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Volume 7. Juni 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

V1/1968 
Seite 61 
Nr. 17 
L7. (1) Der Aufbau der Lochbelege richtet sich nach den 
Erfordernissen der zentralen Datenverarbeitung. 
(2) Art, Form und Umfang der Eintragungen in die 
Lochbelege werden durch Geschäftsanweisungen (ein- 
schließlich Schlüsselverzeichnisse) geregelt, die vom 
Landesverwaltungsamt- mit Zustimmung des Senators 
für Bau- und Wohnungswesen bekanntgegeben werden. 
Berechnungen des Wohngeldes auf Grund neuer oder 
geänderter Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvor- 
schriften -- soweit sie sich durch vollmaschinelle Ände- 
rung von Eingabewerten oder durch Änderung des 
Programms für die elektronische Datenverarbeitungs- 
anlage bewirken lassen — dürfen auf Grund allgemeiner 
Anordnung der Leitstelle mit Zustimmung des Senators 
für Bau- und Wohnungswesen vorgenommen werden. 
In der allgemeinen Anordnung, die an die Stelle des 
Einzellochbeleges gemäß Nr. 16 tritt, müssen die 
Grundlage der Berechnung, der betroffene Personen- 
kreis und die Art der Berechnung angegeben sein. Der 
für allgemeine Berechnungen gültige Verfahrensablauf 
ist durch Geschäftsanweisung des Landesverwaltungs- 
amtes festzulegen, die der Zustimmung des Senators 
für Inneres bedarf. 
J 
Lochbelege, Wohngeldberechnungen (Nr. 45 Buchst. a), 
Unterlagen für die Datenermittlung, soweit sie nicht 
an die Antragsteller zurückgegeben werden, sowie son- 
stige für die Berechnung und Zahlbarmachung wich- 
tige Unterlagen sind nach Wohngeldkennzeichen und 
innerhalb der Kennzeichen in zeitlicher Folge geordnet 
aufzubewahren. Wegen der Aufbewahrungsfristen vgl. 
Nr. 60. 
D. Datenerfassung 
20. Die Erfassung der Eingabewerte (Herstellung von 
maschinell auswertbaren Datenträgern) wird regel- 
mäßig dezentral mit Hilfe von Lochstreifengeräten 
vorgenommen. Die Aufstellung und Gewährleistung 
der‘ Betriebsbereitschaft dieser Geräte ‚obliegt dem 
Landesverwaltungsamt. Die Bedienung der Lochstrei- 
fengeräte wird durch besondere Bedienungsanleitung 
geregelt, die jeder an einem Gerät eingesetzten Dienst- 
kraft zugänglich‘ sein muß. Technische Einzelheiten 
der Datenerfassung werden im übrigen durch Ge- 
schäftsanweisung des Landesverwaltungsamtes fest- 
gelegt. 
Die Datenerfassung ist aus rechnerisch und sachlich 
festgestellten Lochbelegen vorzunehmen. Bei der Da- 
tenerfassung entstehen 
a) ein Lochstreifen als Datenträger für die elektro- 
nische Datenverarbeitung, 
b) ein Protokoll im Klartext mit den auf den Daten- 
träger übernommenen Werten und mit Prüfsummen 
(Datenerfassungsprotokoll) in zweifacher Ausferti- 
gung. Die Urschrift des Protokolls dient als Prü- 
fungsunterlage für die Wohngeldstelle, die Durch- 
schrift ist als Begleitliste für die Weitergabe des 
Lochstreifens an die Leitstelle bestimmt. Bei Be- 
darf können weitere Protokolldurchschriften herge- 
steilt werden. 
22. Die Identität des Inhalts des Lochstreifens mit dem 
Inhalt des Datenerfassungsprotokolls wird durch die 
Ablochmechanik der Lochstreifengeräte gewährleistet. 
Die Leiter der Stellen, bei denen Lochstreifengeräte 
aufgestellt sind, haben Sicherungsvorkehrungen zu 
treffen und schriftlich festzulegen, die eine unberech- 
tigte Benutzung der Lochstreifengeräte ausschließen. 
