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Volume 5. März 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

KS86 | 
Nr. 11 
fälligen Anschlag am Anfang des Lauf- 
teppichs hinzuweisen. Am Ende des 
Laufteppichs und am Ende der Rutsch- 
vyahn müssen sich je zwei Helfer befin- 
jen, die allen ankommenden Benutzern 
Hilfe zu leisten haben. Am Anfang 
des Laufteppichs und am Anfang der 
Rutschbahn müssen sich Bedienungs- 
personen befinden, die für Ordnung, 
insbesondere für genügenden Abstand, 
zu sorgen haben. 
5.9.3 Hippodrome 
Das Satteln und Nachsatteln sowie das Auf- 
und Absitzen sind durch Aufsichtspersonen zu 
überwachen. Die Aufsichtspersonen haben 
außerdem dafür zu sorgen, daß die Tiere die 
Reitbahn nicht verlassen. 
5.5.4 Rotoren 
5.5.4.1 Im Vorführraum darf der Boden erst 
abgesenkt werden, wenn. die festge- 
setzte Höchstdrehzahl erreicht ist. 
Der Boden darf erst angehoben wer- 
den, wenn der Rotor zum Stillstand 
gekommen ist und die Fahrgäste sich 
von der Wand entfernt haben. 
Im Zuschauerraum müssen Bedie- 
nungspersonen darauf achten, daß nie- 
mand in.den Vorführraum hineingreift 
oder Gegenstände hineinwirft. 
5.5.5 Irrgärten 
Tiere, ferner Schirme, Stöcke und andere sper- 
rige oder spitze Gegenstände dürfen nicht mit- 
genommen werden. 
5.5.6 Schlaghämmer 
5.5.6.1 Die nach Abschnitt 2.5.6.1 abzuschran- 
kende Fläche ist für die Zeit des Be- 
triebes von Zuschauern freizuhalten. 
Eine Aufsichtsperson. hat darauf zu 
achten, daß der Schlagende niemanden 
gefährdet. Rundschläge sind zu unter- 
sagen. 
Als Knallkörper dürfen nur Zündhüt- 
chen handelsüblicher Fertigung ver- 
wendet werden. 
5.6 Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte 
(ohne Sitzplätze) 
5.6.1 Einrichtungsgegenstände sind so aufzustellen, 
daß der Betrieb ordnungsmäßig geführt und 
der Raum jederzeit schnell verlassen werden 
kann. 
Loses Verpackungsmaterial ist abseits der 
Verkehrswege so zu verwahren, daß Brand: 
gefahren nicht entstehen können. 
Schießgeschäfte 
5.7.1 Als Schußwaffen dürfen nur Gewehre mit 
einem Kaliber bis zu 5,5 mm verwendet wer- 
den, bei denen die Bewegungsenergie des Ge- 
schosses nicht mehr als 0,75 kpm beträgt und 
deren Abzug nicht mit einem Stecher versehen 
sein darf und so beschaffen sein muß, daß sich 
das Gewehr nicht schon beim Zuklappen des 
Laufes oder Spannbügels oder durch geringe 
Erschütterungen entladen kann. Bei Gewehren, 
bei denen zur Abgabe weiterer. Schüsse ein 
Spannen oder Durchladen von Hand nicht er- 
forderlich ist, muß das Schießen durch eine 
Vorrichtung jederzeit unterbrochen werden 
können, deren Auslösung nicht an der Waffe, 
sondern im Handbereich der Bedienungsper- 
sonen, angebracht ist. Pistolen. und /andere 
5.7 
Waffen bis zu einer Länge von 60 cm dürfen 
nur dann verwendet werden, wenn sie in ihrem 
Schwenkbereich festgelegt sind.!5) $ 
5.7.2 Es dürfen nur handelsübliche Weichbleige- 
schosse (Rundkugeln oder Diabologeschosse) 
und Federbolzen verwendet werden. 
