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Volume 2. April 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

V1/1963 | 
Seite 52 
Nr. 16 
DB, 
U 
5 
Straßennamenschilder und Erläuterungsschilder 
Benannte Straßen sind mit Straßennamenschildern zu 
versehen. Mit Nummern bezeichnete Straßen können 
beschildert werden, wenn es wegen des Verkehrs- 
interesses erforderlich ist. 
Ist die Bedeutung von Straßennamen nicht .eindeutig 
zu erkennen, so sind an den Straßennamenschildern 
Erläuterungsschilder anzubringen. 
Der Text auf den HErläuterungsschildern soll kurz 
sein und im allgemeinen nicht mehr als drei Zeilen 
in Anspruch nehmen. Die erste Zeile soll bei Straßen- 
namen nach Personen Vor- und Zunamen, Titel und 
ähnliche Angaben enthalten. Die Angaben in der 
zweiten Zeile sollen eine Erläuterung zur Person geben, 
Die dritte Zeile soll im allgemeinen nur Daten ent- 
halten; ‚es sind jedoch nur Jahreszahlen anzugeben. 
Bei Zweifeln hinsichtlich des Textes ist auf die beim 
Senator für Bau- und Wohnungswesen bestehende 
Straßennamenkartei zurückzugreifen. 
Solange Straßennamen in Berlin mehr als einmal vor- 
kommen, ist bei diesen Straßen von HErläuterungs- 
schildern abzusehen. 
Alle Ecken der Straße sind mit Straßennamenschildern 
zu versehen. Die Pfosten dafür sollen entsprechend 
Anlage 1 aufgestellt werden. Wenn im Umkreis von 
ca. 1 m der in Anlage 1 vorgesehenen Standorte der 
Pfosten andere Befestigungsmöglichkeiten (wie Later- 
nen, Peitschenmaste oder ähnliches) vorhanden sind, 
sollen die Straßennamenschilder dort befestigt werden. 
Bei der Auswahl der Befestigungsmöglichkeiten sind 
die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Neue 
Pfosten müssen einen Außendurchmesser von 76 mm 
haben und außen grau oder weiß kunststoffbeschichtet 
sein. 
Straßennamenschilder sind mittels Rahmen und Halter 
zu befestigen. Der Abstand zwischen Unterkante des 
Rahmens und der Straßenoberfläche muß mindestens 
2,20 m betragen. 
Es sind nur Halter, Rahmen und Straßennamenschil- 
der, die der Anlage 2 entsprechen, zu verwenden. Maß- 
gebend für die Länge des Straßennamenschildes ist 
die Länge des Straßennamens. Halter und Rahmen 
müssen aus der Legierung GALSI nach DIN 1725 
Bl. 2 mit = 0,05% Kupfergehalt hergestellt sein. Das 
Straßennamenschild muß aus 3 mm starkem Alumi- 
niumblech (AL Mg 2 F 21) bestehen und ist zweiseitig 
in schwarzer Schrift auf weißem Untergrund in Ein- 
brennlack zu beschriften. Die Schrift muß der Anlage 3 
entsprechen. 
Rahmen und Schilder sind an den aus Anlage 2 er- 
sichtlichen Stellen durch Splinte zu sichern. 
In dem im Rahmen vorgesehenen Feld ist ein Schild, 
das die Numerierung des Straßenabschnittes erkennen 
Jäßt, anzubringen. 
20. 
Sind nach Nummer 14 Erläuterungsschilder anzubrin- 
gen, so sollen nur die Straßennamenschilder am An- 
fang und am Ende einer Straße Erläuterungsschilder 
erhalten. 
Bei längeren Straßen sind weitere Erläuterungsschilder 
zulässig. 
In der Regel ist davon abzusehen, Erläuterungsschilder 
an den Straßennamenschildern auf beiden Seiten der 
Straße anzubringen. 
Die Abmessungen der AKErläuterungsschilder, ihrer 
Schriftgröße und ihres Schriftfeldes müssen der An- 
lage 4 entsprechen. 
Schrifttypen und Farbe müssen den Straßennamen- 
schildern entsprechen. 
Die Halter der Erläuterungsschilder müssen Anlage 5 
entsprechen. Die Schilder sind entsprechend den An- 
lagen 4 und 5 auf den Rahmen zu befestigen. 
Halter und Schilder sind aus demselben Material her- 
zustellen, das für die Straßennamenschilder vorge- 
schrieben ist (Nummer 18). 
Vorhandene, nicht diesen Vorschriften entsprechende 
Beschilderungen der Straßen können belassen werden, 
wenn ‚sie den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 
genügen. 
Für die Beschilderung von mit Nummern bezeichneten 
Straßen gelten Nummer 8 Abs. 2 und die Nummern 17 
bis 19 und 22 sinngemäß. 
21. 
22. 
283. 
Schlußvorschriften 
24. Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann Aus- 
nahmen von diesen Vorschriften zulassen, im Falle der 
Nummer 2 Buchst. d Satz 1 und Buchst. e Satz 1 nur 
aus wichtigem Grunde und mit Zustimmung des 
Senats. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1.Januar 1968 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1977 außer 
Kraft. 
Mit Ablauf des 31. Dezember 1967 treten außer Kraft 
die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Aus- 
führung des Berliner Straßengesetzes vom 12. No- 
vember 1958 — zu $ 5 —, zuletzt geändert durch die 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allge- 
meinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung 
des Berliner Straßengesetzes vom 6. März 1963 
(ABl. S. 396), 
die Richtlinien über Erläuterungsschilder an Stra- 
Bßenbenennungsschildern vom 18. August 1959 (Dbl. 
Teil VI Nr. 58).
	        
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