersatz). Der Aus- 
gabeersatz ist auch dann in voller Höhe zu leisten, wenn in 
Anrechnung auf den Kaufpreis Grundpfandrechte über- 
nommen sind oder der Kaufpreis gestundet ist. Der Aus- 
gabeersatz ist auf volle 10 DM aufzurunden. Er entfällt, 
wenn die Ausgaben für den Kauf 1000 DM nicht übersteigen. 
Die für die Vorbereitung und die Durchführung des Kaufs 
zuständige Verwaltungsstelle übersendet. der Verwaltungs- 
stelle, für die das Grundstück gekauft wurde, unverzüglich 
nach dem Kauf eine Mitteilung. Durchschriften der Mittei- 
lung sind dem Senator-für Finanzen — Abteilung II — und 
- Abteilung IV - zuzuleiten, soweit dieser nicht selbst den 
Kauf vorbereitet und durchgeführt hat. Der Ausgabeersatz 
wird im nächsten aufzustellenden Haushaltsplan ver- 
anschlagt und nach dessen Feststellung ohne besondere 
Aufforderung umgehend an den Nachweis für Grundstücks- 
geschäfte der Grundstücksverwaltung abgeführt. 
(3) Die vereinnahmten Erlöse sind -beim Verkauf eines 
Grundstücks des Verwaltungsvermögens nachträglich dem 
jeweiligen Abschnitt des Haushaltsplans, beim Verkauf 
eines Grundstücks des Stiftungsvermögens unverzüglich 
und ohne Veranschlagung im Haushaltsplan dem Geld- 
bestand des Stiftungsvermögens zuzuführen (Einnahme- 
zrsatz). Einnahmeersatz ist auch dann in voller Höhe zu 
leisten, wenn der Kaufpreis gestundet ist. Absatz 2 Sätze 3 
bis 7 gilt entsprechend. 
$ 28 
Auswirkungen 
(1) Das Grundstück und die damit unmittelbar zusam- 
menhängenden Schulden und Belastungen sind mit dem 
Tage des Eigentumswechsels in den Vermögensverzeich- 
nissen zuzubuchen oder abzubuchen. 
In Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene 
Grundpfandrechte und gestundete Kaufpreise werden 
durch den Senator für Finanzen. — Abteilung IV — beim 
allgemeinen Grundvermögen nachgewiesen. 
(2) Im Falle des $ 19 Abs.2 Satz2 kann für die Zu- 
buchung von einer vorherigen Vermessung abgesehen wer- 
den. $ 16 Abs.2 Satz 5 gilt entsprechend. 
$ 29 
Vertragsänderungen 
(1) Eine Vertragsänderung oder ein Erlaß einer ver- 
craglich begründeten Schuld gilt als Abschluß eines neuen 
Kaufvertrages, wenn nach Rechtswirksamkeit des Ver- 
irages 
der vereinbarte Kaufpreis (auch durch Änderung ver- 
traglicher Nebenverpflichtungen) geändert oder. der 
vereinbarte Kaufpreis oder Schulden aus Nebenver- 
pflichtungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, 
ganz oder teilweise erlassen oder 
die Vereinbarung über eine Bauverpflichtung oder auf 
Zahlung einer Vertragsstrafe oder über die Ausübung 
des Rücktrittsrechts aufgehoben oder die Bauver- 
pflichtung oder Vertragsstrafe erlassen oder auf die 
Ausübung des Rücktrittsrechts verzichtet oder 
3. die vereinbarte dingliche Sicherung eines. Anspruchs 
Berlins vor Erfüllung des gesicherten Anspruchs auf- 
gegeben 
werden. soll. 
(2) $ 26 gilt entsprechend, wenn. das Grundstücks- 
geschäft unter Berücksichtigung der Vertragsänderung 
oder des Wegfalls der erlassenen Schuld der Zustimmung 
des Abgeordnetenhauses oder des Senators für Finanzen 
bedurft hätte. 
$ 30 
Kauf und Verkauf durch einen Eigenbetrieb 
(1) Der Eigenbetrieb kauft und verkauft die Grund- 
stücke im Rahmen der Vorschriften des Gesetzes über die 
Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz 
- EigG). Ihm obliegen die Vorbereitung und die Durch- 
führung des Kaufs oder des Verkaufs eines Grundstücks, 
soweit nicht nach $ 22 Abs.1 der Senator für Finanzen 
oder nach $ 22 Abs.3 das Gemeinsame Referat der Sena- 
toren für Finanzen, für Bau- und Wohnungswesen und 
für Wirtschaft zuständig ist oder Grundstücke für den 
Bau der U-Bahn erworben werden. 
(2) Ein Grundstück soll regelmäßig nur dann gekauft 
werden, wenn kein geeignetes Grundstück Berlins über- 
lassen werden kann. 
(3) Der Eigenbetrieb bereitet den Kauf oder den Ver- 
kauf im Benehmen mit dem Senator für Finanzen — Ab- 
teilung IV — vor, das er so früh wie möglich herbeiführt. 
Beim Kauf und Verkauf eines Grundstücks, das in einem 
Bebauungsplan als Gewerbegebiet oder Industriegebiet 
festgesetzt oder im Flächenutzungsplan als Gewerbegebiet 
oder Industriegebiet vorgesehen ist, tritt an die Stelle des 
Senators für Finanzen das Gemeinsame Referat der Sena- 
toren für Finanzen, für Bau- und Wohnungswesen und für 
Wirtschaft. 8 29 gilt entsprechend. 
Abschnitt VI 
Andere Fälle des Erwerbs, der Veräußerung 
und der Belastung von Grundstücken und Rechten 
$-31 ; 
Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht 
(1) Für die Ausübung eines gesetzlichen oder vertrag- 
lichen Vorkaufsrechts gelten die Vorschriften über den 
Kauf von Grundstücken entsprechend, soweit in den Ab- 
sätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. 
(2) Die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach den $8$ 24 
bis 27 BBauG obliegt dem Senator für Finanzen — Abtei- 
lung IV —-, der dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen 
(Grundstücksamt), die Durchführung übertragen kann. 
(3) Die Ausübung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufs- 
rechts nach dem Reichssiedlungsgesetz obliegt dem Sena- 
tor für Wirtschaft; für die Herbeiführung der Zustimmung 
des Senators für Finanzen gilt 8 26 entsprechend. 
(4) Die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem 
Reichsheimstättengesetz obliegt dem Senator für Bau- und 
Wohnungswesen; für die Herbeiführung der Zustimmung 
des Senators für Finanzen gilt 8 26 entsprechend. 
$ 32 
Übernahme 
(1) Soll ein Grundstück erworben werden, dessen Eigen- 
tümer einen Anspruch auf Übernahme nach 8 40 BBauG 
hat, so gelten die Vorschriften des Abschnitts V über den 
Kauf entsprechend, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts 
anderes bestimmt ist. 
(2) Ist der Übernahmeanspruch begründet und besteht 
zwischen den Verhandlungspartnern Einigkeit über. die 
Vertragsbedingungen, insbesondere über den Kaufpreis, 
so ist das Grundstück anzukaufen. Bei der Prüfung, ob die 
Preisforderung des Antragstellers. angemessen ist, sind die 
Ansprüche nach $ 20 Abs.4 und 5 zu berücksichtigen.
	        
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