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Volume 5. März 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

V1/1968 
Seite 35 
Nr. 11 
5.3.4.5 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die 
Öl oder Treibstoff verlieren, sind so- 
fort von der Fahrbahn zu entfernen. 
Die Fahrzeuge dürfen nicht auf der 
Fahrbahn mit Öl oder Treibstoff ver- 
sorgt werden, 
5.3.5 Schaukeln 
5.3.5.1 Für höchstens drei nebeneinander lie- 
gende Gondeln (Schiffe) muß eine Be- 
dienungsperson vorhanden sein. 
Überschlagschaukeln, bei denen die 
Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf 
nach unten gerichtet sind, dürfen je 
Gondel (Schiff) nur von einer Person 
benutzt werden. 
5.3.6 Karusselle (Auslegerflug-, Flieger-, 
Hänge- und Bodenkarusselle, Berg- und Tal- 
karusselle, Walzerfahrtkarusselle, Krinolinen, 
Raketen-, Schlinger- und Raupenbahnen u. ä.) 
5.3.6.1 Bei Auslegerflugkarussellen, bei denen 
die Höhenbewegungen der Ausleger 
durch die Fahrgäste selbst gesteuert 
werden, dürfen die Schaltvorrichtun- 
zen für die Höhenfahrt der Gondeln 
und für die Höhenfahrt des Mittel- 
bdaues erst nach dem Anfahren des 
Drehwerkes auf „Heben“ gestellt wer- 
len. Zur Beendigung der Fahrt sind 
diese Schaltvorrichtungen so recht- 
zeitig auf „Senken“ zu stellen, daß alle 
Gondeln und der Mittelbau bereits in 
der tiefsten Lage sind, bevor das 
Drehwerk anhält. 
Bei Karussellen, bei denen die Sitz- 
oder Stehplätze gehoben oder gekippt 
and die Fahrgäste durch die Fliehkraft 
auf ihren Plätzen festgehalten werden, 
jarf mit dem Heben oder Kippen erst 
begonnen werden, wenn die volle Dreh- 
zahl erreicht ist. Das Senken muß be- 
andet sein, bevor die Drehzahl ver- 
mindert wird. 
Bei Fliegerkarussellen ist darauf zu 
achten, daß die Fahrgäste nicht schau- 
keln, sich abstoßen, den Sitz in dre- 
hende Bewegung setzen und sich nicht 
weit hinausbeugen. Bei Verstößen ist 
die Anlage abzuschalten. Jeder Sitz- 
platz darf nur von einer Person besetzt 
werden; Kinder dürfen nicht mitge- 
nommen werden. 
Bei Kinderfahrzeugkarussellen sind 
am Umgang Aufsichtspersonen so auf- 
zustellen, daß sie im Falle einer Ge- 
fahr sofort eingreifen können. Kinder 
unter 4 Jahren dürfen Fahrzeuge mit 
nicht umschlossenen Sitzen (Fahr- 
räder, Motorräder oder Motorroller) 
nicht benutzen. 
5.3.7 Riesenräder 
Die Gondeln müssen —-. auch während der Teil- 
fahrten — so besetzt sein, daß das Rad gleich- 
mäßig belastet ist. Die Bedienungspersonen 
haben die nach Abschnitt 2.3.7.2 geforderten 
Abschlußvorrichtungen beider Einsteigöffnun- 
gen jeder Gondel zu schließen. Während des 
Ein- und. Aussteigens sind frei schwingende 
oder frei drehbare Gondeln von den Bedie- 
hungspersonen festzuhalten. 
5.4 Schaugeschäfte 
5.4.1 Steilwandbahnen, Globusse 
5.4.1.1 Im Zuschauerraum müssen sich Auf- 
sichtspersonen befinden, die auch dar- 
auf zu achten haben, daß niemand in 
Jas Innere von Steilwandbahnen und 
3lobussen (Vorführraum) hineingreift 
ıder Gegenstände hineinwirft. 
5.4.1.2 Im Vorführraum dürfen sich Besucher 
nicht an Vorführungen beteiligen und 
sich auch nicht während der Vorfüh- 
rungen aufhalten. 
5.4.2 Anlagen für artistische 
Vorführungen in der\Luft 
Das Betreten der nach Abschnitt 2.4.2.6 ab- 
gzegrenzten Fläche unter dem Laufseil ist für 
die Zeit der Vorführung den Zuschauern zu 
untersagen und von Aufsichtspersonen zu ver- 
hindern. Unbefugten ist der Zugang zu allen 
Teilen der Anlage, insbesondere zu den Seilen, 
Abspannungen und Verankerungen, zu ver- 
wehren. Vor jeder Vorführung sind alle Teile 
der Anlage auf ihren betriebssicheren Zustand 
zu prüfen. Mit den Vorführungen darf erst 
begonnen werden, wenn die Anlage betriebs- 
sicher ist. 
5.4.3 Schaubuden 
(bis zu 200 Sitz- oder Stehplätzen) 
Das Rauchen ist durch augenfälligen Anschlag 
zu untersagen. 
53.5 Belustigungsgeschäfte 
Das Rauchen ist durch augenfälligen Anschlag zu 
untersagen. 
5.5.1 Drehscheiben, Rollende Tonnen, 
Schiebebühnen, Wackeltreppen 
u.ä. 
5.5.1.1 Drehscheiben sind vor Betriebsbeginn 
und stündlich während des Betriebes 
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu 
prüfen. Schadhafte Stellen müssen un- 
verzüglich ausgebessert werden. Wäh- 
rend der Fahrt sind die Stoßbanden 
von Zuschauern freizuhalten. Fahr- 
zäste, die von der Drehscheibe abge- 
rutscht sind, sind aufzufordern, die 
Rutschfläche zwischen Drehscheibe und 
Stoßbande unverzüglich zu verlassen. 
Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen 
(z. B. Nagelschuhe) oder mit spitzen 
Absätzen tragen, sind von der Benut- 
zung auszuschließen. Auf Drehschei- 
ben dürfen Tiere, ferner Schirme, 
Stöcke und andere sperrige oder spitze 
Gegenstände nicht mitgenommen 
werden. 
Kinder dürfen nicht gemeinsam mit 
Erwachsenen an Fahrten auf Dreh- 
scheiben teilnehmen. 
5.5.2 Rutschbahnen (Toboggane) 
5.5.2.1 Rutschbahnen sind vor Betriebsbeginn 
und stündlich während des Betriebes 
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand 
zu prüfen. Schadhafte Stellen sind un- 
verzüglich auszubessern. 
Bedienungspersonen (Helfer), die die 
Benutzer betreuen, müssen deutlich an 
einheitlicher Kleidung erkennbar sein. 
Fahrgäste dürfen die Rutschbahn nur 
mit dicken Filz- oder Tuchunterlagen 
benutzen. Fahrgäste, die Schuhe mit 
Beschlägen (z.B. Nagelschuhe) oder 
mit spitzen Absätzen tragen, sind von 
der Benutzung auszuschließen. 
Tiere, ferner Schirme, Stöcke und an- 
dere sperrige oder spitze Gegenstände 
dürfen nicht mitgenommen werden. 
Kinder unter 8 Jahren sind stets, an- 
dere Benutzer sind auf Wunsch durch 
einen Helfer auf dem Laufteppich hin- 
aufzugeleiten. Hierauf ist durch augen- 
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