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Lochstreifen und Datenerfassungsprotokolle dürfen 
nur vom Leiter der Wohngeldstelle oder damit beson- 
ders beauftragten Dienstkräften den Lochstreifenge- 
räten entnommen werden; zur Sicherung des Daten- 
trägers sind die Lochstreifenenden von diesen bei der 
Entnahme unter Angabe des Tages mit einem im Rech- 
nungswesen zugelassenen Schreibmittel abzuzeichnen. 
Die Namen und. Unterschriften der insoweit zeich- 
nungsberechtigten Personen sind der Leitstelle mitzu- 
teilen. 
24.. 
Lochstreifen und Durchschrift des Datenerfassungs- 
protokolls sind für eine spätere Weitergabe an die Leit- 
stelle zu verwahren. 
25. Ausnahmsweise kann die zentrale Datenerfassung von 
Eingabewerten (vgl. Nr.4 Abs.3 Buchst.d) ohne 
Lochbeleg auf Grund sonstiger Unterlagen durch Ge- 
schäftsanweisung des Landesverwaltungsamtes mit 
Zustimmung des Senators für Inneres zugelassen wer- 
den, wenn dies der verbesserten Arbeitsdurchführung 
dient. In diesen Fällen muß durch die Geschäftsan- 
weisung eine verantwortliche Prüfung der in Daten- 
träger übernommenen Eingabewerte durch die Wohn- 
geldstellen gewährleistet werden. 
E. Datenprüfung 
26. Die Datenprüfung umfaßt die Feststellung der Ein- 
gabewerte in den Lochbelegen (Nr. 27) und die Prü- 
fung des Datenerfassungsprotokolls (Nr. 28). 
(1) Die Angaben in den Lochbelegen sind rechnerisch 
und sachlich festzustellen. Die rechnerische und sach- 
liche Feststellung ist von einer Dienstkraft vorzuneh- 
men, die weder den Nachweisvermerk noch den Loch- 
beleg gefertigt hat. Die abzugebende Bescheinigung 
lautet „sachlich richtig und festgestellt.“ 
(2) Der Feststellung sind gegebenenfalls die nach 
Nr. 9 Abs. 2 bescheinigten Angaben zugrunde zu legen. 
Der Feststeller ist. in dem durch die Bescheinigung des 
Nachweisvermerks gedeckten Umfang von der Ver- 
antwortung befreit. 
(3) Der Feststeller prüft im Rahmen seiner Verant- 
wortung die Richtigkeit und Vollständigkeit der in die 
Lochbelege übernommenen Eingabewerte sowie die Be- 
achtung. der hierzu ergangenen Regelungen, insbeson- 
dere auch die richtige Bestimmung und Übernahme 
der Schlüsselzahlen. 
28. 
(1) Das Datenerfassungsprotokoll ist auf die Richtig- 
keit der Übernahme der Eingabewerte aus den Loch- 
belegen zu prüfen. Die Prüfung obliegt einer für die 
Datenermittlung zuständigen Dienstkraft. 
(2) Die durchgeführte Prüfung ist auf dem Daten- 
erfassungsprotokoll und den Lochbelegen zu bescheini- 
gen. Die abzugebenden Bescheinigungen lauten: 
a) auf dem Datenerfassungsprotokoll 
„Werte aus den Lochbelegen richtig übernommen‘, 
b) auf den Lochbelegen 
„Werte in das Datenerfassungsprotokoll richtig 
übernommen.“ 
(3) Werte zu Wohngeldkennzeichen, die im Datener- 
fassungsprotokoll mit der Bezeichnung „Storno“ ver- 
sehen sind, werden von der ZDV nicht weiterverarbei- 
tet; sie brauchen daher nicht geprüft und bescheinigt 
zu werden. 
(4) Bei Datenerfassungsfehlern ist nach Abschnitt F 
zu verfahren. 
29. 
Nach der Prüfung des Datenerfassungsprotokolls sind 
die Lochbelege den Bearbeitern zurückzugeben, die den 
vollständigen Rücklauf zu überwachen haben. 
30. 
Die geprüften und bescheinigten Datenerfassungspro- 
tokolle sind bei der Wohngeldstelle aufzubewahren.
	        
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