V1/1969
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Nr. 35
Einsprüche gegen die rechnerische Richtigkeit der Ab- |
rechnung sollen bis zum nächsten Lohnzahlungstag
bzw. bis zur endgültigen Abrechnung erhoben werden.
Wird Arbeitnehmern Kost und Wohnung oder eines
von beiden gewährt, so können durch Einzelverein-
barung hierfür angemessene Beträge festgelegt und
vom Lohn abgezogen werden.
Die Lohnhöhe wird in einem gesonderten Lohntarifver-
trag vereinbart.
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Minderentlohnung
Arbeitnehmer, die ständig Minderleistung. erbringen,
können unter den tariflichen Lohnsätzen entlohnt werden.
Der Lohn unterliegt in diesen Fällen der Vereinbarung, die
schriftlich zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
seine Tarifpartei vor Abschluß der Vereinbarung zu unter-
richten, die ihrerseits den Vertragspartner zu unterrichten
hat. Erfolgt kein Einspruch seitens der beiden Vertrags-
partner in vier Wochen nach der Unterrichtung, so ist die
Vereinbarung wirksam.
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Berufsgruppen
Die Entlohnung richtet sich nach der fachlichen Ausbil-
jung und der Art der Tätigkeit im Betrieb.
Den abzuschließenden Lohntarifverträgen wird folgende
Berufsgruppeneinteilung zugrunde gelegt:
Gesellen bzw. Gehilfen, d.h. solche, welche die Gesel-
lenprüfung im Sattler--bzw. Tapezierer-, Polsterer- und
Dekorateurhandwerk abgelegt haben. Hierbei werden
folgende Stufen gebildet:
erstes Gesellenjahr,
zweites Gesellenjahr.
Nach Abschluß des zweiten Gesellenjahres gilt der
volle Tariflohn.
Polster- und Dekorationsnäherinnen mit abgeschlosse-
ner Ausbildung oder sonstige Näherinnen mit abge-
schlossener Ausbildung, nachdem sie ein Jahr als Pol-
ster- und Dekorationsnäherinnen tätig waren.
Helfer und Helferinnen (angelernte Näherinnen, Step-
perinnen).
Ungelernte Arbeiter und Arbeiterinnen.
Für Linoleum- und Kunststoffverleger werden in den
Lohntarifverträgen Zuschläge vereinbart, wobei fol-
gende Gruppen zugrunde gelegt werden:
a) Arbeitnehmer, die angelernt werden und mit Hilfs-
arbeiten beschäftigt sind, werden in Berufsgruppe 3
eingestuft,
Arbeitnehmer, die Teilarbeiten ausführen oder nur
eine Bodenbelagart verlegen können, werden in Be-
rufsgruppe 2 eingestuft,
Arbeitnehmer, die alle vorkommenden Arbeiten des
Bodenverlegens ausführen können, werden in Be-
rufsgruppe 1 eingestuft.
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Akkordarbeit
Arbeiten, die sich nach den betrieblichen Voraussetzun-
gen zur Ausführung im Akkord eignen, können im
Akkord ausgeführt werden. Die Abgeltung von Ak-
kordarbeiten erfolgt nach dem Grundsatz „Gleicher
Lohn für gleiche Arbeit und Leistung“.
Die Akkordsätze. werden vom Arbeitgeber — falls eine
Betriebsvertretung besteht, nach Vereinbarung mit
dieser — so festgesetzt, daß die beteiligten Arbeitneh-
mer bei Normalleistung und unter den im Betrieb
üblichen Arbeitsbedingungen mindestens 15 Prozent
über dem tariflichen Zeitlohn erreichen.
Als Normalleistung gilt diejenige Leistung, die von
jedem hinreichend geeigneten Arbeitnehmer nach ge-
nügender „Übung ohne gesundheitliche Schädigung
erreicht und erwartet werden kann.
