V1/1968
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Nr. 17
L7. (1) Der Aufbau der Lochbelege richtet sich nach den
Erfordernissen der zentralen Datenverarbeitung.
(2) Art, Form und Umfang der Eintragungen in die
Lochbelege werden durch Geschäftsanweisungen (ein-
schließlich Schlüsselverzeichnisse) geregelt, die vom
Landesverwaltungsamt- mit Zustimmung des Senators
für Bau- und Wohnungswesen bekanntgegeben werden.
Berechnungen des Wohngeldes auf Grund neuer oder
geänderter Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvor-
schriften -- soweit sie sich durch vollmaschinelle Ände-
rung von Eingabewerten oder durch Änderung des
Programms für die elektronische Datenverarbeitungs-
anlage bewirken lassen — dürfen auf Grund allgemeiner
Anordnung der Leitstelle mit Zustimmung des Senators
für Bau- und Wohnungswesen vorgenommen werden.
In der allgemeinen Anordnung, die an die Stelle des
Einzellochbeleges gemäß Nr. 16 tritt, müssen die
Grundlage der Berechnung, der betroffene Personen-
kreis und die Art der Berechnung angegeben sein. Der
für allgemeine Berechnungen gültige Verfahrensablauf
ist durch Geschäftsanweisung des Landesverwaltungs-
amtes festzulegen, die der Zustimmung des Senators
für Inneres bedarf.
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Lochbelege, Wohngeldberechnungen (Nr. 45 Buchst. a),
Unterlagen für die Datenermittlung, soweit sie nicht
an die Antragsteller zurückgegeben werden, sowie son-
stige für die Berechnung und Zahlbarmachung wich-
tige Unterlagen sind nach Wohngeldkennzeichen und
innerhalb der Kennzeichen in zeitlicher Folge geordnet
aufzubewahren. Wegen der Aufbewahrungsfristen vgl.
Nr. 60.
D. Datenerfassung
20. Die Erfassung der Eingabewerte (Herstellung von
maschinell auswertbaren Datenträgern) wird regel-
mäßig dezentral mit Hilfe von Lochstreifengeräten
vorgenommen. Die Aufstellung und Gewährleistung
der‘ Betriebsbereitschaft dieser Geräte ‚obliegt dem
Landesverwaltungsamt. Die Bedienung der Lochstrei-
fengeräte wird durch besondere Bedienungsanleitung
geregelt, die jeder an einem Gerät eingesetzten Dienst-
kraft zugänglich‘ sein muß. Technische Einzelheiten
der Datenerfassung werden im übrigen durch Ge-
schäftsanweisung des Landesverwaltungsamtes fest-
gelegt.
Die Datenerfassung ist aus rechnerisch und sachlich
festgestellten Lochbelegen vorzunehmen. Bei der Da-
tenerfassung entstehen
a) ein Lochstreifen als Datenträger für die elektro-
nische Datenverarbeitung,
b) ein Protokoll im Klartext mit den auf den Daten-
träger übernommenen Werten und mit Prüfsummen
(Datenerfassungsprotokoll) in zweifacher Ausferti-
gung. Die Urschrift des Protokolls dient als Prü-
fungsunterlage für die Wohngeldstelle, die Durch-
schrift ist als Begleitliste für die Weitergabe des
Lochstreifens an die Leitstelle bestimmt. Bei Be-
darf können weitere Protokolldurchschriften herge-
steilt werden.
22. Die Identität des Inhalts des Lochstreifens mit dem
Inhalt des Datenerfassungsprotokolls wird durch die
Ablochmechanik der Lochstreifengeräte gewährleistet.
Die Leiter der Stellen, bei denen Lochstreifengeräte
aufgestellt sind, haben Sicherungsvorkehrungen zu
treffen und schriftlich festzulegen, die eine unberech-
tigte Benutzung der Lochstreifengeräte ausschließen.
