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Nr. 41
für Finanzen — Abteilung IV — erteilt die Zustimmung zu-
sammen mit der Ermächtigung nach 8 25, wenn die Voraus-
setzungen dafür vorliegen.
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Haushaltsmäßiger Nachweis
(1) Die Ausgaben für den Kauf eines Grundstücks für
das Verwaltungsvermögen, das Stiftungsvermögen und das
allgemeine Grundvermögen werden aus dem Nachweis für
Grundstücksgeschäfte der Grundstücksverwaltung geleistet.
Die Erlöse aus dem Verkauf eines Grundstücks des Ver-
waltungsvermögens, des Stiftungsvermögens und des allge-
meinen Grundvermögens werden bei dem Nachweis für
Grundstücksgeschäfte der Grundstücksverwaltung verein-
nahmt.
(2) Die geleisteten Ausgaben sind beim Kauf eines
Grundstücks für das Verwaltungsvermögen und das Stif-
tungsvermögen nachträglich aus dem jeweiligen Abschnitt
des Haushaltsplans zu ersetzen (Ausgabeersatz). Der Aus-
gabeersatz ist auch dann in voller Höhe zu leisten, wenn in
Anrechnung auf den Kaufpreis Grundpfandrechte über-
nommen sind oder der Kaufpreis gestundet ist. Der Aus-
gabeersatz ist auf volle 10 DM aufzurunden. Er entfällt,
wenn die Ausgaben für den Kauf 1000 DM nicht übersteigen.
Die für die Vorbereitung und die Durchführung des Kaufs
zuständige Verwaltungsstelle übersendet. der Verwaltungs-
stelle, für die das Grundstück gekauft wurde, unverzüglich
nach dem Kauf eine Mitteilung. Durchschriften der Mittei-
lung sind dem Senator-für Finanzen — Abteilung II — und
- Abteilung IV - zuzuleiten, soweit dieser nicht selbst den
Kauf vorbereitet und durchgeführt hat. Der Ausgabeersatz
wird im nächsten aufzustellenden Haushaltsplan ver-
anschlagt und nach dessen Feststellung ohne besondere
Aufforderung umgehend an den Nachweis für Grundstücks-
geschäfte der Grundstücksverwaltung abgeführt.
(3) Die vereinnahmten Erlöse sind -beim Verkauf eines
Grundstücks des Verwaltungsvermögens nachträglich dem
jeweiligen Abschnitt des Haushaltsplans, beim Verkauf
eines Grundstücks des Stiftungsvermögens unverzüglich
und ohne Veranschlagung im Haushaltsplan dem Geld-
bestand des Stiftungsvermögens zuzuführen (Einnahme-
zrsatz). Einnahmeersatz ist auch dann in voller Höhe zu
leisten, wenn der Kaufpreis gestundet ist. Absatz 2 Sätze 3
bis 7 gilt entsprechend.
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Auswirkungen
(1) Das Grundstück und die damit unmittelbar zusam-
menhängenden Schulden und Belastungen sind mit dem
Tage des Eigentumswechsels in den Vermögensverzeich-
nissen zuzubuchen oder abzubuchen.
In Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene
Grundpfandrechte und gestundete Kaufpreise werden
durch den Senator für Finanzen. — Abteilung IV — beim
allgemeinen Grundvermögen nachgewiesen.
(2) Im Falle des $ 19 Abs.2 Satz2 kann für die Zu-
buchung von einer vorherigen Vermessung abgesehen wer-
den. $ 16 Abs.2 Satz 5 gilt entsprechend.