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Die Akkorde sind vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben
und bei regelmäßig wiederkehrenden Akkordarbeiten
durch den Arbeitgeber oder seinen Beauftragten
schriftlich festzulegen.
Die bestehenden Akkorde können. neu festgelegt wer-
den, wenn sich die Voraussetzungen, die bei der Fest-
legung der Akkorde vorlagen, wesentlich geändert
haben, z. B. bei Änderung der Arbeitsmethode oder des
Materials.
Bei Lohnerhöhungen werden Stückakkorde. um die
jeweilige prozentuale Lohnerhöhung heraufgesetzt.
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Arbeiten außerhalb des Betriebs
Bei Entsendung zu Arbeiten außerhalb des Betriebs
wird, wenn tägliche Rückfahrt möglich ist, freie Hin-
und Rückfahrt gewährt. Die Fahrzeit wird als ein-
fache Arbeitszeit, gerechnet vom Standort des Be-
triebs vergütet.
An der Montagestelle ist die betriebsübliche Arbeits-
zeit einzuhalten, wenn die Anfahrt und Rückfahrt
nicht mehr als je eine Stunde in Anspruch nimmt.
Kann der Arbeitnehmer nicht täglich in seine Woh-
nung zurückkehren und wird auswärtige Beköstigung
sowie Übernachtung erforderlich, so sind vom Arbeit-
geber für Beköstigung und Übernachten 75 Prozent des
Zeitlohns auf der Grundlage von acht Stunden zu
zahlen. Am Tage der Abreise sind für Beköstigung
530 Prozent des Zeitlohns auf der Grundlage von acht
Stunden zu zahlen.
Wird der Arbeitnehmer auf Montage zu einer Arbeits-
stelle geschickt, zu der er die Nachtzeit (21 bis 6 Uhr)
als Anfahrt benötigt, so ist ihm für diese Fahrzeit,
wenn auch am Vortage gearbeitet worden ist, ein Zu-
schlag von 20 Prozent des Lohns zu zahlen.
Übernimmt der . Arbeitgeber oder Auftraggeber die
Kosten für Übernachtung und Beköstigung, so ist dem
Beschäftigten ein Aufschlag von 10 Prozent des Lohns
als Zulage zu zahlen.
Bei auswärtigen Arbeiten haben die Arbeitnehmer das
Recht, an den Tagen vor Ostern, Pfingsten und Weih-
nachten auf Kosten des Betriebs an ihren Wohnsitz
zurückzukehren, dabei soll die Ankunft am Wohnort
möglichst dem Schluß der Arbeitszeit entsprechen und
die Rückkehr zu deren Beginn erfolgen. Bei auswärti-
gen Arbeiten von längerer Dauer als vier Wochen ist
dem Arbeitnehmer für alle vollen vier Arbeitswochen
eine Wochenendheimfahrt auf Kosten des Betriebs zu
gewähren.
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Einstellungen und Entlassungen
Jede Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften
geschieht nach Beratung mit der Betriebsvertretung.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Betriebsver-
fassungsgesetzes.
Nach Einstellung gilt, wenn nichts anderes vereinbart
ist, eine Probezeit von vier Wochen.
Die Einstellung zur Aushilfe soll einen Zeitraum von
vier Wochen nicht überschreiten, es sei denn, daß es
sich um die Vertretung beurlaubter oder erkrankter
Arbeitnehmer handelt. Die aushilfsweise Beschäfti-
gung ist schriftlich zu vereinbaren.
Innerhalb der vereinbarten Probezeit oder Aushilfs-
zeit kann das Arbeitsverhältnis täglich gelöst werden.
Wird die Probezeit ausgeschlossen oder wird das
Arbeitsverhältnis über die Probe- bzw. Aushilfszeit
hinaus fortgesetzt, so kann es nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Wochen-
schluß gelöst werden. Nach fünfjähriger Betriebs-
zugehörigkeit beträgt die beiderseitige Kündigungs-
frist vier Wochen.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über
die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
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