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Volume 6. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

V1/1969 | 
Seite 142 
Nr. 41 
(4) Wird ein Grundstück für öffentliche Zwecke ‘ge- 
kauft und hätte der Eigentümer im Enteignungsverfahren 
gegen Berlin einen Anspruch auf eine Entschädigung 
nach $ 96 BBauG, so kann als Kaufpreisteil die Entschädi- 
gung vereinbart werden, die nach dieser Vorschrift ange- 
messen wäre. 
(5) Hat der Eigentümer gegen Berlin einen Anspruch 
auf Enteignungsentschädigung, der durch einen Eingriff 
der Planung bedingt ist, so kann in dem Kaufvertrag die 
Zahlung der Entschädigung neben dem Kaufpreis verein- 
bart werden. 
(6) Wird ein Grundstück für öffentliche Zwecke be- 
nötigt und auf Grund einer befristeten oder widerruflichen 
Genehmigung des Bauaufsichtsamtes oder ohne eine solche 
Genehmigung genutzt, so ist diese Nutzung bei der Wert- 
ermittlung nicht zu berücksichtigen, wenn 
sie im Zeitpunkt ihres Beginns und im Zeitpunkt des 
Fristablaufs‘ oder des Erlasses der Widerrufs- oder 
Abrißverfügung des  Bauaufsichtsamtes oder des 
Kaufs in der Weise dem materiellen Baurecht wider- 
sprochen hat oder widerspricht, daß die Widersprüche 
zum materiellen Baurecht nicht anders als durch die 
Beseitigung der Nutzung (auch Abriß der baulichen 
Anlagen) behoben werden können, und 
der öffentliche Zweck nicht ursächlich für das Beseiti- 
gungsverlangen ist; diese Voraussetzung entfällt, wenn 
die öffentliche Zweckbestimmung bei dem Beginn der 
Nutzung bekannt war. 
(7) Hat sich der Eigentümer Berlin gegenüber anläß- 
lich einer Befreiung von einem gesetzlichen Bauverbot oder 
einer zwingenden Vorschrift der Bauordnung für Berlin 
zu einer Leistung verpflichtet, so ist dies bei der Kauf- 
preisbemessung zu berücksichtigen, wenn der Eigentümer 
bei der Erfüllung seiner Verpflichtung nicht schlechter 
steht als bei einer Enteignung. Diese Voraussetzung ist 
durch einen Vergleich der Vermögenslage, die durch die 
Befreiung vom Bauverbot eingetreten ist, mit der Ver- 
mögenslage, die bei Versagung der Genehmigung bestan- 
den hätte, zu ermitteln. 
(8) Macht der Verkäufer eines Grundstücks den Ab- 
Schluß eines Kaufvertrags davon abhängig, daß Berlin 
zusätzlich zu dem Kaufpreis eine Maklerprovision über- 
nimmt, so kann dies vereinbart werden, wenn das Grund- 
stück 
1. für das allgemeine Grundvermögen erworben, 
2. nicht in einem Bebauungsplan für einen öffentlichen 
Zweck ausgewiesen, 
Nicht oder später als drei Jahre nach Vertrags- 
abschluß für einen öffentlichen Zweck benötigt und 
durch einen vom Verkäufer beauftragten Makler an- 
geboten wird. 
Soll in anderen Fällen die Maklerprovision übernom- 
men werden, so bedarf der Kaufvertrag der Zustimmung 
des Senators für Finanzen — Abteilung IV — 
8 21 
Ausgaben für den Kauf 
(1) Zu den Ausgaben für den Kauf des Grundstücks 
gehören neben dem Kaufpreis einschließlich einer etwaigen 
Entschädigung nach $ 96 BBauG auch Nebenkosten (Grund- 
arwerbsteuer, etwaige Vermessungskosten, Maklerprovision, 
Beurkundungskosten und ähnliches), soweit sie Berlin zu 
tragen hat, Beträge für eine unmittelbar im Zusammenhang 
mit dem Kauf vorgenommene Ablösung der Hypotheken- 
yewinnabgabe und gegebenenfalls auch Beträge für Zubehör. 
Erschließungskosten, Freimachungskosten, soweit sie nicht 
in der Entschädigung nach 8 96 BBauG enthalten sind, und 
Entschädigungen nach 8 20 Abs.5 gehören nicht zu den 
Ausgaben für den Kauf. 
