V1/1963 |
Seite 52
Nr. 16
DB,
U
5
Straßennamenschilder und Erläuterungsschilder
Benannte Straßen sind mit Straßennamenschildern zu
versehen. Mit Nummern bezeichnete Straßen können
beschildert werden, wenn es wegen des Verkehrs-
interesses erforderlich ist.
Ist die Bedeutung von Straßennamen nicht .eindeutig
zu erkennen, so sind an den Straßennamenschildern
Erläuterungsschilder anzubringen.
Der Text auf den HErläuterungsschildern soll kurz
sein und im allgemeinen nicht mehr als drei Zeilen
in Anspruch nehmen. Die erste Zeile soll bei Straßen-
namen nach Personen Vor- und Zunamen, Titel und
ähnliche Angaben enthalten. Die Angaben in der
zweiten Zeile sollen eine Erläuterung zur Person geben,
Die dritte Zeile soll im allgemeinen nur Daten ent-
halten; ‚es sind jedoch nur Jahreszahlen anzugeben.
Bei Zweifeln hinsichtlich des Textes ist auf die beim
Senator für Bau- und Wohnungswesen bestehende
Straßennamenkartei zurückzugreifen.
Solange Straßennamen in Berlin mehr als einmal vor-
kommen, ist bei diesen Straßen von HErläuterungs-
schildern abzusehen.
Alle Ecken der Straße sind mit Straßennamenschildern
zu versehen. Die Pfosten dafür sollen entsprechend
Anlage 1 aufgestellt werden. Wenn im Umkreis von
ca. 1 m der in Anlage 1 vorgesehenen Standorte der
Pfosten andere Befestigungsmöglichkeiten (wie Later-
nen, Peitschenmaste oder ähnliches) vorhanden sind,
sollen die Straßennamenschilder dort befestigt werden.
Bei der Auswahl der Befestigungsmöglichkeiten sind
die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Neue
Pfosten müssen einen Außendurchmesser von 76 mm
haben und außen grau oder weiß kunststoffbeschichtet
sein.
Straßennamenschilder sind mittels Rahmen und Halter
zu befestigen. Der Abstand zwischen Unterkante des
Rahmens und der Straßenoberfläche muß mindestens
2,20 m betragen.
Es sind nur Halter, Rahmen und Straßennamenschil-
der, die der Anlage 2 entsprechen, zu verwenden. Maß-
gebend für die Länge des Straßennamenschildes ist
die Länge des Straßennamens. Halter und Rahmen
müssen aus der Legierung GALSI nach DIN 1725
Bl. 2 mit = 0,05% Kupfergehalt hergestellt sein. Das
Straßennamenschild muß aus 3 mm starkem Alumi-
niumblech (AL Mg 2 F 21) bestehen und ist zweiseitig
in schwarzer Schrift auf weißem Untergrund in Ein-
brennlack zu beschriften. Die Schrift muß der Anlage 3
entsprechen.
Rahmen und Schilder sind an den aus Anlage 2 er-
sichtlichen Stellen durch Splinte zu sichern.
In dem im Rahmen vorgesehenen Feld ist ein Schild,
das die Numerierung des Straßenabschnittes erkennen
Jäßt, anzubringen.
20.
Sind nach Nummer 14 Erläuterungsschilder anzubrin-
gen, so sollen nur die Straßennamenschilder am An-
fang und am Ende einer Straße Erläuterungsschilder
erhalten.
Bei längeren Straßen sind weitere Erläuterungsschilder
zulässig.
In der Regel ist davon abzusehen, Erläuterungsschilder
an den Straßennamenschildern auf beiden Seiten der
Straße anzubringen.
Die Abmessungen der AKErläuterungsschilder, ihrer
Schriftgröße und ihres Schriftfeldes müssen der An-
lage 4 entsprechen.
Schrifttypen und Farbe müssen den Straßennamen-
schildern entsprechen.
Die Halter der Erläuterungsschilder müssen Anlage 5
entsprechen. Die Schilder sind entsprechend den An-
lagen 4 und 5 auf den Rahmen zu befestigen.
Halter und Schilder sind aus demselben Material her-
zustellen, das für die Straßennamenschilder vorge-
schrieben ist (Nummer 18).
Vorhandene, nicht diesen Vorschriften entsprechende
Beschilderungen der Straßen können belassen werden,
wenn ‚sie den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
genügen.
Für die Beschilderung von mit Nummern bezeichneten
Straßen gelten Nummer 8 Abs. 2 und die Nummern 17
bis 19 und 22 sinngemäß.
21.
22.
283.
Schlußvorschriften
24. Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann Aus-
nahmen von diesen Vorschriften zulassen, im Falle der
Nummer 2 Buchst. d Satz 1 und Buchst. e Satz 1 nur
aus wichtigem Grunde und mit Zustimmung des
Senats.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1.Januar 1968 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1977 außer
Kraft.
Mit Ablauf des 31. Dezember 1967 treten außer Kraft
die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Aus-
führung des Berliner Straßengesetzes vom 12. No-
vember 1958 — zu $ 5 —, zuletzt geändert durch die
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allge-
meinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung
des Berliner Straßengesetzes vom 6. März 1963
(ABl. S. 396),
die Richtlinien über Erläuterungsschilder an Stra-
Bßenbenennungsschildern vom 18. August 1959 (Dbl.
Teil VI Nr. 58).