Ausgegeben am 2.2.1968
„Jöther
Dienstblatt des:semars vön Berlin
Teil VI
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Seite 9
Nr. 7
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Nr.:7
Rundschreiben über die Mitteilung von Baumaßnahmen an die Finanzämter
Seite 9
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BauWohn IX H 3-6900-02-14-1
Fernruf: 87 05 91 — (95). 6679
f12.12. 1967
Bei Baumaßnahmen, deren Baukostensumme offensicht-
lich weniger als 10 000,— DM beträgt, kann von einer An-
zeige an das Finanzamt abgesehen werden.
Abräumungen von Trümmergrundstücken nach dem Ent-
trümmerungsgesetz vom 25. November 1954 (GVBl. S. 654)
brauchen dem Finanzamt ebenfalls nicht mitgeteilt zu
werden.
Aus Gründen einer einheitlichen Handhabung bitte ich
das als Anlage beigefügte Muster zu verwenden.
Schwedler
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Rundschreiben
über die Mitteilung von Baumaßnahmen
an die Finanzämter
In Nummer 114 der Verwaltungsanordnung über die Neu-
fassung der Grundsteuer-Richtlinien vom 10. April 1954
(StZBI. S. 535) ist u. a. folgendes bestimmt:
„Die Bebauung eines unbebauten Grundstückes und
die Vornahme von baulichen Veränderungen an be-
bauten Grundstücken unterliegen der Aufsicht der
Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsämter). Diese teilen
die Baugenehmigungen und die Gebrauchsabnahmen
den Finanzämtern mit. Auch die Abmeldungen bei Ab-
bruch usw. von Gebäuden (Abbruchschein) sind den
Finanzämtern mitzuteilen. Die Meldungen sind mög-
lichst rechtzeitig den Finanzämtern zu übersenden,
weil: dann die Gewähr besteht, daß die Grundsteuer-
meßbeträge alsbald nach Fertigstellung der Gebäude
den Gemeinden mitgeteilt werden können.
£s liegt im Interesse der Gemeinden, daß sie auch
sonstige Tatsachen, die für die Einheitsbewertung und
die Festsetzung des Steuermeßbetrages von Bedeutung
sind, den Finanzämtern mitteilen, wie z.B. Umwand-
lung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz
in Bauland und Industrieland, ........ Änderung der
Nutzungsart von Gebäuden oder Gebäudeteilen.“‘“
Ich weise auf diese Bestimmungen besonders hin und
oitte, den Finanzämtern die hiernach vorgeschriebene Mit-
‚eilung jeweils rechtzeitig zuzuleiten. An die Stelle der
Gebrauchsabnahme ist gemäß 895 der Bauordnung für
Berlin (BauO Bln) vom 29. Juli 1966 (GVBl. S. 1175) die
Schlußabnahme getreten.
Als meldepflichtige Bauten gelten sowohl alle privaten
als auch die dem ordentlichen Baugenehmigungsverfahren
unterliegenden Baumaßnahmen Berlins (Neubauten, Um-
bauten, Erweiterungsbauten, Ausbauten, Abbrüche usw.).
Anlage
Kopfstempel
Bezeichnung und Anschrift
der Bauaufsichtsbehörde)
Mitteilung
über die
Genehmigung / Schlußabnahme*) eines Bauvorhabens
il. Lage des Grundstücks: ..
3. Bauer! eek
3. Art der Baumaßnahme: .....
Anschrift des Bauherrn oder der die Mittel verwaltenden
StCHET eaekikktereeerrre AENEEKIEITERE
Voraussichtliche Baukostensumme, soweit bekannt:
Voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung, soweit
bekanntS Gates irren Et en an
Tag der Schlußabnahme*): ..........
An das
Finanzen
- Bewertungsstelle —
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Falls eine Schlußabnahme nicht stattfindet, ist dies. anzugeben.
Datum
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 -
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4701 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43