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Nr. 11
fälligen Anschlag am Anfang des Lauf-
teppichs hinzuweisen. Am Ende des
Laufteppichs und am Ende der Rutsch-
vyahn müssen sich je zwei Helfer befin-
jen, die allen ankommenden Benutzern
Hilfe zu leisten haben. Am Anfang
des Laufteppichs und am Anfang der
Rutschbahn müssen sich Bedienungs-
personen befinden, die für Ordnung,
insbesondere für genügenden Abstand,
zu sorgen haben.
5.9.3 Hippodrome
Das Satteln und Nachsatteln sowie das Auf-
und Absitzen sind durch Aufsichtspersonen zu
überwachen. Die Aufsichtspersonen haben
außerdem dafür zu sorgen, daß die Tiere die
Reitbahn nicht verlassen.
5.5.4 Rotoren
5.5.4.1 Im Vorführraum darf der Boden erst
abgesenkt werden, wenn. die festge-
setzte Höchstdrehzahl erreicht ist.
Der Boden darf erst angehoben wer-
den, wenn der Rotor zum Stillstand
gekommen ist und die Fahrgäste sich
von der Wand entfernt haben.
Im Zuschauerraum müssen Bedie-
nungspersonen darauf achten, daß nie-
mand in.den Vorführraum hineingreift
oder Gegenstände hineinwirft.
5.5.5 Irrgärten
Tiere, ferner Schirme, Stöcke und andere sper-
rige oder spitze Gegenstände dürfen nicht mit-
genommen werden.
5.5.6 Schlaghämmer
5.5.6.1 Die nach Abschnitt 2.5.6.1 abzuschran-
kende Fläche ist für die Zeit des Be-
triebes von Zuschauern freizuhalten.
Eine Aufsichtsperson. hat darauf zu
achten, daß der Schlagende niemanden
gefährdet. Rundschläge sind zu unter-
sagen.
Als Knallkörper dürfen nur Zündhüt-
chen handelsüblicher Fertigung ver-
wendet werden.
5.6 Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte
(ohne Sitzplätze)
5.6.1 Einrichtungsgegenstände sind so aufzustellen,
daß der Betrieb ordnungsmäßig geführt und
der Raum jederzeit schnell verlassen werden
kann.
Loses Verpackungsmaterial ist abseits der
Verkehrswege so zu verwahren, daß Brand:
gefahren nicht entstehen können.
Schießgeschäfte
5.7.1 Als Schußwaffen dürfen nur Gewehre mit
einem Kaliber bis zu 5,5 mm verwendet wer-
den, bei denen die Bewegungsenergie des Ge-
schosses nicht mehr als 0,75 kpm beträgt und
deren Abzug nicht mit einem Stecher versehen
sein darf und so beschaffen sein muß, daß sich
das Gewehr nicht schon beim Zuklappen des
Laufes oder Spannbügels oder durch geringe
Erschütterungen entladen kann. Bei Gewehren,
bei denen zur Abgabe weiterer. Schüsse ein
Spannen oder Durchladen von Hand nicht er-
forderlich ist, muß das Schießen durch eine
Vorrichtung jederzeit unterbrochen werden
können, deren Auslösung nicht an der Waffe,
sondern im Handbereich der Bedienungsper-
sonen, angebracht ist. Pistolen. und /andere
5.7
Waffen bis zu einer Länge von 60 cm dürfen
nur dann verwendet werden, wenn sie in ihrem
Schwenkbereich festgelegt sind.!5) $
5.7.2 Es dürfen nur handelsübliche Weichbleige-
schosse (Rundkugeln oder Diabologeschosse)
und Federbolzen verwendet werden.
5.7.3-Der Schütze ist durch augenfälligen Anschlag
darauf hinzuweisen, daß nicht schräg, sondern
im rechten Winkel zur Zielebene und erst dann
geschossen werden darf, wenn niemand, ins-
besondere keine Bedienungsperson, gefährdet
ist.
5.7.4 Die Bedienungspersonen haben
5.7.4.1 unzuverlässig. scheinenden Personen
(z. B. Angetrunkenen) das Schießen
zu untersagen;
je Person in der Regel nicht mehr als
jeweils zwei Schützen, Kinder aber in
jedem Falle nur einzeln zu bedienen;
die Gewehre erst dann zu laden, wenn
der Schütze.an den Schießtisch heran-
getreten ist; die Mündung ist hierbei
vom Schützen abgekehrt und. bei der
Übergabe nach oben zu halten;
die Vorrichtung bei Gewehren nach
Abschnitt 5.7.1 Satz 2_zu bestätigen,
wenn eine mißbräuchliche Verwendung
des Gewehres erkennbar wird;
geladene Gewehre, mit denen nicht so-
fort geschossen wird, umgehend zu
entladen und zu entspannen; Gewehre
nach Abschnitt 5.7.1 Satz 2 durch die
dort geforderte Vorrichtung zu sichern;
Lade- oder Abschußhemmungen und im
Lauf steckengebliebene Geschosse so-
fort zu beseitigen; gelingt dies nicht,
sind die Gewehre sicher zu verwahren;
die Geschosse oder die Munition wäh-
rend des Schießbetriebes so zu verwah-
ren, daß sie dem unbefugten Zugriff
entzogen sind;
ihren Platz am Schießtisch während
des Schießbetriebes beizubehalten.
5.7.4.7
5.7.5 Die Aufsichtsperson nach Abschnitt 5.1.1 hat
dafür zu sorgen, daß Gewehre und Geschosse
oder Munition nach Betriebsschluß sicher ver-
wahrt werden.
Schießgeschäfte besonderer Art!?)
(Jagd-, Kino-/Film-/Schießen u. ä.)
5.8.1 Als Schußwaffen dürfen verwendet ‚werden:
5.8.1.1 Gewehre mit einem Kaliber bis zu
5,5 mm, bei denen die Bewegungs-
energie des Geschosses nicht mehr: als
0,75 kpm beträgt und deren Abzug
nicht mit einem Stecher versehen sein
darf und so beschaffen sein muß, daß
sich das Gewehr nicht schon beim Zu-
klappen des Laufs oder Spannbügels
oder durch geringe Erschütterungen
entladen kann... Bei Gewehren, bei
denen zur Abgabe weiterer Schüsse
ein Spannen oder Durchladen von Hand
nicht erforderlich ist, muß. das
5) In Berlin gelten für Schußwaffen und Müuünition- besondere
Vorschriften.
Nach der. Anordnung. der Alliierten Kommandantur Berlin
BK/O (50) 103 vom 11. Dezember 1950 (VOBI. 1951 I S. 66) in der
Fassung der BK/O (51) 39 vom 9. Juli-1951 (GVBl. S. 540) sind
in Berlin der Besitz und Gebrauch von Feuerwaffen und Muni-
tion verboten. Das Verbot gilt, nicht. für Luftgewehre mit
glattem Lauf vom Kaliber bis zu 6% mm, mit denen sich Kügel-
chen oder Bolzen von einem Gewicht bis zu 1 Gramm abschie-
Ben. lassen, deren Antrieb mit Hilfe eines durch einen. Feder-
kolben erzeugten Luftdruckes erreicht wird. Die höchste Schuß-
weite solcher Waffen darf 30 m nicht überschreiten.