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Volume 6. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

V1/1969 ' 
Seite 143 | 
Nr. 41 
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Verhandlungen und Kaufverträge 
(1) Die Verhandlungen sind möglichst in den Dienst- 
räumen und in Gegenwart einer weiteren Dienstkraft zu 
führen. Das Ergebnis und wesentliche Erörterungen sind 
für die Akten schriftlich festzuhalten. 
(2) Erstrecken sich die Verhandlungen auch auf Fragen, 
die über den bloßen Kauf oder Verkauf hinausgehen, so 
sind alle sonst in Betracht kommenden Stellen zu beteiligen. 
In entsprechender Weise ist die für die Vorbereitung und 
die Durchführung des Kaufs oder des Verkaufs zuständige 
Verwaltungsstelle zu beteiligen, wenn andere Stellen im 
Zusammenhang mit dem Kauf über besondere Fragen ver- 
handeln. 
(3) Soll ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück 
verkauft werden, so ist der Senator für Finanzen — Abtei- 
lung IV — zu beteiligen. Ist beim Kauf eines Grundstücks 
die Übernahme eines Grundpfandrechts vereinbart worden, 
so hat die für die Vorbereitung und Durchführung des Kaufs 
zuständige Verwaltungsstelle unverzüglich zur Einholung 
der Genehmigung der Schuldübernahme dem Senator für 
Finanzen — Abteilung IV — eine Abschrift des Kaufver- 
trages zu übersenden. 
(4) Alle Maßnahmen und Unterlagen über einzelne 
Grundstücksgeschäfte sind vertraulich zu behandeln; Schrei- 
ben über einzelne Grundstücksgeschäfte innerhalb der Ber- 
liner Verwaltung und an andere Verwaltungsstellen sind 
mit dem Aufdruck „Nur für den Dienstgebrauch‘“ zu ver- 
sehen. 
(5) Für die Kaufverträge gibt der Senator für Finanzen 
- Abteilung IV - Vertragsmuster heraus. 
(6) Bei dem Kauf eines Grundstücks ist die Gebühren- 
ermäßigung, die dem beurkundenden Notar gesetzlich mög- 
lich ist, anzustreben. 
(7) Obliegen dem Senator für Finanzen — Abteilung IV — 
nicht die Vorbereitung und die Durchführung des Kaufs 
oder des Verkaufs, so ist ihm eine Abschrift des Kauf- 
vertrages zu übersenden. Dem Senator für Finanzen — Ab- 
teilung II — ist über jede Übereignung, soweit es sich nicht 
um ein Grundstück des allgemeinen Grundvermögens han- 
delt, eine Mitteilung zu übersenden. Wenn das Vermögen 
einer Bezirksverwaltung betroffen ist, erhält das Bezirks- 
amt, Abteilung Finanzen, eine solche Mitteilung. 
Ferner ist der nach $ 3 Abs.1l oder 2 in Betracht kom- 
menden Verwaltungsstelle eine Mitteilung zu übersenden, 
wenn mit einem verkauften Grundstück Schulden und Be- 
lastungen der dort bezeichneten Art unmittelbar zusammen- 
hängen. 
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Anmeldung 
(1) Der Kauf eines Grundstücks für das Verwaltungs- 
vermögen oder das Stiftungsvermögen ist bis zu dem vom 
Senator für Finanzen festgelegten Zeitpunkt bei diesem 
- Abteilung II — anzumelden. 
(2) Die Anmeldung ist von der Verwaltungsstelle vor- 
zubereiten, für die das Grundstück gekauft werden soll. 
Für die Anmeldung ist Vordruck Fin 324 zu verwenden. Sie 
ist in zweifacher Ausfertigung von der dafür zuständigen 
Stelle einzureichen. Bei Anmeldungen der Hauptverwaltung 
ist eine dritte Ausfertigung der für die Vorbereitung und 
Durchführung des Kaufs zuständigen Verwaltungsstelle 
einzureichen. Anmeldungen für den Kauf von mehreren 
Grundstücken können zu einer Sammelanmeldung zusam- 
mengefaßt werden, wenn die Grundstücke für einen einheit- 
lichen Zweck gekauft werden sollen und die Übersicht 
gewahrt bleibt. 
(3) Als voraussichtliche Ausgaben für den Kauf des 
Grundstücks sind in der Anmeldung der geschätzte Ver- 
kehrswert zuzüglich 30 v.H. und eine etwaige durch 
Schätzung zu ermittelnde Entschädigung nach 8 96 BBauG 
vorzusehen. Jeder Ausfertigung der Anmeldung ist ein 
Lageplan nach 8 14 Abs. 5 Nr. 1 beizufügen. 
