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Volume 14. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

V1/1969 
Seite 123 
Nr. 35 
Die Winterlöohnausgleichskasse hat die Aufgabe einen! 
Ausgleich für Lohnausfall für einen Ausgleichszeitraum 
von mindestens 8 Kalendertagen einschließlich der Weih- 
nachtsfeiertage und des Neujahrstages aus Mitteln zu 
sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden. 
$ 3 
Ausgleich für Lohnausfall 
$ 4 
Übergangsbeihilfe bei Arbeitslosigkeit 
$ 6 
Aufbringung der Mittel 
Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die 
Leistungen nach den 88.3 und 4 einen Beitrag in Höhe von 
3 v. H. der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der 
Bruttoarbeitslöhne der Arbeitnehmer des Betriebes, die für 
die Berechnung der Lohnsteuer zugrundezulegen und in die 
Lohnsteuerkarte einzutragen ist einschließlich der Sach- 
bezüge und des Weihnachtsfreibetrages, jedoch ohne die 
zusätzlichen Leistungen zu den tariflichen Sozialkassen) 
an die Kasse abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare 
Recht, den Beitrag zu fordern. 
Reichen die Beiträge zur Deckung der Leistungen des 
einzelnen Geschäftsjahres nicht aus oder übersteigen sie 
die Leistungen, so ist der Beitragssatz entsprechend zu 
ändern. 
$ 11 
Vertragsdauer 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.Juli 1969 in Kraft. Er 
kann mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum 31. De- 
zember, erstmalig zum 31. Dezember 1972 gekündigt 
werden. 
Für den Fall einer Aufhebung, Änderung oder Ergänzung 
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- 
sicherung (AVAVG), Vierter Abschnitt, Unterabschnitt C, 
kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündi- 
gungsfrist jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Die 
Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach einer Kündi- 
zung unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen 
Tarifvertrag einzutreten. 
Berlin, den 20. Juni 1969 
Dachdecker-Innung Berlin 
gez. Kohlstedt 
Industriegewerkschaft Bau — Steine — Erden 
Verwaltungsstelle Berlin 
gez. Dittrich 
Anlage 5c 
Auszug aus dem Tarifvertrag 
über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe 
im Dachdeckerhandwerk 
vom 28. Oktober 1965 
Zwischen 
dem Zentralverband des Dachdeckerhandwerks e. V., 
Hannover-Kleefeld, Kleestraße 1 
und 
der Industriegewerkschaft Bau — Steine — Erden, 
Frankfurt/Main, Bockenheimer Landstraße 73-77 
wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 
21 
Geltungsbereich 
Räumlich:: 
Das Gebiet des Landes Berlin. 
L 
2. Fachlich:. 
Alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. 
Persönlich: 
Alle Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversiche- 
rungspflichtige Tätigkeit ausüben. 
$2 
Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks 
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien 
besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines 
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Ge- 
setzes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- 
rungsunternehmungen und Bausparkassen (VAG). 
$ 3 
Zweck der Zusatzversorgungskasse 
Die Kasse gewährt: 
a) zusätzliche Leistungen der sozialen Rentenversiche- 
rung in Gestalt von Beihilfen zum Altersruhegeld so- 
wie zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, 
b) ein Sterbegeld. 
$ 4 
Aufbringung der Mittel 
Der vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kassen- 
leistungen aufzubringende Beitrag wird in einem Pro- 
zentsatz der Bruttolohnsumme (das ist der für die 
Berechnung‘ der Lohnsteuer zugrunde zu legende und 
in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeits- 
lohn einschließlich der Sachbezüge) erhoben und ist ab 
1. Januar 1966 monatlich an die Kasse abzuführen. 
Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu 
fordern. 
Der Prozentsatz beträgt 1,6%. 
8 10 
Vertragsdauer 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.Januar 1966 in Kraft. 
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils 
zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1970 
gekündigt werden. 
Nach einer Kündigung verpflichten sich die Tarif- 
vertragsparteien, unverzüglich in Verhandlungen über 
einen neuen Tarifvertrag einzutreten. 
Hannover, Frankfurt/M., den 28. Oktober 1965 
Zentralverband des Dachdeckerhandwerks e. V., 
Hannover-Kleefeld, Kleestraße 1 
Aloys Perabo Wilhelm Dicker Kohlstedt 
Industriegewerkschaft Bau — Steine — Erden, 
Frankfurt/Main, Bockenheimer Landstraße 73-77 
Sperner Altmann Dittrich 
Anlage 5d 
Auszug aus dem Tarifvertrag 
über das Verfahren für den Winter-Lohnausgleich 
und die Zusatzversorgung 
im Berliner Dachdeckerhandwerk 
(Verfahrenstarifvertrag) 
Zwischen 
der Dachdecker-Innung Berlin, 
1 Berlin 61, Blücherstraße 22 
und 
der Industriegewerkschaft Bau — Steine — Erden, 
Verwaltungsstelle Berlin, 
1 Berlin 30, Keithstraße 1/3 
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
	        
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