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Volume 2. April 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

V1/1968 | 
Seite 50 
Nr. 15 
Geschäftsordnung 
der Ausschüsse zur Wohnungsbauförderung 
Vom 27. Februar 1968 
Die Ausschüsse zur Wohnungsbauförderung, und zwar 
a) der Ausschuß für die Bewilligung von Öffentlichen 
Baudarlehen zur Förderung des sozialen Wohnungs- 
baues, von Baulanddarlehen und von Darlehen zur 
Erhaltung und Modernisierung von Wohngebäuden 
(Bewilligungsausschuß), 
der Ausschuß für die Übernahme von Landesbürg- 
schaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der In- 
standsetzung und der Modernisierung von Wohngebäu- 
den (Bürgschaftsausschuß), 
- im folgenden kurz Ausschüsse genannt —-, denen ange- 
hören 
der Senator für Bau- und Wohnungswesen, 
der Senator für Finanzen, 
der Senator für Wirtschaft 
sowie die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin, 
haben sich nachstehende gemeinsame Geschäftsoränung 
gegeben: 
Die Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen unbeschadet 
der Regelungen in Nummer 7 durch Beschluß. Förderungs- 
maßnahmen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses. 
A 
(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn außer 
dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder an- 
wesend sind. 
(2) Bei Abwesenheit eines Ausschußmitgliedes trägt 
dieses die Mitverantwortung für die gefaßten Beschlüsse, 
sofern ihm die Tagesordnung nebst Anlagen rechtzeitig 
(Nr. 5 Abs. 2) mitgeteilt worden ist. 
5. 
(1) Die Ausschüsse beschließen in nichtöffentlicher 
Sitzung nach Lage der Akten. Sie können zu einzelnen 
Fragen Vertreter anderer Verwaltungen, Sachverständige 
und andere Personen hören. 
(2) In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch im Um- 
laufwege durch schriftliche Stimmabgabe gefaßt werden. 
Den Vorsitz führt 
a) im Bewilligungsausschuß 
der Senator für Bau- und 
b) im Bürgschaftsausschuß 
der Senator für Finanzen. 
Wohnungswesen, 
5. 
(1) Die Sitzungen werden im Einvernehmen mit dem 
zuständigen Vorsitzenden und in dessen Auftrag von der 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin anberaumt. 
(2) Die Tagesordnung wird von der Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin aufgestellt und den Ausschußmitglie- 
dern spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzung mit 
einer kurzen Stellungnahme (Kurzreferat) übersandt. 
6. 
Die Sitzungsniederschrift‘ wird von der Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin gefertigt und von den anwesenden 
Ausschußmitgliedern unterzeichnet. Die Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin bewahrt die Urschrift der Nieder- 
schriften auf. und übersendet den Ausschußmitgliedern 
Abschriften. 
(1) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ist beauf- 
tragt, folgende Aufgaben der Ausschüsse in deren Namen 
wahrzunehmen: 
Entscheidungen über 
a) Anträge auf 
Bewilligung von Darlehen zur Förderung des sozia- 
len Wohnungsbaues, 
Bewilligung von Baulanddarlehen, 
Bewilligung von Darlehen zur Förderung der Er- 
haltung und Modernisierung von Wohngebäuden, 
Übernahme von Landesbürgschaften, 
jeweils bis zur Höhe von 50 000,— DM im Einzelfall, 
bei Familienheimen unbegrenzt, 
Anträge auf Erhöhung von Darlehen sowie auf Er- 
höhung von Landesbürgschaften jeweils bis zur Höhe 
von weiteren 50 000,— DM im Einzelfall, 
den Widerruf von Bewilligungsbescheiden unter den 
Voraussetzungen der Nr.55 der Wohnungsbauförde- 
rungsbestimmungen 1966 - WFB 66 - (ABl. S. 552), 
die Erteilung von Gebührenbefreiungsbescheinigungen 
nach dem Gesetz über Gebührenbefreiungen beim 
Wohnungsbau vom 30. Mai 1953 (GVBl. S. 390), 
die. Zustimmung zu Wertverbesserungen nach 8 18 
Abs. 1 und 8 27 der Neubaumietenverordnung 1962 
vom 19. Dezember 1962 (GVBl. 1963 S. 138), 
f) die Zustimmung zu erweiternden oder zusätzlichen 
Baumaßnahmen nach Nr.1 Abs.3 WFB 66, 
g) die Zustimmung zum Architektenwechsel nach Nr. 18 
Abs.4 WFB 66, 
h) die Zustimmung zu Veräußerungsverträgen über Kauf- 
eigenheime und Kaufeigentumswohnungen nach Nr. 42 
Abs.2 und Nr. 46 Abs.2 WFB 66, 
i) die Einwilligung zu Abweichungen von der Baube- 
schreibung nach Nr.27 Abs.3 WFB 66, 
k) die Genehmigung der Durchschnittsmieten nach $ 26 
Abs. 1 der Neubaumietenverordnung 1962, 
1) die Anerkennung von AHErsatzeigenleistungen. nach 
Nr. 31 Abs.2 WFB 66, 
m) die Anerkennung von Finanzierungsbeiträgen nach 
Nr. 34 Abs.1 WFB 66, 
n) die Höhe des angemessenen Finanzierungsbeitrages 
nach Nr. 34 Abs.4 WFB 66. 
(2) Entscheidungen nach Buchstaben f) und i) darf die 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin nur im Einvernehmen 
mit dem Senator für Bau- und Wohnungswesen treffen, 
sofern es sich in den Fällen 
des Buchstaben f) nicht um Familienheime, 
des Buchstaben i) nicht um Abweichungen handelt, 
denen nach der bisherigen Praxis 
regelmäßig zugestimmt worden ist. 
(3) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin vertritt die 
Ausschüsse in Verwaltungsstreitverfahren. 
8” 
Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin teilt dem Antrag- 
steller die Entscheidungen des Ausschusses unter Beach- 
tung des $ 14 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner 
Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz) vom 2. Okto- 
ber 1958 (GVBl. S. 951) und der hierzu erlassenen Verwal- 
tungsvorschriften vom 2. Dezember 1965 (ABl. S. 1106 mit 
Berichtigung 1966 S. 12) mit. 
Y. 
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft
	        
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