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Volume 14. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

V1/1969 
Seite 121 
nl 
Nr. 35 
Einsprüche gegen die rechnerische Richtigkeit der Ab- | 
rechnung sollen bis zum nächsten Lohnzahlungstag 
bzw. bis zur endgültigen Abrechnung erhoben werden. 
Wird Arbeitnehmern Kost und Wohnung oder eines 
von beiden gewährt, so können durch Einzelverein- 
barung hierfür angemessene Beträge festgelegt und 
vom Lohn abgezogen werden. 
Die Lohnhöhe wird in einem gesonderten Lohntarifver- 
trag vereinbart. 
$ 10 
Minderentlohnung 
Arbeitnehmer, die ständig Minderleistung. erbringen, 
können unter den tariflichen Lohnsätzen entlohnt werden. 
Der Lohn unterliegt in diesen Fällen der Vereinbarung, die 
schriftlich zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 
seine Tarifpartei vor Abschluß der Vereinbarung zu unter- 
richten, die ihrerseits den Vertragspartner zu unterrichten 
hat. Erfolgt kein Einspruch seitens der beiden Vertrags- 
partner in vier Wochen nach der Unterrichtung, so ist die 
Vereinbarung wirksam. 
$ 31 
Berufsgruppen 
Die Entlohnung richtet sich nach der fachlichen Ausbil- 
jung und der Art der Tätigkeit im Betrieb. 
Den abzuschließenden Lohntarifverträgen wird folgende 
Berufsgruppeneinteilung zugrunde gelegt: 
Gesellen bzw. Gehilfen, d.h. solche, welche die Gesel- 
lenprüfung im Sattler--bzw. Tapezierer-, Polsterer- und 
Dekorateurhandwerk abgelegt haben. Hierbei werden 
folgende Stufen gebildet: 
erstes Gesellenjahr, 
zweites Gesellenjahr. 
Nach Abschluß des zweiten Gesellenjahres gilt der 
volle Tariflohn. 
Polster- und Dekorationsnäherinnen mit abgeschlosse- 
ner Ausbildung oder sonstige Näherinnen mit abge- 
schlossener Ausbildung, nachdem sie ein Jahr als Pol- 
ster- und Dekorationsnäherinnen tätig waren. 
Helfer und Helferinnen (angelernte Näherinnen, Step- 
perinnen). 
Ungelernte Arbeiter und Arbeiterinnen. 
Für Linoleum- und Kunststoffverleger werden in den 
Lohntarifverträgen Zuschläge vereinbart, wobei fol- 
gende Gruppen zugrunde gelegt werden: 
a) Arbeitnehmer, die angelernt werden und mit Hilfs- 
arbeiten beschäftigt sind, werden in Berufsgruppe 3 
eingestuft, 
Arbeitnehmer, die Teilarbeiten ausführen oder nur 
eine Bodenbelagart verlegen können, werden in Be- 
rufsgruppe 2 eingestuft, 
Arbeitnehmer, die alle vorkommenden Arbeiten des 
Bodenverlegens ausführen können, werden in Be- 
rufsgruppe 1 eingestuft. 
mn) 
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Akkordarbeit 
Arbeiten, die sich nach den betrieblichen Voraussetzun- 
gen zur Ausführung im Akkord eignen, können im 
Akkord ausgeführt werden. Die Abgeltung von Ak- 
kordarbeiten erfolgt nach dem Grundsatz „Gleicher 
Lohn für gleiche Arbeit und Leistung“. 
Die Akkordsätze. werden vom Arbeitgeber — falls eine 
Betriebsvertretung besteht, nach Vereinbarung mit 
dieser — so festgesetzt, daß die beteiligten Arbeitneh- 
mer bei Normalleistung und unter den im Betrieb 
üblichen Arbeitsbedingungen mindestens 15 Prozent 
über dem tariflichen Zeitlohn erreichen. 
Als Normalleistung gilt diejenige Leistung, die von 
jedem hinreichend geeigneten Arbeitnehmer nach ge- 
nügender „Übung ohne gesundheitliche Schädigung 
erreicht und erwartet werden kann. 
