V1/1968 |
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Nr. 15
Geschäftsordnung
der Ausschüsse zur Wohnungsbauförderung
Vom 27. Februar 1968
Die Ausschüsse zur Wohnungsbauförderung, und zwar
a) der Ausschuß für die Bewilligung von Öffentlichen
Baudarlehen zur Förderung des sozialen Wohnungs-
baues, von Baulanddarlehen und von Darlehen zur
Erhaltung und Modernisierung von Wohngebäuden
(Bewilligungsausschuß),
der Ausschuß für die Übernahme von Landesbürg-
schaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der In-
standsetzung und der Modernisierung von Wohngebäu-
den (Bürgschaftsausschuß),
- im folgenden kurz Ausschüsse genannt —-, denen ange-
hören
der Senator für Bau- und Wohnungswesen,
der Senator für Finanzen,
der Senator für Wirtschaft
sowie die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin,
haben sich nachstehende gemeinsame Geschäftsoränung
gegeben:
Die Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen unbeschadet
der Regelungen in Nummer 7 durch Beschluß. Förderungs-
maßnahmen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses.
A
(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn außer
dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder an-
wesend sind.
(2) Bei Abwesenheit eines Ausschußmitgliedes trägt
dieses die Mitverantwortung für die gefaßten Beschlüsse,
sofern ihm die Tagesordnung nebst Anlagen rechtzeitig
(Nr. 5 Abs. 2) mitgeteilt worden ist.
5.
(1) Die Ausschüsse beschließen in nichtöffentlicher
Sitzung nach Lage der Akten. Sie können zu einzelnen
Fragen Vertreter anderer Verwaltungen, Sachverständige
und andere Personen hören.
(2) In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch im Um-
laufwege durch schriftliche Stimmabgabe gefaßt werden.
Den Vorsitz führt
a) im Bewilligungsausschuß
der Senator für Bau- und
b) im Bürgschaftsausschuß
der Senator für Finanzen.
Wohnungswesen,
5.
(1) Die Sitzungen werden im Einvernehmen mit dem
zuständigen Vorsitzenden und in dessen Auftrag von der
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin anberaumt.
(2) Die Tagesordnung wird von der Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin aufgestellt und den Ausschußmitglie-
dern spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzung mit
einer kurzen Stellungnahme (Kurzreferat) übersandt.
6.
Die Sitzungsniederschrift‘ wird von der Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin gefertigt und von den anwesenden
Ausschußmitgliedern unterzeichnet. Die Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin bewahrt die Urschrift der Nieder-
schriften auf. und übersendet den Ausschußmitgliedern
Abschriften.
(1) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ist beauf-
tragt, folgende Aufgaben der Ausschüsse in deren Namen
wahrzunehmen:
Entscheidungen über
a) Anträge auf
Bewilligung von Darlehen zur Förderung des sozia-
len Wohnungsbaues,
Bewilligung von Baulanddarlehen,
Bewilligung von Darlehen zur Förderung der Er-
haltung und Modernisierung von Wohngebäuden,
Übernahme von Landesbürgschaften,
jeweils bis zur Höhe von 50 000,— DM im Einzelfall,
bei Familienheimen unbegrenzt,
Anträge auf Erhöhung von Darlehen sowie auf Er-
höhung von Landesbürgschaften jeweils bis zur Höhe
von weiteren 50 000,— DM im Einzelfall,
den Widerruf von Bewilligungsbescheiden unter den
Voraussetzungen der Nr.55 der Wohnungsbauförde-
rungsbestimmungen 1966 - WFB 66 - (ABl. S. 552),
die Erteilung von Gebührenbefreiungsbescheinigungen
nach dem Gesetz über Gebührenbefreiungen beim
Wohnungsbau vom 30. Mai 1953 (GVBl. S. 390),
die. Zustimmung zu Wertverbesserungen nach 8 18
Abs. 1 und 8 27 der Neubaumietenverordnung 1962
vom 19. Dezember 1962 (GVBl. 1963 S. 138),
f) die Zustimmung zu erweiternden oder zusätzlichen
Baumaßnahmen nach Nr.1 Abs.3 WFB 66,
g) die Zustimmung zum Architektenwechsel nach Nr. 18
Abs.4 WFB 66,
h) die Zustimmung zu Veräußerungsverträgen über Kauf-
eigenheime und Kaufeigentumswohnungen nach Nr. 42
Abs.2 und Nr. 46 Abs.2 WFB 66,
i) die Einwilligung zu Abweichungen von der Baube-
schreibung nach Nr.27 Abs.3 WFB 66,
k) die Genehmigung der Durchschnittsmieten nach $ 26
Abs. 1 der Neubaumietenverordnung 1962,
1) die Anerkennung von AHErsatzeigenleistungen. nach
Nr. 31 Abs.2 WFB 66,
m) die Anerkennung von Finanzierungsbeiträgen nach
Nr. 34 Abs.1 WFB 66,
n) die Höhe des angemessenen Finanzierungsbeitrages
nach Nr. 34 Abs.4 WFB 66.
(2) Entscheidungen nach Buchstaben f) und i) darf die
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin nur im Einvernehmen
mit dem Senator für Bau- und Wohnungswesen treffen,
sofern es sich in den Fällen
des Buchstaben f) nicht um Familienheime,
des Buchstaben i) nicht um Abweichungen handelt,
denen nach der bisherigen Praxis
regelmäßig zugestimmt worden ist.
(3) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin vertritt die
Ausschüsse in Verwaltungsstreitverfahren.
8”
Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin teilt dem Antrag-
steller die Entscheidungen des Ausschusses unter Beach-
tung des $ 14 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz) vom 2. Okto-
ber 1958 (GVBl. S. 951) und der hierzu erlassenen Verwal-
tungsvorschriften vom 2. Dezember 1965 (ABl. S. 1106 mit
Berichtigung 1966 S. 12) mit.
Y.
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft