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Nr. 11
CL
5.1.8 Den Beschäftigten sind zur Verfügung zu
stellen:
Sitzgelegenheiten, auch für nicht sitzend Be-
schäftigte während ‚der Arbeitsunterbre-
chungen,
Wetterschutzkleidung bei nicht gedeckten
Arbeitsplätzen,
Kleiderablagen, in denen die Kleider vor
Staub und Nässe geschützt und gegen Dieb-
stahl gesichert sind.
Außerdem muß die Möglichkeit bestehen, daß
die Beschäftigten — gegen Witterungsunbilden
geschützt — sich umkleiden, waschen, wärmen
und ihre Mahlzeiten einnehmen können.
5.2 Tribünen im Freien
5.2.1 Das Betreten der Tribünen darf nur so vielen
Personen gestattet werden, wie Plätze in den
genehmigten Bauvorlagen ausgewiesen sind
5.2.2 Die Verkehrswege sind freizuhalten.
Fahrgeschäfte
5.3.1 Allgemeines
5.3.1.1 Das Betreten der Zusteigepodien darf
nur so vielen Personen gestattet wer-
den, wie es der sichere Betrieb zuläßt
Nötigenfalls sind die Podien zu räu-
men, bevor das Triebwerk oder die
Wagen oder Gondeln in Bewegung ge-
setzt. werden. Die Wagen oder Gondeln
sind für das Ein- und Aussteigen ge-
nügend lange anzuhalten. Das Trieb-
werk darf erst in Betrieb gesetzt wer-
den, wenn alle Benutzer Platz genom-
men haben, vorgeschriebene Fahrgast-
sicherungen durchgeführt sind und der
Gefahrenbereich geräumt ist,
Betrunkene Personen sind von der Be-
nutzung auszuschließen.
Das Auf- und Abspringen während der
Fahrt, das Hinausstrecken der Arme
und Beine oder das Hinauslehnen aus
dem Wagen oder Gondeln, das Sitzen
auf den Bordwänden und nötigenfalls
das Rauchen sind zu untersagen. Das
Stehen während der Fahrt in Wagen
pder Gondeln, die mit Sitzplätzen aus-
gestattet sind, ist zu untersagen. Das
gleiche gilt für das Stehen auf Sitzen
in Schiffen von Schaukeln.
Die Anschnallvorrichtungen für die
Fahrgäste und die Abschluß vorrichtun-
gen am. Einstieg zu Wagen und Gon-
deln oder an Sitzen von Fliegerkarus-
sellen u. dgl. sind durch die Bedie-
nungspersonen vor jeder Fahrt zu
schließen; sie müssen bis zum Fahrt-
ende geschlossen gehalten werden.
5.3.1.4
In Fahrgeschäften dürfen Sitzplätze
für zwei Erwachsene von höchstens
drei Kindern besetzt werden, wenn es
nach der Sitzaufteilung der Betriebs-
weise vertretbar ist.
Kinderfahrgeschäfte dürfen nur. von
Kindern benutzt werden.
In schnell laufenden? Fahrgeschäften
darf während der Fahrt nicht kassiert
werden. In anderen Fahrgeschäften
darf während der Fahrt nur kassiert
werden, wenn die Fahrgäste den
Wagen nicht selbst lenken oder nicht
Kinder oder sich selbst‘ festhalten
müssen.
5.3.1.5
5.3.1.6 Ist im. Prüfbuch ein Geschwindig-
keitsbereich festgesetzt, so ist dar-
auf zu achten, daß dieser Geschwindig-
keitsbereich eingehalten wird; das
Anfahren und Abbremsen muß mit
mäßiger Beschleunigung oder Verzöge-
rung vor sich gehen.
Tiere, ferner Schirme, Stöcke und an-
dere sperrige oder spitze Gegenstände
dürfen nicht mitgenommen werden.
Die Beleuchtung der Podien, Gänge,
Treppen und der Wagen- oder Gondel-
bewegungsräume — mit Ausnahme von
eigens eingerichteten Dunkelstrecken -
muß bei Eintritt der Dunkelheit ein-
geschaltet werden.
erbahnen u.ä.
Die Wagen dürfen erst abgelassen wer-
den, wenn die Fahrgäste ordnungs-
gemäß Platz genommen haben und die
vorgeschriebenen Abschluß vorrichtun-
gen geschlossen sind. Der Abstand der
Wagen ist so einzurichten, daß bei
Störungen auf der Ablaufstrecke alle
Wagen einzeln rechtzeitig angehalten
werden können.
Die Fahrschienen und ihre Befestigun-
gen sind auch während der Betriebs-
stunden regelmäßig auf ihren einwand-
freien Zustand zu prüfen; nötigenfalls
ist die Bahn für die Dauer der Prüfung
stillzusetzen. Bei Sturm, behinderter
Sicht oder besonderen Witterungsver-
hältnissen, die ein sicheres Anhalten
der Wagen mit den Bremsen und ein
einwandfreies Durchfahren der Strecke
nicht mehr ermöglichen, ist der Fahr-
betrieb einzustellen.
5.3.3 Geisterbahnen
5.3.3.1 Für Geisterbahnen, deren Fahrbahnen
streckenweise der Witterung ausge-
setzt sind, gilt Abschnitt 5.3.2.2 letzter
Satz.
Bei Stockwerksgeisterbahnen ohne
automatische Streckensicherung (vgl.
Abschnitt 2.3.3.1), bei denen sich mehr
als ein Wagen auf der Strecke befindet,
muß eine Aufsichtsperson dafür sor-
gen, daß bei Störungen die Anlage
unverzüglich stillgesetzt wird.
5.3.2 Ach
5.3.2.1
5.3.4 Autofahrgeschäfte (z. B. Autobahnen
- auch mehrgeschossige —-, Autoskooter, Auto-
pister), Motorrollerbahnen, Schleu-
derbahnen u. ä. (nicht schienengebunden)
5.3.4.1 Autofahrgeschäfte dürfen nur mit Wa-
gen gleicher Antriebsart (z. B. nur
mittels Elektromotor oder mittels Ver-
brennungsmotor) betrieben werden.
Bei Autofahrgeschäften und ähnlichen
Anlagen muß eine Aufsichtsperson von
einer Stelle mit gutem Überblick den
gesamten Fahrbetrieb überwachen, die
Signale geben und den Lautsprecher
bedienen. Ist ein größerer Teil der
Fahrbahn nicht zu überblicken, so muß
eine weitere Aufsichtsperson diesen
Teil der Fahrbahn überwachen und
mit der ersten Person Verbindung
halten.
Bei Autofahrgeschäften und bei Motor-
rollerbahnen - sind Beginn und Ende
jeder Fahrt durch akustisches Signal
(z.B. Hupe) und nötigenfalls durch
Lautsprecher bekanntzugeben.
Autofahrgeschäfte dürfen nur benutzt
werden, solange die Fahrbahnen in ge-
nügend griffigem Zustand gehalten
werden.