5.7.3-Der Schütze ist durch augenfälligen Anschlag 
darauf hinzuweisen, daß nicht schräg, sondern 
im rechten Winkel zur Zielebene und erst dann 
geschossen werden darf, wenn niemand, ins- 
besondere keine Bedienungsperson, gefährdet 
ist. 
5.7.4 Die Bedienungspersonen haben 
5.7.4.1 unzuverlässig. scheinenden Personen 
(z. B. Angetrunkenen) das Schießen 
zu untersagen; 
je Person in der Regel nicht mehr als 
jeweils zwei Schützen, Kinder aber in 
jedem Falle nur einzeln zu bedienen; 
die Gewehre erst dann zu laden, wenn 
der Schütze.an den Schießtisch heran- 
getreten ist; die Mündung ist hierbei 
vom Schützen abgekehrt und. bei der 
Übergabe nach oben zu halten; 
die Vorrichtung bei Gewehren nach 
Abschnitt 5.7.1 Satz 2_zu bestätigen, 
wenn eine mißbräuchliche Verwendung 
des Gewehres erkennbar wird; 
geladene Gewehre, mit denen nicht so- 
fort geschossen wird, umgehend zu 
entladen und zu entspannen; Gewehre 
nach Abschnitt 5.7.1 Satz 2 durch die 
dort geforderte Vorrichtung zu sichern; 
Lade- oder Abschußhemmungen und im 
Lauf steckengebliebene Geschosse so- 
fort zu beseitigen; gelingt dies nicht, 
sind die Gewehre sicher zu verwahren; 
die Geschosse oder die Munition wäh- 
rend des Schießbetriebes so zu verwah- 
ren, daß sie dem unbefugten Zugriff 
entzogen sind; 
ihren Platz am Schießtisch während 
des Schießbetriebes beizubehalten. 
5.7.4.7 
5.7.5 Die Aufsichtsperson nach Abschnitt 5.1.1 hat 
dafür zu sorgen, daß Gewehre und Geschosse 
oder Munition nach Betriebsschluß sicher ver- 
wahrt werden. 
Schießgeschäfte besonderer Art!?) 
(Jagd-, Kino-/Film-/Schießen u. ä.) 
5.8.1 Als Schußwaffen dürfen verwendet ‚werden: 
5.8.1.1 Gewehre mit einem Kaliber bis zu 
5,5 mm, bei denen die Bewegungs- 
energie des Geschosses nicht mehr: als 
0,75 kpm beträgt und deren Abzug 
nicht mit einem Stecher versehen sein 
darf und so beschaffen sein muß, daß 
sich das Gewehr nicht schon beim Zu- 
klappen des Laufs oder Spannbügels 
oder durch geringe Erschütterungen 
entladen kann... Bei Gewehren, bei 
denen zur Abgabe weiterer Schüsse 
ein Spannen oder Durchladen von Hand 
nicht erforderlich ist, muß. das 
5) In Berlin gelten für Schußwaffen und Müuünition- besondere 
Vorschriften. 
Nach der. Anordnung. der Alliierten Kommandantur Berlin 
BK/O (50) 103 vom 11. Dezember 1950 (VOBI. 1951 I S. 66) in der 
Fassung der BK/O (51) 39 vom 9. Juli-1951 (GVBl. S. 540) sind 
in Berlin der Besitz und Gebrauch von Feuerwaffen und Muni- 
tion verboten. Das Verbot gilt, nicht. für Luftgewehre mit 
glattem Lauf vom Kaliber bis zu 6% mm, mit denen sich Kügel- 
chen oder Bolzen von einem Gewicht bis zu 1 Gramm abschie- 
Ben. lassen, deren Antrieb mit Hilfe eines durch einen. Feder- 
kolben erzeugten Luftdruckes erreicht wird. Die höchste Schuß- 
weite solcher Waffen darf 30 m nicht überschreiten.
	        
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