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Volume 5. März 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

V1/1968 | 
Seite 34 
Nr. 11 
CL 
5.1.8 Den Beschäftigten sind zur Verfügung zu 
stellen: 
Sitzgelegenheiten, auch für nicht sitzend Be- 
schäftigte während ‚der Arbeitsunterbre- 
chungen, 
Wetterschutzkleidung bei nicht gedeckten 
Arbeitsplätzen, 
Kleiderablagen, in denen die Kleider vor 
Staub und Nässe geschützt und gegen Dieb- 
stahl gesichert sind. 
Außerdem muß die Möglichkeit bestehen, daß 
die Beschäftigten — gegen Witterungsunbilden 
geschützt — sich umkleiden, waschen, wärmen 
und ihre Mahlzeiten einnehmen können. 
5.2 Tribünen im Freien 
5.2.1 Das Betreten der Tribünen darf nur so vielen 
Personen gestattet werden, wie Plätze in den 
genehmigten Bauvorlagen ausgewiesen sind 
5.2.2 Die Verkehrswege sind freizuhalten. 
Fahrgeschäfte 
5.3.1 Allgemeines 
5.3.1.1 Das Betreten der Zusteigepodien darf 
nur so vielen Personen gestattet wer- 
den, wie es der sichere Betrieb zuläßt 
Nötigenfalls sind die Podien zu räu- 
men, bevor das Triebwerk oder die 
Wagen oder Gondeln in Bewegung ge- 
setzt. werden. Die Wagen oder Gondeln 
sind für das Ein- und Aussteigen ge- 
nügend lange anzuhalten. Das Trieb- 
werk darf erst in Betrieb gesetzt wer- 
den, wenn alle Benutzer Platz genom- 
men haben, vorgeschriebene Fahrgast- 
sicherungen durchgeführt sind und der 
Gefahrenbereich geräumt ist, 
Betrunkene Personen sind von der Be- 
nutzung auszuschließen. 
Das Auf- und Abspringen während der 
Fahrt, das Hinausstrecken der Arme 
und Beine oder das Hinauslehnen aus 
dem Wagen oder Gondeln, das Sitzen 
auf den Bordwänden und nötigenfalls 
das Rauchen sind zu untersagen. Das 
Stehen während der Fahrt in Wagen 
pder Gondeln, die mit Sitzplätzen aus- 
gestattet sind, ist zu untersagen. Das 
gleiche gilt für das Stehen auf Sitzen 
in Schiffen von Schaukeln. 
Die Anschnallvorrichtungen für die 
Fahrgäste und die Abschluß vorrichtun- 
gen am. Einstieg zu Wagen und Gon- 
deln oder an Sitzen von Fliegerkarus- 
sellen u. dgl. sind durch die Bedie- 
nungspersonen vor jeder Fahrt zu 
schließen; sie müssen bis zum Fahrt- 
ende geschlossen gehalten werden. 
5.3.1.4 
In Fahrgeschäften dürfen Sitzplätze 
für zwei Erwachsene von höchstens 
drei Kindern besetzt werden, wenn es 
nach der Sitzaufteilung der Betriebs- 
weise vertretbar ist. 
Kinderfahrgeschäfte dürfen nur. von 
Kindern benutzt werden. 
In schnell laufenden? Fahrgeschäften 
darf während der Fahrt nicht kassiert 
werden. In anderen Fahrgeschäften 
darf während der Fahrt nur kassiert 
werden, wenn die Fahrgäste den 
Wagen nicht selbst lenken oder nicht 
Kinder oder sich selbst‘ festhalten 
müssen. 
5.3.1.5 
5.3.1.6 Ist im. Prüfbuch ein Geschwindig- 
keitsbereich festgesetzt, so ist dar- 
auf zu achten, daß dieser Geschwindig- 
keitsbereich eingehalten wird; das 
Anfahren und Abbremsen muß mit 
mäßiger Beschleunigung oder Verzöge- 
rung vor sich gehen. 
Tiere, ferner Schirme, Stöcke und an- 
dere sperrige oder spitze Gegenstände 
dürfen nicht mitgenommen werden. 
Die Beleuchtung der Podien, Gänge, 
Treppen und der Wagen- oder Gondel- 
bewegungsräume — mit Ausnahme von 
eigens eingerichteten Dunkelstrecken - 
muß bei Eintritt der Dunkelheit ein- 
geschaltet werden. 
erbahnen u.ä. 
Die Wagen dürfen erst abgelassen wer- 
den, wenn die Fahrgäste ordnungs- 
gemäß Platz genommen haben und die 
vorgeschriebenen Abschluß vorrichtun- 
gen geschlossen sind. Der Abstand der 
Wagen ist so einzurichten, daß bei 
Störungen auf der Ablaufstrecke alle 
Wagen einzeln rechtzeitig angehalten 
werden können. 
Die Fahrschienen und ihre Befestigun- 
gen sind auch während der Betriebs- 
stunden regelmäßig auf ihren einwand- 
freien Zustand zu prüfen; nötigenfalls 
ist die Bahn für die Dauer der Prüfung 
stillzusetzen. Bei Sturm, behinderter 
Sicht oder besonderen Witterungsver- 
hältnissen, die ein sicheres Anhalten 
der Wagen mit den Bremsen und ein 
einwandfreies Durchfahren der Strecke 
nicht mehr ermöglichen, ist der Fahr- 
betrieb einzustellen. 
5.3.3 Geisterbahnen 
5.3.3.1 Für Geisterbahnen, deren Fahrbahnen 
streckenweise der Witterung ausge- 
setzt sind, gilt Abschnitt 5.3.2.2 letzter 
Satz. 
Bei Stockwerksgeisterbahnen ohne 
automatische Streckensicherung (vgl. 
Abschnitt 2.3.3.1), bei denen sich mehr 
als ein Wagen auf der Strecke befindet, 
muß eine Aufsichtsperson dafür sor- 
gen, daß bei Störungen die Anlage 
unverzüglich stillgesetzt wird. 
5.3.2 Ach 
5.3.2.1 
5.3.4 Autofahrgeschäfte (z. B. Autobahnen 
- auch mehrgeschossige —-, Autoskooter, Auto- 
pister), Motorrollerbahnen, Schleu- 
derbahnen u. ä. (nicht schienengebunden) 
5.3.4.1 Autofahrgeschäfte dürfen nur mit Wa- 
gen gleicher Antriebsart (z. B. nur 
mittels Elektromotor oder mittels Ver- 
brennungsmotor) betrieben werden. 
Bei Autofahrgeschäften und ähnlichen 
Anlagen muß eine Aufsichtsperson von 
einer Stelle mit gutem Überblick den 
gesamten Fahrbetrieb überwachen, die 
Signale geben und den Lautsprecher 
bedienen. Ist ein größerer Teil der 
Fahrbahn nicht zu überblicken, so muß 
eine weitere Aufsichtsperson diesen 
Teil der Fahrbahn überwachen und 
mit der ersten Person Verbindung 
halten. 
Bei Autofahrgeschäften und bei Motor- 
rollerbahnen - sind Beginn und Ende 
jeder Fahrt durch akustisches Signal 
(z.B. Hupe) und nötigenfalls durch 
Lautsprecher bekanntzugeben. 
Autofahrgeschäfte dürfen nur benutzt 
werden, solange die Fahrbahnen in ge- 
nügend griffigem Zustand gehalten 
werden.
	        
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