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Vertragsänderungen
(1) Eine Vertragsänderung oder ein Erlaß einer ver-
craglich begründeten Schuld gilt als Abschluß eines neuen
Kaufvertrages, wenn nach Rechtswirksamkeit des Ver-
irages
der vereinbarte Kaufpreis (auch durch Änderung ver-
traglicher Nebenverpflichtungen) geändert oder. der
vereinbarte Kaufpreis oder Schulden aus Nebenver-
pflichtungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind,
ganz oder teilweise erlassen oder
die Vereinbarung über eine Bauverpflichtung oder auf
Zahlung einer Vertragsstrafe oder über die Ausübung
des Rücktrittsrechts aufgehoben oder die Bauver-
pflichtung oder Vertragsstrafe erlassen oder auf die
Ausübung des Rücktrittsrechts verzichtet oder
3. die vereinbarte dingliche Sicherung eines. Anspruchs
Berlins vor Erfüllung des gesicherten Anspruchs auf-
gegeben
werden. soll.
(2) $ 26 gilt entsprechend, wenn. das Grundstücks-
geschäft unter Berücksichtigung der Vertragsänderung
oder des Wegfalls der erlassenen Schuld der Zustimmung
des Abgeordnetenhauses oder des Senators für Finanzen
bedurft hätte.
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Kauf und Verkauf durch einen Eigenbetrieb
(1) Der Eigenbetrieb kauft und verkauft die Grund-
stücke im Rahmen der Vorschriften des Gesetzes über die
Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz
- EigG). Ihm obliegen die Vorbereitung und die Durch-
führung des Kaufs oder des Verkaufs eines Grundstücks,
soweit nicht nach $ 22 Abs.1 der Senator für Finanzen
oder nach $ 22 Abs.3 das Gemeinsame Referat der Sena-
toren für Finanzen, für Bau- und Wohnungswesen und
für Wirtschaft zuständig ist oder Grundstücke für den
Bau der U-Bahn erworben werden.
(2) Ein Grundstück soll regelmäßig nur dann gekauft
werden, wenn kein geeignetes Grundstück Berlins über-
lassen werden kann.
(3) Der Eigenbetrieb bereitet den Kauf oder den Ver-
kauf im Benehmen mit dem Senator für Finanzen — Ab-
teilung IV — vor, das er so früh wie möglich herbeiführt.
Beim Kauf und Verkauf eines Grundstücks, das in einem
Bebauungsplan als Gewerbegebiet oder Industriegebiet
festgesetzt oder im Flächenutzungsplan als Gewerbegebiet
oder Industriegebiet vorgesehen ist, tritt an die Stelle des
Senators für Finanzen das Gemeinsame Referat der Sena-
toren für Finanzen, für Bau- und Wohnungswesen und für
Wirtschaft. 8 29 gilt entsprechend.
Abschnitt VI
Andere Fälle des Erwerbs, der Veräußerung
und der Belastung von Grundstücken und Rechten
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Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht
(1) Für die Ausübung eines gesetzlichen oder vertrag-
lichen Vorkaufsrechts gelten die Vorschriften über den
Kauf von Grundstücken entsprechend, soweit in den Ab-
sätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach den $8$ 24
bis 27 BBauG obliegt dem Senator für Finanzen — Abtei-
lung IV —-, der dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen
(Grundstücksamt), die Durchführung übertragen kann.
(3) Die Ausübung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufs-
rechts nach dem Reichssiedlungsgesetz obliegt dem Sena-
tor für Wirtschaft; für die Herbeiführung der Zustimmung
des Senators für Finanzen gilt 8 26 entsprechend.
(4) Die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem
Reichsheimstättengesetz obliegt dem Senator für Bau- und
Wohnungswesen; für die Herbeiführung der Zustimmung
des Senators für Finanzen gilt 8 26 entsprechend.
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Übernahme
(1) Soll ein Grundstück erworben werden, dessen Eigen-
tümer einen Anspruch auf Übernahme nach 8 40 BBauG
hat, so gelten die Vorschriften des Abschnitts V über den
Kauf entsprechend, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Ist der Übernahmeanspruch begründet und besteht
zwischen den Verhandlungspartnern Einigkeit über. die
Vertragsbedingungen, insbesondere über den Kaufpreis,
so ist das Grundstück anzukaufen. Bei der Prüfung, ob die
Preisforderung des Antragstellers. angemessen ist, sind die
Ansprüche nach $ 20 Abs.4 und 5 zu berücksichtigen.