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3 
38 
Die Akkorde sind vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben 
und bei regelmäßig wiederkehrenden Akkordarbeiten 
durch den Arbeitgeber oder seinen Beauftragten 
schriftlich festzulegen. 
Die bestehenden Akkorde können. neu festgelegt wer- 
den, wenn sich die Voraussetzungen, die bei der Fest- 
legung der Akkorde vorlagen, wesentlich geändert 
haben, z. B. bei Änderung der Arbeitsmethode oder des 
Materials. 
Bei Lohnerhöhungen werden Stückakkorde. um die 
jeweilige prozentuale Lohnerhöhung heraufgesetzt. 
5, 
$.13 
Arbeiten außerhalb des Betriebs 
Bei Entsendung zu Arbeiten außerhalb des Betriebs 
wird, wenn tägliche Rückfahrt möglich ist, freie Hin- 
und Rückfahrt gewährt. Die Fahrzeit wird als ein- 
fache Arbeitszeit, gerechnet vom Standort des Be- 
triebs vergütet. 
An der Montagestelle ist die betriebsübliche Arbeits- 
zeit einzuhalten, wenn die Anfahrt und Rückfahrt 
nicht mehr als je eine Stunde in Anspruch nimmt. 
Kann der Arbeitnehmer nicht täglich in seine Woh- 
nung zurückkehren und wird auswärtige Beköstigung 
sowie Übernachtung erforderlich, so sind vom Arbeit- 
geber für Beköstigung und Übernachten 75 Prozent des 
Zeitlohns auf der Grundlage von acht Stunden zu 
zahlen. Am Tage der Abreise sind für Beköstigung 
530 Prozent des Zeitlohns auf der Grundlage von acht 
Stunden zu zahlen. 
Wird der Arbeitnehmer auf Montage zu einer Arbeits- 
stelle geschickt, zu der er die Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) 
als Anfahrt benötigt, so ist ihm für diese Fahrzeit, 
wenn auch am Vortage gearbeitet worden ist, ein Zu- 
schlag von 20 Prozent des Lohns zu zahlen. 
Übernimmt der . Arbeitgeber oder Auftraggeber die 
Kosten für Übernachtung und Beköstigung, so ist dem 
Beschäftigten ein Aufschlag von 10 Prozent des Lohns 
als Zulage zu zahlen. 
Bei auswärtigen Arbeiten haben die Arbeitnehmer das 
Recht, an den Tagen vor Ostern, Pfingsten und Weih- 
nachten auf Kosten des Betriebs an ihren Wohnsitz 
zurückzukehren, dabei soll die Ankunft am Wohnort 
möglichst dem Schluß der Arbeitszeit entsprechen und 
die Rückkehr zu deren Beginn erfolgen. Bei auswärti- 
gen Arbeiten von längerer Dauer als vier Wochen ist 
dem Arbeitnehmer für alle vollen vier Arbeitswochen 
eine Wochenendheimfahrt auf Kosten des Betriebs zu 
gewähren. 
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Einstellungen und Entlassungen 
Jede Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften 
geschieht nach Beratung mit der Betriebsvertretung. 
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Betriebsver- 
fassungsgesetzes. 
Nach Einstellung gilt, wenn nichts anderes vereinbart 
ist, eine Probezeit von vier Wochen. 
Die Einstellung zur Aushilfe soll einen Zeitraum von 
vier Wochen nicht überschreiten, es sei denn, daß es 
sich um die Vertretung beurlaubter oder erkrankter 
Arbeitnehmer handelt. Die aushilfsweise Beschäfti- 
gung ist schriftlich zu vereinbaren. 
Innerhalb der vereinbarten Probezeit oder Aushilfs- 
zeit kann das Arbeitsverhältnis täglich gelöst werden. 
Wird die Probezeit ausgeschlossen oder wird das 
Arbeitsverhältnis über die Probe- bzw. Aushilfszeit 
hinaus fortgesetzt, so kann es nur unter Einhaltung 
einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Wochen- 
schluß gelöst werden. Nach fünfjähriger Betriebs- 
zugehörigkeit beträgt die beiderseitige  Kündigungs- 
frist vier Wochen. 
Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über 
die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 
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