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Volume 5. März 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

VI/1968 
Seite 27 
Nr. 11 
2.1.9 Hinweisschilder und -zeichen 
Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungs- 
wege, Rauchverbote oder Benutzungsverbote 
und -bedingungen hinweisen, sind an gut 
sichtbaren Stellen anzubringen. 
Tribünen im Freien k 
2.2.1 An jeder Seite eines Stufen- oder Rampen- 
ganges dürfen höchstens 32, in steil anstei- 
genden Platzreihen?) höchstens 24 Plätze ge- 
reiht sein. 
Der Fußboden jeder Platzreihe muß mit dem 
anschließenden Auftritt des Stufen- oder 
Rampenganges in gleicher Höhe liegen. 
Die Breite der Rettungswege errechnet sich 
nach dem Verhältnis 1,00 m für 300 Personen; 
sie muß jedoch mindestens 1,00 m betragen. 
2.2.4 Stufengänge sind wie Treppen zu bemessen 
(vgl. Abschnitt 2.1.2.4). 
2.2.5 Teile von Tribünen, die mehr als 20 cm über 
angrenzenden Flächen liegen, müssen feste 
Abschrankungen haben. Stufen- oder Ram- 
pengänge müssen an ihren freien Seiten Ge- 
länder und feste Handläufe ohne freie Enden 
haben. 
Tribünen müssen bei Veranstaltungen wäh- 
rend der Dunkelheit ausreichend elektrisch 
beleuchtet werden können. 
Als Notbeleuchtung bei Veranstaltungen wäh- 
rend der Dunkelheit müssen mindestens 
Sturmlaternen in ausreichender Zahl vorhan- 
den und fest angebracht sein. 
2.3 Fahrgeschäfte 
2.3.1 Allgemeines 
Soweit in den Abschnitten 2.3.2 bis 2.3.7 nichts 
anderes bestimmt ist, gilt folgendes: 
2.3.1.1 Fahrgeschäfte mit bewegten, insbeson- 
dere ausschwingenden Teilen, müssen 
so aufgestellt sein, daß diese Teile 
oder die Fahrgäste nicht bauliche An- 
lagen, Bäume, Leitungen oder andere 
Gegenstände berühren können. 
Bewegte, für Fahrgäste bestimmte 
Teile, insbesondere ausschwingende 
Fahrgastsitze, müssen von anderen 
Teilen des Fahrgeschäftes soweit ent- 
fernt sein, daß die Fahrgäste nicht 
gefährdet sind. Bei bewegten Teilen 
auf festgelegten Bahnen ist ein Ab- 
stand von 50 cm — von der seitlichen 
Sitzbegrenzung gemessen — erforder- 
lich, sofern nicht Schutzvorrichtungen 
angebracht sind. Für Riesenräder gilt 
Abschnitt 2.3.7.1. 
Die: Fahrbahngrenzen sind so festzu- 
legen oder, nötigenfalls durch Ab- 
schrankungen, so zu sichern, daß Zu- 
schauer durch Fahrzeuge nicht gefähr- 
Jet werden können. 
Die Fahrzeuge müssen fest ange- 
brachte Sitze und Vorrichtungen zum 
Festhalten sowie nötigenfalls zum 
Anstemmen der Füße haben. Bei Fahr- 
geschäften, bei denen die Fahrgäste 
vom Sitz abgehoben werden oder ab- 
rutschen können, sind auch Anschnall- 
vorrichtungen erforderlich. Kann das 
Reißen einer Anschnallvorrichtung 
zum Absturz eines Fahrgastes führen, 
so müssen zusätzliche Sicherheitsein- 
richtungen (z. B. Schutzkörbe) ange- 
bracht sein. 
2.2.2 
2) Steil ansteigende Platzreihen sind Platzreihen, deren Höhen- 
ınterschied mehr als 32 cm beträgt. 
2.3.1.5 Die Einsteigöffnung in Wagen, Gon- 
deln oder dgl. dürfen nicht höher als 
40 cm über den Zugangspodien liegen 
und müssen Schließvorrichtungen ha- 
ben. Bei Kinderfliegerkarussellen und 
allen schnell laufenden?) Fahrgeschäf- 
ten müssen die Einsteigöffnungen der 
Wagen, Gondeln und dgl. Sicherheits- 
verschlüsse haben, die mit geschlosse- 
hen Haken oder anderen gleichwerti- 
gen Verbindungsmitteln ‚eingehängt 
werden, bei denen ein unbeabsichtigtes 
Lösen während der Fahrt ausgeschlos- 
sen ist (z. B. Schließstangen mit 
federbelasteter Verriegelung). Bei Kin- 
derfahrgeschäften, mit Ausnahme von 
Kinderfliegerkarussellen, und bei allen 
langsam laufenden?) Fahrgeschäften 
genügen einfache Schließ vorrichtungen 
(z. B. Ketten oder Riemen), die mit 
offenen Haken eingehängt werden. 
Die Zu- und Abgänge müssen ausrei- 
chend beleuchtet werden können. 
2.3.2 Achterbahnen u.ä. 
(schienengebunden) 
2.3.2.1 Für die Wagen müssen Rücklauf- 
sicherungen am Wagenaufzug und an 
den anderen Bergstrecken vorhanden 
sein. 
Für Wagen ohne Bremsen sind in der 
Abfahrtsstrecke Bremsvorrichtungen 
einzubauen, durch die alle auf ihr be- 
findlichen Wagen einzeln schnell und 
sicher angehalten werden können. Für 
Wagen mit Bremsen muß eine aku- 
stische Warnvorrichtung vorhanden 
sein, mit der Störungen im Wagen- 
ablauf gemeldet werden. 
Diese Vorrichtungen müssen von einer 
Stelle aus gemeinsam betätigt werden 
können, von der aus auch der Wagen- 
aufzug unverzüglich stillgesetzt wer- 
den kann. 
Diese Stelle muß einen Überblick über 
die ganze Bahn gewähren. Anderen- 
falls (z. B. bei verkleideter Bahn) 
sind geeignete Sicherungsvorrichtun- 
gen (z. B. Lichtsignalanlagen nach 
dem Blocksystem oder automatisch ge- 
steuerte Bremsen) einzubauen. 
Durch bauliche Maßnahmen ist dafür 
zu sorgen, daß die Wagen auch in 
den Kurven nicht aus der Bahn ge- 
tragen werden. 
Die Anlagen sind ringsum mit einem 
Zaun zu umgeben 
(vgl. auch Abschnitt 2.3.1.3). 
Als Notbeleuchtung muß an den 
Bremsstellen am Ende der Fahrstrecke 
mindestens je eine Leuchte vorhanden 
sein. Ist die Notbeleuchtung nicht 
elektrisch, so genügen hierfür fest 
angebrachte Sturmlaternen. 
2.3.3 Geisterbahnen, 
Kindereisenbahnen u. ä. 
(schienengebunden) 
2.3.3.1 Die Wagen von Geisterbahnen müssen 
gine vordere und eine hintere Schramm- 
kante haben. Die Sitze sind so anzu- 
ordnen und auszubilden, daß niemand 
hinausfallen kann. Schließvorrichtun- 
gen an den HEinsteigöffnungen sind 
nicht erforderlich. 
Stockwerksgeisterbahnen müssenRück- 
laufsicherungen am Wagenaufzug und 
3) Die Geschwindigkeitsgrenze zwischen langsam und schnell 
laufend liegt bei 3 m/sec.
	        
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