V1/1968
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5.3.4.5 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die
Öl oder Treibstoff verlieren, sind so-
fort von der Fahrbahn zu entfernen.
Die Fahrzeuge dürfen nicht auf der
Fahrbahn mit Öl oder Treibstoff ver-
sorgt werden,
5.3.5 Schaukeln
5.3.5.1 Für höchstens drei nebeneinander lie-
gende Gondeln (Schiffe) muß eine Be-
dienungsperson vorhanden sein.
Überschlagschaukeln, bei denen die
Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf
nach unten gerichtet sind, dürfen je
Gondel (Schiff) nur von einer Person
benutzt werden.
5.3.6 Karusselle (Auslegerflug-, Flieger-,
Hänge- und Bodenkarusselle, Berg- und Tal-
karusselle, Walzerfahrtkarusselle, Krinolinen,
Raketen-, Schlinger- und Raupenbahnen u. ä.)
5.3.6.1 Bei Auslegerflugkarussellen, bei denen
die Höhenbewegungen der Ausleger
durch die Fahrgäste selbst gesteuert
werden, dürfen die Schaltvorrichtun-
zen für die Höhenfahrt der Gondeln
und für die Höhenfahrt des Mittel-
bdaues erst nach dem Anfahren des
Drehwerkes auf „Heben“ gestellt wer-
len. Zur Beendigung der Fahrt sind
diese Schaltvorrichtungen so recht-
zeitig auf „Senken“ zu stellen, daß alle
Gondeln und der Mittelbau bereits in
der tiefsten Lage sind, bevor das
Drehwerk anhält.
Bei Karussellen, bei denen die Sitz-
oder Stehplätze gehoben oder gekippt
and die Fahrgäste durch die Fliehkraft
auf ihren Plätzen festgehalten werden,
jarf mit dem Heben oder Kippen erst
begonnen werden, wenn die volle Dreh-
zahl erreicht ist. Das Senken muß be-
andet sein, bevor die Drehzahl ver-
mindert wird.
Bei Fliegerkarussellen ist darauf zu
achten, daß die Fahrgäste nicht schau-
keln, sich abstoßen, den Sitz in dre-
hende Bewegung setzen und sich nicht
weit hinausbeugen. Bei Verstößen ist
die Anlage abzuschalten. Jeder Sitz-
platz darf nur von einer Person besetzt
werden; Kinder dürfen nicht mitge-
nommen werden.
Bei Kinderfahrzeugkarussellen sind
am Umgang Aufsichtspersonen so auf-
zustellen, daß sie im Falle einer Ge-
fahr sofort eingreifen können. Kinder
unter 4 Jahren dürfen Fahrzeuge mit
nicht umschlossenen Sitzen (Fahr-
räder, Motorräder oder Motorroller)
nicht benutzen.
5.3.7 Riesenräder
Die Gondeln müssen —-. auch während der Teil-
fahrten — so besetzt sein, daß das Rad gleich-
mäßig belastet ist. Die Bedienungspersonen
haben die nach Abschnitt 2.3.7.2 geforderten
Abschlußvorrichtungen beider Einsteigöffnun-
gen jeder Gondel zu schließen. Während des
Ein- und. Aussteigens sind frei schwingende
oder frei drehbare Gondeln von den Bedie-
hungspersonen festzuhalten.
5.4 Schaugeschäfte
5.4.1 Steilwandbahnen, Globusse
5.4.1.1 Im Zuschauerraum müssen sich Auf-
sichtspersonen befinden, die auch dar-
auf zu achten haben, daß niemand in
Jas Innere von Steilwandbahnen und
3lobussen (Vorführraum) hineingreift
ıder Gegenstände hineinwirft.
5.4.1.2 Im Vorführraum dürfen sich Besucher
nicht an Vorführungen beteiligen und
sich auch nicht während der Vorfüh-
rungen aufhalten.
5.4.2 Anlagen für artistische
Vorführungen in der\Luft
Das Betreten der nach Abschnitt 2.4.2.6 ab-
gzegrenzten Fläche unter dem Laufseil ist für
die Zeit der Vorführung den Zuschauern zu
untersagen und von Aufsichtspersonen zu ver-
hindern. Unbefugten ist der Zugang zu allen
Teilen der Anlage, insbesondere zu den Seilen,
Abspannungen und Verankerungen, zu ver-
wehren. Vor jeder Vorführung sind alle Teile
der Anlage auf ihren betriebssicheren Zustand
zu prüfen. Mit den Vorführungen darf erst
begonnen werden, wenn die Anlage betriebs-
sicher ist.
5.4.3 Schaubuden
(bis zu 200 Sitz- oder Stehplätzen)
Das Rauchen ist durch augenfälligen Anschlag
zu untersagen.
53.5 Belustigungsgeschäfte
Das Rauchen ist durch augenfälligen Anschlag zu
untersagen.
5.5.1 Drehscheiben, Rollende Tonnen,
Schiebebühnen, Wackeltreppen
u.ä.
5.5.1.1 Drehscheiben sind vor Betriebsbeginn
und stündlich während des Betriebes
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu
prüfen. Schadhafte Stellen müssen un-
verzüglich ausgebessert werden. Wäh-
rend der Fahrt sind die Stoßbanden
von Zuschauern freizuhalten. Fahr-
zäste, die von der Drehscheibe abge-
rutscht sind, sind aufzufordern, die
Rutschfläche zwischen Drehscheibe und
Stoßbande unverzüglich zu verlassen.
Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen
(z. B. Nagelschuhe) oder mit spitzen
Absätzen tragen, sind von der Benut-
zung auszuschließen. Auf Drehschei-
ben dürfen Tiere, ferner Schirme,
Stöcke und andere sperrige oder spitze
Gegenstände nicht mitgenommen
werden.
Kinder dürfen nicht gemeinsam mit
Erwachsenen an Fahrten auf Dreh-
scheiben teilnehmen.
5.5.2 Rutschbahnen (Toboggane)
5.5.2.1 Rutschbahnen sind vor Betriebsbeginn
und stündlich während des Betriebes
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand
zu prüfen. Schadhafte Stellen sind un-
verzüglich auszubessern.
Bedienungspersonen (Helfer), die die
Benutzer betreuen, müssen deutlich an
einheitlicher Kleidung erkennbar sein.
Fahrgäste dürfen die Rutschbahn nur
mit dicken Filz- oder Tuchunterlagen
benutzen. Fahrgäste, die Schuhe mit
Beschlägen (z.B. Nagelschuhe) oder
mit spitzen Absätzen tragen, sind von
der Benutzung auszuschließen.
Tiere, ferner Schirme, Stöcke und an-
dere sperrige oder spitze Gegenstände
dürfen nicht mitgenommen werden.
Kinder unter 8 Jahren sind stets, an-
dere Benutzer sind auf Wunsch durch
einen Helfer auf dem Laufteppich hin-
aufzugeleiten. Hierauf ist durch augen-
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