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Volume 2. Februar 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

Ausgegeben am 2.2.1968 
„Jöther 
Dienstblatt des:semars vön Berlin 
Teil VI 
| VI/ 0 
Seite 9 
Nr. 7 
U’nih akt: 
Nr.:7 
Rundschreiben über die Mitteilung von Baumaßnahmen an die Finanzämter 
Seite 9 
[_vr7 1 
BauWohn IX H 3-6900-02-14-1 
Fernruf: 87 05 91 — (95). 6679 
f12.12. 1967 
Bei Baumaßnahmen, deren Baukostensumme offensicht- 
lich weniger als 10 000,— DM beträgt, kann von einer An- 
zeige an das Finanzamt abgesehen werden. 
Abräumungen von Trümmergrundstücken nach dem Ent- 
trümmerungsgesetz vom 25. November 1954 (GVBl. S. 654) 
brauchen dem Finanzamt ebenfalls nicht mitgeteilt zu 
werden. 
Aus Gründen einer einheitlichen Handhabung bitte ich 
das als Anlage beigefügte Muster zu verwenden. 
Schwedler 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Rundschreiben 
über die Mitteilung von Baumaßnahmen 
an die Finanzämter 
In Nummer 114 der Verwaltungsanordnung über die Neu- 
fassung der Grundsteuer-Richtlinien vom 10. April 1954 
(StZBI. S. 535) ist u. a. folgendes bestimmt: 
„Die Bebauung eines unbebauten Grundstückes und 
die Vornahme von baulichen Veränderungen an be- 
bauten Grundstücken unterliegen der Aufsicht der 
Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsämter). Diese teilen 
die Baugenehmigungen und die Gebrauchsabnahmen 
den Finanzämtern mit. Auch die Abmeldungen bei Ab- 
bruch usw. von Gebäuden (Abbruchschein) sind den 
Finanzämtern mitzuteilen. Die Meldungen sind mög- 
lichst rechtzeitig den Finanzämtern zu übersenden, 
weil: dann die Gewähr besteht, daß die Grundsteuer- 
meßbeträge alsbald nach Fertigstellung der Gebäude 
den Gemeinden mitgeteilt werden können. 
£s liegt im Interesse der Gemeinden, daß sie auch 
sonstige Tatsachen, die für die Einheitsbewertung und 
die Festsetzung des Steuermeßbetrages von Bedeutung 
sind, den Finanzämtern mitteilen, wie z.B. Umwand- 
lung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz 
in Bauland und Industrieland, ........ Änderung der 
Nutzungsart von Gebäuden oder Gebäudeteilen.“‘“ 
Ich weise auf diese Bestimmungen besonders hin und 
oitte, den Finanzämtern die hiernach vorgeschriebene Mit- 
‚eilung jeweils rechtzeitig zuzuleiten. An die Stelle der 
Gebrauchsabnahme ist gemäß 895 der Bauordnung für 
Berlin (BauO Bln) vom 29. Juli 1966 (GVBl. S. 1175) die 
Schlußabnahme getreten. 
Als meldepflichtige Bauten gelten sowohl alle privaten 
als auch die dem ordentlichen Baugenehmigungsverfahren 
unterliegenden Baumaßnahmen Berlins (Neubauten, Um- 
bauten, Erweiterungsbauten, Ausbauten, Abbrüche usw.). 
Anlage 
Kopfstempel 
Bezeichnung und Anschrift 
der Bauaufsichtsbehörde) 
Mitteilung 
über die 
Genehmigung / Schlußabnahme*) eines Bauvorhabens 
il. Lage des Grundstücks: .. 
3. Bauer! eek 
3. Art der Baumaßnahme: ..... 
Anschrift des Bauherrn oder der die Mittel verwaltenden 
StCHET eaekikktereeerrre AENEEKIEITERE 
Voraussichtliche Baukostensumme, soweit bekannt: 
Voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung, soweit 
bekanntS Gates irren Et en an 
Tag der Schlußabnahme*): .......... 
An das 
Finanzen 
- Bewertungsstelle — 
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen. 
Falls eine Schlußabnahme nicht stattfindet, ist dies. anzugeben. 
Datum 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4701 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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