V1/1969 |
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(4) Wird ein Grundstück für öffentliche Zwecke ‘ge-
kauft und hätte der Eigentümer im Enteignungsverfahren
gegen Berlin einen Anspruch auf eine Entschädigung
nach $ 96 BBauG, so kann als Kaufpreisteil die Entschädi-
gung vereinbart werden, die nach dieser Vorschrift ange-
messen wäre.
(5) Hat der Eigentümer gegen Berlin einen Anspruch
auf Enteignungsentschädigung, der durch einen Eingriff
der Planung bedingt ist, so kann in dem Kaufvertrag die
Zahlung der Entschädigung neben dem Kaufpreis verein-
bart werden.
(6) Wird ein Grundstück für öffentliche Zwecke be-
nötigt und auf Grund einer befristeten oder widerruflichen
Genehmigung des Bauaufsichtsamtes oder ohne eine solche
Genehmigung genutzt, so ist diese Nutzung bei der Wert-
ermittlung nicht zu berücksichtigen, wenn
sie im Zeitpunkt ihres Beginns und im Zeitpunkt des
Fristablaufs‘ oder des Erlasses der Widerrufs- oder
Abrißverfügung des Bauaufsichtsamtes oder des
Kaufs in der Weise dem materiellen Baurecht wider-
sprochen hat oder widerspricht, daß die Widersprüche
zum materiellen Baurecht nicht anders als durch die
Beseitigung der Nutzung (auch Abriß der baulichen
Anlagen) behoben werden können, und
der öffentliche Zweck nicht ursächlich für das Beseiti-
gungsverlangen ist; diese Voraussetzung entfällt, wenn
die öffentliche Zweckbestimmung bei dem Beginn der
Nutzung bekannt war.
(7) Hat sich der Eigentümer Berlin gegenüber anläß-
lich einer Befreiung von einem gesetzlichen Bauverbot oder
einer zwingenden Vorschrift der Bauordnung für Berlin
zu einer Leistung verpflichtet, so ist dies bei der Kauf-
preisbemessung zu berücksichtigen, wenn der Eigentümer
bei der Erfüllung seiner Verpflichtung nicht schlechter
steht als bei einer Enteignung. Diese Voraussetzung ist
durch einen Vergleich der Vermögenslage, die durch die
Befreiung vom Bauverbot eingetreten ist, mit der Ver-
mögenslage, die bei Versagung der Genehmigung bestan-
den hätte, zu ermitteln.
(8) Macht der Verkäufer eines Grundstücks den Ab-
Schluß eines Kaufvertrags davon abhängig, daß Berlin
zusätzlich zu dem Kaufpreis eine Maklerprovision über-
nimmt, so kann dies vereinbart werden, wenn das Grund-
stück
1. für das allgemeine Grundvermögen erworben,
2. nicht in einem Bebauungsplan für einen öffentlichen
Zweck ausgewiesen,
Nicht oder später als drei Jahre nach Vertrags-
abschluß für einen öffentlichen Zweck benötigt und
durch einen vom Verkäufer beauftragten Makler an-
geboten wird.
Soll in anderen Fällen die Maklerprovision übernom-
men werden, so bedarf der Kaufvertrag der Zustimmung
des Senators für Finanzen — Abteilung IV —
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Ausgaben für den Kauf
(1) Zu den Ausgaben für den Kauf des Grundstücks
gehören neben dem Kaufpreis einschließlich einer etwaigen
Entschädigung nach $ 96 BBauG auch Nebenkosten (Grund-
arwerbsteuer, etwaige Vermessungskosten, Maklerprovision,
Beurkundungskosten und ähnliches), soweit sie Berlin zu
tragen hat, Beträge für eine unmittelbar im Zusammenhang
mit dem Kauf vorgenommene Ablösung der Hypotheken-
yewinnabgabe und gegebenenfalls auch Beträge für Zubehör.
Erschließungskosten, Freimachungskosten, soweit sie nicht
in der Entschädigung nach 8 96 BBauG enthalten sind, und
Entschädigungen nach 8 20 Abs.5 gehören nicht zu den
Ausgaben für den Kauf.
