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Volume 19. März 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

"VL1988 
h Seite BA 
Nr. 12 
Anlage 8 
Lohntarifvertrag 
jür das Berliner Holzgewerbe (Handwerk) 
Zwischen den Unterzeichneten ist folgender Lohntarif- 
/ertrag vereinbart worden: 
81 
Geltungsbereich 
Dieser Lohntarifvertrag findet Anwendung 
a) fachlich für Handwerks-Betriebe folgender Art: 
Betriebe zur Herstellung von Möbeln aller Art, 
Luxus- und Kleinmöbeln, Büromöbeln, Ladenein- 
richtungen, Schränken, Tischen, Stühlen, Sitzmöbeln 
und Sitzmöbelgestellen, Intarsien; 
Bautischlereien; 
Betriebe zur Herstellung von Türen, Fentsern aller 
Art, Treppen, Betriebe für Innenausbau, Parkett- 
Tischlereien, Sargtischlereien; 
3. Beiz- und Polierwerkstätten; 
14. Betriebe zur Herstellung von überwiegend aus 
Holz bestehenden Spielwaren, Werkzeugen, Turn- 
und Sportgeräten. 
9) persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten 
gewerblichen Arbeitnehmer. 
82 
Lohngruppen 
Die Mindestlöhne in den einzelnen Lohngruppen be- 
ragen: 
kräften der gleichen Berufsgruppe betraut sind, sowie 
Schichtführer, erhalten eine Funktionszulage von 10%. 
Für Einsetzer und Anschläger auf dem Bau sind die 
Mindestlöhne um 10% höher als die Mindestlöhne der 
übrigen Fachkräfte. 
Arbeitnehmer, außer Einsetzern und Anschlägern, die 
eigenes vollständiges Werkzeug benutzen, sind hierfür 
pro Stunde 0,10 DM zu zahlen. 
$ 5 
Inkrafttreten und Vertragsdauer 
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1968 in Kraft und gilt 
bis auf weiteres. 
Er kann von jeder der beteiligten Tarifparteien mit einer 
Frist von 2 Monaten zum Monatsende, jedoch erstmals 
zum 31. Dezember 1968, gekündigt werden. 
Die Vertragsparteien verpflichten sich, noch während der 
Kündigungsfrist Verhandlungen über einen neuen Lohn- 
tarifvertrag aufzunehmen. 
Berlin, den 22. Dezember- 1967 
Für die Arbeitgeber: 
Tischler-Innung Berlin 
gez. Heinz Plato 
Für die Arbeitnehmer: 
Gewerkschaft Holz und Kunststoff 
- Bezirksstelle Berlin — 
gez. Curt Peters 
ab 1.1.68 ab 1.10.68 
DM DM 
ı) Fachkräfte 
nach dem 
20. Lebensjahr pro Stunde ... 
im 
20. Lebensjahr pro Stunde ... 
bis zum 
19. Lebensjahr pro Stunde ... 
5) angelernte Arbeitskräfte 
nach dem 
21. Lebensjahr pro Stunde ... 4,24 
im 
21. Lebensjahr pro Stunde ... 3,94 
bis zum 
20. Lebensjahr pro Stunde ... 
Hilfskräfte 
nach dem 
21. Lebensjahr pro Stunde ... 
im 
21. Lebensjahr pro Stunde ... 
im 19. und 
20. Lebensjahr pro Stunde ... 
bis zum vollendeten 
18. Lebensjahr pro Stunde ... 
4,66 
4,33 
3,82 3,87 
4,29 
3,99 
3,56 
3) 
3,96 
3,68 
3,29 
2,57 
83 
Entlohnung 
Sämtliche vereinbarten Löhne sind Mindestlöhne. 
Die neuen Löhne sind erstmalig für die erste ab 1. Januar 
1968 beginnende Lohnwoche zu zahlen. Für die Verein- 
barung ab 1. Oktober 1968 gilt die gleiche Voraussetzung. 
$ 4 
Zuschläge 
a) Kolonnenführer, die mit der Führung einer Kolonne 
von mindestens 3 — bei Hilfskräften 10 — Arbeits- 
Anlage 9 
Lohntarifvertrag 
für die Berliner Holzindustrie 
Zwischen den Unterzeichneten ist folgender. Lohntarif- 
vertrag vereinbart worden: 
8 1 
Geltungsbereich 
Dieser Lohntarifvertrag gilt 
a) räumlich für das Land Berlin, 
b) fachlich für die Industriebetriebe folgender Gruppen: 
Betriebe zur Herstellung von Möbeln aller Art, 
Luxus- und Kleinmöbeln, Büromöbeln, Ladenein- 
richtungen, Schränken, Tischen, Stühlen, Sitz- 
möbeln und Sitzmöbelgestellen, Intarsien; 
Betriebe zur Herstellung von Türen, Fenstern aller 
Art, Jalousien und Treppen, Betriebe für Innen- 
ausbau, Parkettischlereien, Sargfabriken, Barak- 
ken, Verkaufs- und sonstigen Holzhäusern; 
Beiz- und Polierwerkstätten; 
Holzdrechslereien, Korbmachereien, Kork be- und 
verarbeitende Betriebe; 
Böttchereien, Faßfabriken und Bootsbauereien; 
Stock- und Kammacherbetriebe; 
Betriebe zur: Herstellung von überwiegend aus 
Holz bestehenden Spielwaren, Werkzeugen, Turn- 
und Sportgeräten; 
Hobelwerke und Fräsereien, unter denen solche 
Betriebe zu verstehen sind, die Hölzer maschinell 
verarbeiten, also zurichten, hobeln, sägen, bohren, 
fräsen usW.; 
Betriebe zur Herstellung von Musikinstrumenten, 
Klavier- und Flügelfabriken, Harmonium, Orgel- 
und Orchestrionfabriken, Klaviaturen und aller 
sonstigen Bestandteile für Tasteninstrumente;
	        
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