V1/1969 '
Seite 143 |
Nr. 41
$ 23
Verhandlungen und Kaufverträge
(1) Die Verhandlungen sind möglichst in den Dienst-
räumen und in Gegenwart einer weiteren Dienstkraft zu
führen. Das Ergebnis und wesentliche Erörterungen sind
für die Akten schriftlich festzuhalten.
(2) Erstrecken sich die Verhandlungen auch auf Fragen,
die über den bloßen Kauf oder Verkauf hinausgehen, so
sind alle sonst in Betracht kommenden Stellen zu beteiligen.
In entsprechender Weise ist die für die Vorbereitung und
die Durchführung des Kaufs oder des Verkaufs zuständige
Verwaltungsstelle zu beteiligen, wenn andere Stellen im
Zusammenhang mit dem Kauf über besondere Fragen ver-
handeln.
(3) Soll ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück
verkauft werden, so ist der Senator für Finanzen — Abtei-
lung IV — zu beteiligen. Ist beim Kauf eines Grundstücks
die Übernahme eines Grundpfandrechts vereinbart worden,
so hat die für die Vorbereitung und Durchführung des Kaufs
zuständige Verwaltungsstelle unverzüglich zur Einholung
der Genehmigung der Schuldübernahme dem Senator für
Finanzen — Abteilung IV — eine Abschrift des Kaufver-
trages zu übersenden.
(4) Alle Maßnahmen und Unterlagen über einzelne
Grundstücksgeschäfte sind vertraulich zu behandeln; Schrei-
ben über einzelne Grundstücksgeschäfte innerhalb der Ber-
liner Verwaltung und an andere Verwaltungsstellen sind
mit dem Aufdruck „Nur für den Dienstgebrauch‘“ zu ver-
sehen.
(5) Für die Kaufverträge gibt der Senator für Finanzen
- Abteilung IV - Vertragsmuster heraus.
(6) Bei dem Kauf eines Grundstücks ist die Gebühren-
ermäßigung, die dem beurkundenden Notar gesetzlich mög-
lich ist, anzustreben.
(7) Obliegen dem Senator für Finanzen — Abteilung IV —
nicht die Vorbereitung und die Durchführung des Kaufs
oder des Verkaufs, so ist ihm eine Abschrift des Kauf-
vertrages zu übersenden. Dem Senator für Finanzen — Ab-
teilung II — ist über jede Übereignung, soweit es sich nicht
um ein Grundstück des allgemeinen Grundvermögens han-
delt, eine Mitteilung zu übersenden. Wenn das Vermögen
einer Bezirksverwaltung betroffen ist, erhält das Bezirks-
amt, Abteilung Finanzen, eine solche Mitteilung.
Ferner ist der nach $ 3 Abs.1l oder 2 in Betracht kom-
menden Verwaltungsstelle eine Mitteilung zu übersenden,
wenn mit einem verkauften Grundstück Schulden und Be-
lastungen der dort bezeichneten Art unmittelbar zusammen-
hängen.
8 24
Anmeldung
(1) Der Kauf eines Grundstücks für das Verwaltungs-
vermögen oder das Stiftungsvermögen ist bis zu dem vom
Senator für Finanzen festgelegten Zeitpunkt bei diesem
- Abteilung II — anzumelden.
(2) Die Anmeldung ist von der Verwaltungsstelle vor-
zubereiten, für die das Grundstück gekauft werden soll.
Für die Anmeldung ist Vordruck Fin 324 zu verwenden. Sie
ist in zweifacher Ausfertigung von der dafür zuständigen
Stelle einzureichen. Bei Anmeldungen der Hauptverwaltung
ist eine dritte Ausfertigung der für die Vorbereitung und
Durchführung des Kaufs zuständigen Verwaltungsstelle
einzureichen. Anmeldungen für den Kauf von mehreren
Grundstücken können zu einer Sammelanmeldung zusam-
mengefaßt werden, wenn die Grundstücke für einen einheit-
lichen Zweck gekauft werden sollen und die Übersicht
gewahrt bleibt.
(3) Als voraussichtliche Ausgaben für den Kauf des
Grundstücks sind in der Anmeldung der geschätzte Ver-
kehrswert zuzüglich 30 v.H. und eine etwaige durch
Schätzung zu ermittelnde Entschädigung nach 8 96 BBauG
vorzusehen. Jeder Ausfertigung der Anmeldung ist ein
Lageplan nach 8 14 Abs. 5 Nr. 1 beizufügen.
