"VL1988
h Seite BA
Nr. 12
Anlage 8
Lohntarifvertrag
jür das Berliner Holzgewerbe (Handwerk)
Zwischen den Unterzeichneten ist folgender Lohntarif-
/ertrag vereinbart worden:
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Geltungsbereich
Dieser Lohntarifvertrag findet Anwendung
a) fachlich für Handwerks-Betriebe folgender Art:
Betriebe zur Herstellung von Möbeln aller Art,
Luxus- und Kleinmöbeln, Büromöbeln, Ladenein-
richtungen, Schränken, Tischen, Stühlen, Sitzmöbeln
und Sitzmöbelgestellen, Intarsien;
Bautischlereien;
Betriebe zur Herstellung von Türen, Fentsern aller
Art, Treppen, Betriebe für Innenausbau, Parkett-
Tischlereien, Sargtischlereien;
3. Beiz- und Polierwerkstätten;
14. Betriebe zur Herstellung von überwiegend aus
Holz bestehenden Spielwaren, Werkzeugen, Turn-
und Sportgeräten.
9) persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten
gewerblichen Arbeitnehmer.
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Lohngruppen
Die Mindestlöhne in den einzelnen Lohngruppen be-
ragen:
kräften der gleichen Berufsgruppe betraut sind, sowie
Schichtführer, erhalten eine Funktionszulage von 10%.
Für Einsetzer und Anschläger auf dem Bau sind die
Mindestlöhne um 10% höher als die Mindestlöhne der
übrigen Fachkräfte.
Arbeitnehmer, außer Einsetzern und Anschlägern, die
eigenes vollständiges Werkzeug benutzen, sind hierfür
pro Stunde 0,10 DM zu zahlen.
$ 5
Inkrafttreten und Vertragsdauer
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1968 in Kraft und gilt
bis auf weiteres.
Er kann von jeder der beteiligten Tarifparteien mit einer
Frist von 2 Monaten zum Monatsende, jedoch erstmals
zum 31. Dezember 1968, gekündigt werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, noch während der
Kündigungsfrist Verhandlungen über einen neuen Lohn-
tarifvertrag aufzunehmen.
Berlin, den 22. Dezember- 1967
Für die Arbeitgeber:
Tischler-Innung Berlin
gez. Heinz Plato
Für die Arbeitnehmer:
Gewerkschaft Holz und Kunststoff
- Bezirksstelle Berlin —
gez. Curt Peters
ab 1.1.68 ab 1.10.68
DM DM
ı) Fachkräfte
nach dem
20. Lebensjahr pro Stunde ...
im
20. Lebensjahr pro Stunde ...
bis zum
19. Lebensjahr pro Stunde ...
5) angelernte Arbeitskräfte
nach dem
21. Lebensjahr pro Stunde ... 4,24
im
21. Lebensjahr pro Stunde ... 3,94
bis zum
20. Lebensjahr pro Stunde ...
Hilfskräfte
nach dem
21. Lebensjahr pro Stunde ...
im
21. Lebensjahr pro Stunde ...
im 19. und
20. Lebensjahr pro Stunde ...
bis zum vollendeten
18. Lebensjahr pro Stunde ...
4,66
4,33
3,82 3,87
4,29
3,99
3,56
3)
3,96
3,68
3,29
2,57
83
Entlohnung
Sämtliche vereinbarten Löhne sind Mindestlöhne.
Die neuen Löhne sind erstmalig für die erste ab 1. Januar
1968 beginnende Lohnwoche zu zahlen. Für die Verein-
barung ab 1. Oktober 1968 gilt die gleiche Voraussetzung.
$ 4
Zuschläge
a) Kolonnenführer, die mit der Führung einer Kolonne
von mindestens 3 — bei Hilfskräften 10 — Arbeits-
Anlage 9
Lohntarifvertrag
für die Berliner Holzindustrie
Zwischen den Unterzeichneten ist folgender. Lohntarif-
vertrag vereinbart worden:
8 1
Geltungsbereich
Dieser Lohntarifvertrag gilt
a) räumlich für das Land Berlin,
b) fachlich für die Industriebetriebe folgender Gruppen:
Betriebe zur Herstellung von Möbeln aller Art,
Luxus- und Kleinmöbeln, Büromöbeln, Ladenein-
richtungen, Schränken, Tischen, Stühlen, Sitz-
möbeln und Sitzmöbelgestellen, Intarsien;
Betriebe zur Herstellung von Türen, Fenstern aller
Art, Jalousien und Treppen, Betriebe für Innen-
ausbau, Parkettischlereien, Sargfabriken, Barak-
ken, Verkaufs- und sonstigen Holzhäusern;
Beiz- und Polierwerkstätten;
Holzdrechslereien, Korbmachereien, Kork be- und
verarbeitende Betriebe;
Böttchereien, Faßfabriken und Bootsbauereien;
Stock- und Kammacherbetriebe;
Betriebe zur: Herstellung von überwiegend aus
Holz bestehenden Spielwaren, Werkzeugen, Turn-
und Sportgeräten;
Hobelwerke und Fräsereien, unter denen solche
Betriebe zu verstehen sind, die Hölzer maschinell
verarbeiten, also zurichten, hobeln, sägen, bohren,
fräsen usW.;
Betriebe zur Herstellung von Musikinstrumenten,
Klavier- und Flügelfabriken, Harmonium, Orgel-
und Orchestrionfabriken, Klaviaturen und aller
sonstigen Bestandteile für Tasteninstrumente;