(4) Die Grundstücke, bei denen der Senator für Finan- 
zen — Abteilung II — der Anmeldung zustimmt, werden in 
einer Grundstückskaufliste zusammengestellt. An Hand 
dieser Liste ist unverzüglich mit der Vorbereitung jedes 
Kaufs zu beginnen. 
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Ermächtigung S 
(1) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt), hat beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks eine 
Ermächtigung des Senators für Finanzen —- Abteilung IV - 
sinzuholen, sobald es erkennt, daß für das Grundstücks- 
geschäft nach $ 90 LHO die Zustimmung des Abgeordneten- 
hauses oder nach $ 91 LHO die Zustimmung des Senators 
für Finanzen erforderlich ist. Vorbereitende Ermittlungen 
können ohne Ermächtigung. angestellt werden. Einer Er- 
mächtigung bedarf es nicht, wenn der Senator für Finanzen 
nach $ 91 Abs. 3 LHO auf die Einholung seiner Zustimmung 
verzichtet hat. 
(2) Eine Ermächtigung ist in jedem Fall einzuholen 
1. für den Verkauf zusammenhängender Grundstücke in 
Größe von mehr als 10 000 qm oder eines Teiles davon 
für Wohnbauzwecke, 
für den Kauf und den Verkauf außerhalb von Berlin 
(West) gelegener Grundstücke für das allgemeine 
Grundvermögen, 
für den Verkauf von Grundstücken im Kerngebiet des 
vom Senat am 1. Oktober 1968 beschlossenen Flächen- 
nutzungsplans. 
(3) Den Anträgen auf Ermächtigung sind beizufügen 
ein Lageplan und — falls erforderlich — ein Übersichts- 
plan in der nach $ 14 Abs.5 Nr.1 vorgeschriebenen 
Form, 
Stellungnahmen der fachlich beteiligten Verwaltungs- 
stellen, insbesondere des Bezirksamts, Abteilung Bau- 
wesen (Stadtplanungsamt, Sanierungsverwaltungs- 
stelle, Tiefbauamt, Vermessungsamt) und der bisherigen 
Verwaltungsstelle, 
ein Grundbuchauszug nach dem neuesten Stand, 
eine Gegenüberstellung des Verkehrswertes und der mit 
dem Grundstück unmittelbar zusammenhängenden 
Schulden und Belastungen, 
Angaben über die voraussichtliche Höhe der Hypo- 
thekengewinnabgabeschulden, 
die Ermittlungsunterlagen für eine Entschädigung nach 
$ 96 BBauG oder auf Grund eines Eingriffs der Pla- 
nung, wenn solche Leistungen vereinbart werden sollen, 
der mit dem Vertragspartner abgestimmte Entwurf 
des Kaufvertrages, falls ein solcher bereits vorliegt. 
Liegt dem Kauf die Grundstückskaufliste zugrunde, so ist 
anzugeben, unter welcher Nummer er darin verzeichnet 
ist. 
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Zustimmung 
(1) Bedarf der Kauf oder der Verkauf eines Grundstücks 
der Zustimmung des Abgeordnetenhauses und obliegen dem 
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), die 
Vorbereitung und die Durchführung, so ist dem Senator für 
Finanzen —- Abteilung IV —- zur Herbeiführung der Zustim- 
mung der mit dem Vertragspartner abgestimmte Entwurf 
des Kaufvertrages oder der unter dem Vorbehalt der Zu- 
stimmung des Abgeordnetenhauses abgeschlossene Kauf- 
vertrag in zehnfacher Ausfertigung zu übersenden. Ein vom 
Verkehrswert abweichender Kaufpreis oder eine Abweichung 
von den üblichen Vertragsbedingungen ist eingehend zu 
vegründen. Der Senator für Finanzen —- Abteilung IV - ent- 
scheidet, ob die Zustimmung einzuholen oder das Grund- 
stücksgeschäft nicht durchzuführen ist. 
(2) Bedarf der Kauf oder der Verkauf eines Grundstücks 
der Zustimmung des. Senators für Finanzen und obliegen 
dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), 
die Vorbereitung und die Durchführung, so ist dem Senator 
für Finanzen — Abteilung IV — der mit dem Vertragspartner 
abgestimmte Entwurf des Kaufvertrages oder der unter 
dem Vorbehalt der Zustimmung des Senators für Finanzen 
abgeschlossene Kaufvertrag in einfacher Ausfertigung zu 
übersenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Senator 
1;
	        
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