(4) Die Grundstücke, bei denen der Senator für Finan-
zen — Abteilung II — der Anmeldung zustimmt, werden in
einer Grundstückskaufliste zusammengestellt. An Hand
dieser Liste ist unverzüglich mit der Vorbereitung jedes
Kaufs zu beginnen.
$ 25
Ermächtigung S
(1) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks-
amt), hat beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks eine
Ermächtigung des Senators für Finanzen —- Abteilung IV -
sinzuholen, sobald es erkennt, daß für das Grundstücks-
geschäft nach $ 90 LHO die Zustimmung des Abgeordneten-
hauses oder nach $ 91 LHO die Zustimmung des Senators
für Finanzen erforderlich ist. Vorbereitende Ermittlungen
können ohne Ermächtigung. angestellt werden. Einer Er-
mächtigung bedarf es nicht, wenn der Senator für Finanzen
nach $ 91 Abs. 3 LHO auf die Einholung seiner Zustimmung
verzichtet hat.
(2) Eine Ermächtigung ist in jedem Fall einzuholen
1. für den Verkauf zusammenhängender Grundstücke in
Größe von mehr als 10 000 qm oder eines Teiles davon
für Wohnbauzwecke,
für den Kauf und den Verkauf außerhalb von Berlin
(West) gelegener Grundstücke für das allgemeine
Grundvermögen,
für den Verkauf von Grundstücken im Kerngebiet des
vom Senat am 1. Oktober 1968 beschlossenen Flächen-
nutzungsplans.
(3) Den Anträgen auf Ermächtigung sind beizufügen
ein Lageplan und — falls erforderlich — ein Übersichts-
plan in der nach $ 14 Abs.5 Nr.1 vorgeschriebenen
Form,
Stellungnahmen der fachlich beteiligten Verwaltungs-
stellen, insbesondere des Bezirksamts, Abteilung Bau-
wesen (Stadtplanungsamt, Sanierungsverwaltungs-
stelle, Tiefbauamt, Vermessungsamt) und der bisherigen
Verwaltungsstelle,
ein Grundbuchauszug nach dem neuesten Stand,
eine Gegenüberstellung des Verkehrswertes und der mit
dem Grundstück unmittelbar zusammenhängenden
Schulden und Belastungen,
Angaben über die voraussichtliche Höhe der Hypo-
thekengewinnabgabeschulden,
die Ermittlungsunterlagen für eine Entschädigung nach
$ 96 BBauG oder auf Grund eines Eingriffs der Pla-
nung, wenn solche Leistungen vereinbart werden sollen,
der mit dem Vertragspartner abgestimmte Entwurf
des Kaufvertrages, falls ein solcher bereits vorliegt.
Liegt dem Kauf die Grundstückskaufliste zugrunde, so ist
anzugeben, unter welcher Nummer er darin verzeichnet
ist.
8 26
Zustimmung
(1) Bedarf der Kauf oder der Verkauf eines Grundstücks
der Zustimmung des Abgeordnetenhauses und obliegen dem
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), die
Vorbereitung und die Durchführung, so ist dem Senator für
Finanzen —- Abteilung IV —- zur Herbeiführung der Zustim-
mung der mit dem Vertragspartner abgestimmte Entwurf
des Kaufvertrages oder der unter dem Vorbehalt der Zu-
stimmung des Abgeordnetenhauses abgeschlossene Kauf-
vertrag in zehnfacher Ausfertigung zu übersenden. Ein vom
Verkehrswert abweichender Kaufpreis oder eine Abweichung
von den üblichen Vertragsbedingungen ist eingehend zu
vegründen. Der Senator für Finanzen —- Abteilung IV - ent-
scheidet, ob die Zustimmung einzuholen oder das Grund-
stücksgeschäft nicht durchzuführen ist.
(2) Bedarf der Kauf oder der Verkauf eines Grundstücks
der Zustimmung des. Senators für Finanzen und obliegen
dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt),
die Vorbereitung und die Durchführung, so ist dem Senator
für Finanzen — Abteilung IV — der mit dem Vertragspartner
abgestimmte Entwurf des Kaufvertrages oder der unter
dem Vorbehalt der Zustimmung des Senators für Finanzen
abgeschlossene Kaufvertrag in einfacher Ausfertigung zu
übersenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Senator
1;