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Lochstreifen und Datenerfassungsprotokolle dürfen
nur vom Leiter der Wohngeldstelle oder damit beson-
ders beauftragten Dienstkräften den Lochstreifenge-
räten entnommen werden; zur Sicherung des Daten-
trägers sind die Lochstreifenenden von diesen bei der
Entnahme unter Angabe des Tages mit einem im Rech-
nungswesen zugelassenen Schreibmittel abzuzeichnen.
Die Namen und. Unterschriften der insoweit zeich-
nungsberechtigten Personen sind der Leitstelle mitzu-
teilen.
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Lochstreifen und Durchschrift des Datenerfassungs-
protokolls sind für eine spätere Weitergabe an die Leit-
stelle zu verwahren.
25. Ausnahmsweise kann die zentrale Datenerfassung von
Eingabewerten (vgl. Nr.4 Abs.3 Buchst.d) ohne
Lochbeleg auf Grund sonstiger Unterlagen durch Ge-
schäftsanweisung des Landesverwaltungsamtes mit
Zustimmung des Senators für Inneres zugelassen wer-
den, wenn dies der verbesserten Arbeitsdurchführung
dient. In diesen Fällen muß durch die Geschäftsan-
weisung eine verantwortliche Prüfung der in Daten-
träger übernommenen Eingabewerte durch die Wohn-
geldstellen gewährleistet werden.
E. Datenprüfung
26. Die Datenprüfung umfaßt die Feststellung der Ein-
gabewerte in den Lochbelegen (Nr. 27) und die Prü-
fung des Datenerfassungsprotokolls (Nr. 28).
(1) Die Angaben in den Lochbelegen sind rechnerisch
und sachlich festzustellen. Die rechnerische und sach-
liche Feststellung ist von einer Dienstkraft vorzuneh-
men, die weder den Nachweisvermerk noch den Loch-
beleg gefertigt hat. Die abzugebende Bescheinigung
lautet „sachlich richtig und festgestellt.“
(2) Der Feststellung sind gegebenenfalls die nach
Nr. 9 Abs. 2 bescheinigten Angaben zugrunde zu legen.
Der Feststeller ist. in dem durch die Bescheinigung des
Nachweisvermerks gedeckten Umfang von der Ver-
antwortung befreit.
(3) Der Feststeller prüft im Rahmen seiner Verant-
wortung die Richtigkeit und Vollständigkeit der in die
Lochbelege übernommenen Eingabewerte sowie die Be-
achtung. der hierzu ergangenen Regelungen, insbeson-
dere auch die richtige Bestimmung und Übernahme
der Schlüsselzahlen.
28.
(1) Das Datenerfassungsprotokoll ist auf die Richtig-
keit der Übernahme der Eingabewerte aus den Loch-
belegen zu prüfen. Die Prüfung obliegt einer für die
Datenermittlung zuständigen Dienstkraft.
(2) Die durchgeführte Prüfung ist auf dem Daten-
erfassungsprotokoll und den Lochbelegen zu bescheini-
gen. Die abzugebenden Bescheinigungen lauten:
a) auf dem Datenerfassungsprotokoll
„Werte aus den Lochbelegen richtig übernommen‘,
b) auf den Lochbelegen
„Werte in das Datenerfassungsprotokoll richtig
übernommen.“
(3) Werte zu Wohngeldkennzeichen, die im Datener-
fassungsprotokoll mit der Bezeichnung „Storno“ ver-
sehen sind, werden von der ZDV nicht weiterverarbei-
tet; sie brauchen daher nicht geprüft und bescheinigt
zu werden.
(4) Bei Datenerfassungsfehlern ist nach Abschnitt F
zu verfahren.
29.
Nach der Prüfung des Datenerfassungsprotokolls sind
die Lochbelege den Bearbeitern zurückzugeben, die den
vollständigen Rücklauf zu überwachen haben.
30.
Die geprüften und bescheinigten Datenerfassungspro-
tokolle sind bei der Wohngeldstelle aufzubewahren.