(2) Ist der Verkauf eines bebauten Grundstücks einer
Gebührenanstalt, des Stiftungsvermögens oder des allge-
meinen Grundvermögens erforderlich, um ein für öffentliche
Zwecke benötigtes Grundstück zu kaufen, und müssen vor
dem Verkauf des Grundstücks die darauf befindlichen bau-
lichen Anlagen ganz oder teilweise abgerissen werden, so
erhöhen sich die Ausgaben für den Kauf um eine durch
den Abriß verursachte Wertminderung.
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Vorbereitung und Durchführung
(1) Dem Senator für Finanzen — Abteilung IV — obliegen
für das Verwaltungsvermögen, das Stiftungsvermögen, das
allgemeine Grundvermögen und die Eigenbetriebe die Vor-
bereitung und die Durchführung des Kaufs und des Ver-
kaufs
r.
von Grundstücken gegenüber dem Bund (Reich), einem
Sondervermögen des Bundes (Reiches), einer bundes-
unmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
Öffentlichen Rechts oder einem ausländischen Staat,
von Grundstücken, an denen Rechtsträger der Sowjet-
zone oder des Sowjetsektors von Berlin beteiligt sind.
2,
(2). Dem Senator für Finanzen — Abteilung .IV — obliegen
ferner für das Verwaltungsvermögen der Hauptverwaltung
und für das allgemeine Grundvermögen, soweit das Grund-
stücksgeschäft von übergeordneter Bedeutung ist, die Vor-
bereitung und die Durchführung .des Kaufs und des Ver-
kaufs außerhalb von Berlin (West) gelegener Grundstücke.
(3) Dem Gemeinsamen Referat der Senatoren für Finan-
zen, für Bau- und Wohnungswesen und für Wirtschaft
obliegen die Vorbereitung und Durchführung
des Kaufs und des Verkaufs von Grundstücken gegen-
über einem Sondervermögen des Bundes (Reiches) im
Zusammenhang mit dem Bau von Stadtschnellstraßen
für das Verwaltungsvermögen,
des Verkaufs von Grundstücken, die in einem Be-
bauungsplan als. Gewerbegebiet oder Industriegebiet
festgesetzt oder im Flächennutzungsplan als Gewerbe-
gebiet oder Industriegebiet vorgesehen sind, wenn das
Rechtsgeschäft Teil einer gewerblichen oder indu-
striellen Neuansiedlung eines bisher in Berlin nicht vor-
handenen Betriebs oder einer Erweiterung oder einer
Umsetzung eines in Berlin vorhandenen Betriebs ist,
soweit er nicht im gleichen Bezirk verbleiben kann.
(4) Dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks-
amt), obliegen für das Verwaltungsvermögen, das Stiftungs-
vermögen und das allgemeine Grundvermögen die Vor-
bereitung und die Durchführung des Kaufs und des Ver-
kaufs der übrigen Grundstücke und des Kaufs von Grund-
stücken für den Bau der U-Bahn für den Eigenbetrieb
nach Maßgabe des Absatzes 5. Zuständig ist das Grund-
stücksamt des Bezirksamts, in dessen Bereich das Grund-
stück liegt.
(5) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks-
amt), hat dem Gemeinsamen Referat mitzuteilen
Kaufwünsche anderer für .landeseigene Grundstücke
und Angebote von Grundstücken anderer, wenn sie in
einem Bebauungsplan als Gewerbegebiet oder Industrie-
gebiet festgesetzt oder im Flächennutzungsplan als
Gewerbegebiet oder Industriegebiet vorgesehen sind,
unmittelbar nach Eingang beim Bezirksamt unter Bei-
fügung einer Stellungnahme,
den beabsichtigten Kauf von Grundstücken für das Ver-
waltungsvermögen, wenn sie für den Bau der Stadt-
schnellstraßen benötigt werden, sowie für den Eigen-
betrieb, wenn sie für den Bau der U-Bahn benötigt
werden, vor Beginn der Vertragsverhandlungen.
$ 25 bleibt unberührt.
2,
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 für die Vorbereitung
und Durchführung des Kaufs und des Verkaufs zuständigen
Stellen haben angemessene Zeit vor Vertragsabschluß das
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), zu
unterrichten, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.