V1/1969
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Nr. 35
Die Winterlöohnausgleichskasse hat die Aufgabe einen!
Ausgleich für Lohnausfall für einen Ausgleichszeitraum
von mindestens 8 Kalendertagen einschließlich der Weih-
nachtsfeiertage und des Neujahrstages aus Mitteln zu
sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden.
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Ausgleich für Lohnausfall
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Übergangsbeihilfe bei Arbeitslosigkeit
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Aufbringung der Mittel
Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die
Leistungen nach den 88.3 und 4 einen Beitrag in Höhe von
3 v. H. der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der
Bruttoarbeitslöhne der Arbeitnehmer des Betriebes, die für
die Berechnung der Lohnsteuer zugrundezulegen und in die
Lohnsteuerkarte einzutragen ist einschließlich der Sach-
bezüge und des Weihnachtsfreibetrages, jedoch ohne die
zusätzlichen Leistungen zu den tariflichen Sozialkassen)
an die Kasse abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare
Recht, den Beitrag zu fordern.
Reichen die Beiträge zur Deckung der Leistungen des
einzelnen Geschäftsjahres nicht aus oder übersteigen sie
die Leistungen, so ist der Beitragssatz entsprechend zu
ändern.
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Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.Juli 1969 in Kraft. Er
kann mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum 31. De-
zember, erstmalig zum 31. Dezember 1972 gekündigt
werden.
Für den Fall einer Aufhebung, Änderung oder Ergänzung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
sicherung (AVAVG), Vierter Abschnitt, Unterabschnitt C,
kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Die
Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach einer Kündi-
zung unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen
Tarifvertrag einzutreten.
Berlin, den 20. Juni 1969
Dachdecker-Innung Berlin
gez. Kohlstedt
Industriegewerkschaft Bau — Steine — Erden
Verwaltungsstelle Berlin
gez. Dittrich
Anlage 5c
Auszug aus dem Tarifvertrag
über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe
im Dachdeckerhandwerk
vom 28. Oktober 1965
Zwischen
dem Zentralverband des Dachdeckerhandwerks e. V.,
Hannover-Kleefeld, Kleestraße 1
und
der Industriegewerkschaft Bau — Steine — Erden,
Frankfurt/Main, Bockenheimer Landstraße 73-77
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
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Geltungsbereich
Räumlich::
Das Gebiet des Landes Berlin.
L
2. Fachlich:.
Alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks.
Persönlich:
Alle Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversiche-
rungspflichtige Tätigkeit ausüben.
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Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Ge-
setzes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche-
rungsunternehmungen und Bausparkassen (VAG).
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Zweck der Zusatzversorgungskasse
Die Kasse gewährt:
a) zusätzliche Leistungen der sozialen Rentenversiche-
rung in Gestalt von Beihilfen zum Altersruhegeld so-
wie zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente,
b) ein Sterbegeld.
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Aufbringung der Mittel
Der vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kassen-
leistungen aufzubringende Beitrag wird in einem Pro-
zentsatz der Bruttolohnsumme (das ist der für die
Berechnung‘ der Lohnsteuer zugrunde zu legende und
in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeits-
lohn einschließlich der Sachbezüge) erhoben und ist ab
1. Januar 1966 monatlich an die Kasse abzuführen.
Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu
fordern.
Der Prozentsatz beträgt 1,6%.
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Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.Januar 1966 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils
zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1970
gekündigt werden.
Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarif-
vertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über
einen neuen Tarifvertrag einzutreten.
Hannover, Frankfurt/M., den 28. Oktober 1965
Zentralverband des Dachdeckerhandwerks e. V.,
Hannover-Kleefeld, Kleestraße 1
Aloys Perabo Wilhelm Dicker Kohlstedt
Industriegewerkschaft Bau — Steine — Erden,
Frankfurt/Main, Bockenheimer Landstraße 73-77
Sperner Altmann Dittrich
Anlage 5d
Auszug aus dem Tarifvertrag
über das Verfahren für den Winter-Lohnausgleich
und die Zusatzversorgung
im Berliner Dachdeckerhandwerk
(Verfahrenstarifvertrag)
Zwischen
der Dachdecker-Innung Berlin,
1 Berlin 61, Blücherstraße 22
und
der Industriegewerkschaft Bau — Steine — Erden,
Verwaltungsstelle Berlin,
1 Berlin 30, Keithstraße 1/3
wird folgender Tarifvertrag geschlossen: