V1/1968
ı Seite 280 |
Nr. 48
<
Besondere Betriebseinrichtungen
(vgl. DIN 276 Abschnitt 2.4)
[m Abschnitt „Besondere Betriebseinrichtungen‘“ sind
anzugeben:
L. Personen- und Lastenaufzüge,
2. Müllbeseitigungsanlagen,
3. Rufanlagen, Hausfernsprechanlagen, Übertragungs-
anlagen, Uhrenanlagen,
Klimaanlagen,
Kühl- und Tiefkühlanlagen,
Wasch- und Badeanlagen,
Küchenanlagen,
Hochspannungsanlagen,
Notstromversorgungsanlagen;,
Notwassergewinnungsanlagen,
1. Druckerhöhungsanlagen,
12. Schmutzwasserhebeanlagen,
13. besondere Feuerlöschanlagen,
14. Kassen- und Tresoranlagen,
15. technische Einrichtungen für Lehre und Forschung,
bühnentechnische Einrichtungen, medizinisch-tech-
nische Einrichtungen,
sonstige besondere Betriebseinrichtungen.
);
Gerät und sonstige Wirtschaftsausstattungen
(vgl. DIN 276 Abschnitt 2.5)
(1) Im Abschnitt „Gerät. und sonstige Wirtschafts-
ausstattungen‘“ sind alle erstmalig zu beschaffenden
beweglichen. Ausstattungsgegenstände, die nicht Zu-
behör sind, nach Art und Zahl anzugeben, soweit nicht
0
‚1
Art und Zahl in Verwaltungsvorschriften oder DIN-
Normen festgelegt sind. Einzelangaben zu den Aus-
stattungsgegenständen sind nur dann erforderlich,
wenn die Ausstattungsgegenstände in ihrer Ausführung
wesentlich vom üblichen abweichen sollen.
(2) Die für die Vergabe erforderlichen Angaben werden
bei der Aufstellung der Verdingungsunterlagen von der
Baubehörde im Einvernehmen mit der fachlich zustän-
digen Stelle in einem besonderen Inventarverzeichnis
für jeden Raum gesondert festgelegt.
(3) In diesem Abschnitt sind außerdem die dem Hoch-
bauvorhaben zugrunde gelegten Einheiten anzugeben
(z. B. Zahl der Beschäftigten bei Verwaltungsgebäuden,
Belegungsstärke bei Polizeiunterkünften, Schülerzahl
oder Anzahl der Klassenräume bei Schulgebäuden, An-
zahl der Bände und Anzahl der Leseplätze bei Büche-
reien, Platzzahl bei Kindertagesstätten, Bettenzahl und
Wohneinheiten bei Wohnheimen, Bettenzahl bei Kran-
kenanstalten).
Übergangsregelungen
Die Ziffern 1 bis 9 gelten nicht für Raum- und‘ Aus-
stattungsprogramme, die vor Inkrafttreten dieser Richt-
linien nach. anderen Vorschriften aufgestellt worden
sind. Diese Raum- und Ausstattungsprogramme sind
in der jeweils gebilligten Fassung für die Aufstellung
der übrigen Teile der Bauplanungsunterlagen ver-
bindlich.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten’mit Wirkung vom 1. November
1968 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober
1973 außer Kraft.
St”
ek
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 -
Reservelager:; Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4701
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43