(2) Ist der Verkauf eines bebauten Grundstücks einer 
Gebührenanstalt, des Stiftungsvermögens oder des allge- 
meinen Grundvermögens erforderlich, um ein für öffentliche 
Zwecke benötigtes Grundstück zu kaufen, und müssen vor 
dem Verkauf des Grundstücks die darauf befindlichen bau- 
lichen Anlagen ganz oder teilweise abgerissen werden, so 
erhöhen sich die Ausgaben für den Kauf um eine durch 
den Abriß verursachte Wertminderung. 
$ 22 
Vorbereitung und Durchführung 
(1) Dem Senator für Finanzen — Abteilung IV — obliegen 
für das Verwaltungsvermögen, das Stiftungsvermögen, das 
allgemeine Grundvermögen und die Eigenbetriebe die Vor- 
bereitung und die Durchführung des Kaufs und des Ver- 
kaufs 
r. 
von Grundstücken gegenüber dem Bund (Reich), einem 
Sondervermögen des Bundes (Reiches), einer bundes- 
unmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des 
Öffentlichen Rechts oder einem ausländischen Staat, 
von Grundstücken, an denen Rechtsträger der Sowjet- 
zone oder des Sowjetsektors von Berlin beteiligt sind. 
2, 
(2). Dem Senator für Finanzen — Abteilung .IV — obliegen 
ferner für das Verwaltungsvermögen der Hauptverwaltung 
und für das allgemeine Grundvermögen, soweit das Grund- 
stücksgeschäft von übergeordneter Bedeutung ist, die Vor- 
bereitung und die Durchführung .des Kaufs und des Ver- 
kaufs außerhalb von Berlin (West) gelegener Grundstücke. 
(3) Dem Gemeinsamen Referat der Senatoren für Finan- 
zen, für Bau- und Wohnungswesen und für Wirtschaft 
obliegen die Vorbereitung und Durchführung 
des Kaufs und des Verkaufs von Grundstücken gegen- 
über einem Sondervermögen des Bundes (Reiches) im 
Zusammenhang mit dem Bau von Stadtschnellstraßen 
für das Verwaltungsvermögen, 
des Verkaufs von Grundstücken, die in einem Be- 
bauungsplan als. Gewerbegebiet oder Industriegebiet 
festgesetzt oder im Flächennutzungsplan als Gewerbe- 
gebiet oder Industriegebiet vorgesehen sind, wenn das 
Rechtsgeschäft Teil einer gewerblichen oder indu- 
striellen Neuansiedlung eines bisher in Berlin nicht vor- 
handenen Betriebs oder einer Erweiterung oder einer 
Umsetzung eines in Berlin vorhandenen Betriebs ist, 
soweit er nicht im gleichen Bezirk verbleiben kann. 
(4) Dem Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt), obliegen für das Verwaltungsvermögen, das Stiftungs- 
vermögen und das allgemeine Grundvermögen die Vor- 
bereitung und die Durchführung des Kaufs und des Ver- 
kaufs der übrigen Grundstücke und des Kaufs von Grund- 
stücken für den Bau der U-Bahn für den Eigenbetrieb 
nach Maßgabe des Absatzes 5. Zuständig ist das Grund- 
stücksamt des Bezirksamts, in dessen Bereich das Grund- 
stück liegt. 
(5) Das Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücks- 
amt), hat dem Gemeinsamen Referat mitzuteilen 
Kaufwünsche anderer für .landeseigene Grundstücke 
und Angebote von Grundstücken anderer, wenn sie in 
einem Bebauungsplan als Gewerbegebiet oder Industrie- 
gebiet festgesetzt oder im Flächennutzungsplan als 
Gewerbegebiet oder Industriegebiet vorgesehen sind, 
unmittelbar nach Eingang beim Bezirksamt unter Bei- 
fügung einer Stellungnahme, 
den beabsichtigten Kauf von Grundstücken für das Ver- 
waltungsvermögen, wenn sie für den Bau der Stadt- 
schnellstraßen benötigt werden, sowie für den Eigen- 
betrieb, wenn sie für den Bau der U-Bahn benötigt 
werden, vor Beginn der Vertragsverhandlungen. 
$ 25 bleibt unberührt. 
2, 
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 für die Vorbereitung 
und Durchführung des Kaufs und des Verkaufs zuständigen 
Stellen haben angemessene Zeit vor Vertragsabschluß das 
Bezirksamt, Abteilung Finanzen (Grundstücksamt), zu 
unterrichten, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
	        
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