VI/1968
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Nr. 11
2.1.9 Hinweisschilder und -zeichen
Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungs-
wege, Rauchverbote oder Benutzungsverbote
und -bedingungen hinweisen, sind an gut
sichtbaren Stellen anzubringen.
Tribünen im Freien k
2.2.1 An jeder Seite eines Stufen- oder Rampen-
ganges dürfen höchstens 32, in steil anstei-
genden Platzreihen?) höchstens 24 Plätze ge-
reiht sein.
Der Fußboden jeder Platzreihe muß mit dem
anschließenden Auftritt des Stufen- oder
Rampenganges in gleicher Höhe liegen.
Die Breite der Rettungswege errechnet sich
nach dem Verhältnis 1,00 m für 300 Personen;
sie muß jedoch mindestens 1,00 m betragen.
2.2.4 Stufengänge sind wie Treppen zu bemessen
(vgl. Abschnitt 2.1.2.4).
2.2.5 Teile von Tribünen, die mehr als 20 cm über
angrenzenden Flächen liegen, müssen feste
Abschrankungen haben. Stufen- oder Ram-
pengänge müssen an ihren freien Seiten Ge-
länder und feste Handläufe ohne freie Enden
haben.
Tribünen müssen bei Veranstaltungen wäh-
rend der Dunkelheit ausreichend elektrisch
beleuchtet werden können.
Als Notbeleuchtung bei Veranstaltungen wäh-
rend der Dunkelheit müssen mindestens
Sturmlaternen in ausreichender Zahl vorhan-
den und fest angebracht sein.
2.3 Fahrgeschäfte
2.3.1 Allgemeines
Soweit in den Abschnitten 2.3.2 bis 2.3.7 nichts
anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
2.3.1.1 Fahrgeschäfte mit bewegten, insbeson-
dere ausschwingenden Teilen, müssen
so aufgestellt sein, daß diese Teile
oder die Fahrgäste nicht bauliche An-
lagen, Bäume, Leitungen oder andere
Gegenstände berühren können.
Bewegte, für Fahrgäste bestimmte
Teile, insbesondere ausschwingende
Fahrgastsitze, müssen von anderen
Teilen des Fahrgeschäftes soweit ent-
fernt sein, daß die Fahrgäste nicht
gefährdet sind. Bei bewegten Teilen
auf festgelegten Bahnen ist ein Ab-
stand von 50 cm — von der seitlichen
Sitzbegrenzung gemessen — erforder-
lich, sofern nicht Schutzvorrichtungen
angebracht sind. Für Riesenräder gilt
Abschnitt 2.3.7.1.
Die: Fahrbahngrenzen sind so festzu-
legen oder, nötigenfalls durch Ab-
schrankungen, so zu sichern, daß Zu-
schauer durch Fahrzeuge nicht gefähr-
Jet werden können.
Die Fahrzeuge müssen fest ange-
brachte Sitze und Vorrichtungen zum
Festhalten sowie nötigenfalls zum
Anstemmen der Füße haben. Bei Fahr-
geschäften, bei denen die Fahrgäste
vom Sitz abgehoben werden oder ab-
rutschen können, sind auch Anschnall-
vorrichtungen erforderlich. Kann das
Reißen einer Anschnallvorrichtung
zum Absturz eines Fahrgastes führen,
so müssen zusätzliche Sicherheitsein-
richtungen (z. B. Schutzkörbe) ange-
bracht sein.
2.2.2
2) Steil ansteigende Platzreihen sind Platzreihen, deren Höhen-
ınterschied mehr als 32 cm beträgt.
2.3.1.5 Die Einsteigöffnung in Wagen, Gon-
deln oder dgl. dürfen nicht höher als
40 cm über den Zugangspodien liegen
und müssen Schließvorrichtungen ha-
ben. Bei Kinderfliegerkarussellen und
allen schnell laufenden?) Fahrgeschäf-
ten müssen die Einsteigöffnungen der
Wagen, Gondeln und dgl. Sicherheits-
verschlüsse haben, die mit geschlosse-
hen Haken oder anderen gleichwerti-
gen Verbindungsmitteln ‚eingehängt
werden, bei denen ein unbeabsichtigtes
Lösen während der Fahrt ausgeschlos-
sen ist (z. B. Schließstangen mit
federbelasteter Verriegelung). Bei Kin-
derfahrgeschäften, mit Ausnahme von
Kinderfliegerkarussellen, und bei allen
langsam laufenden?) Fahrgeschäften
genügen einfache Schließ vorrichtungen
(z. B. Ketten oder Riemen), die mit
offenen Haken eingehängt werden.
Die Zu- und Abgänge müssen ausrei-
chend beleuchtet werden können.
2.3.2 Achterbahnen u.ä.
(schienengebunden)
2.3.2.1 Für die Wagen müssen Rücklauf-
sicherungen am Wagenaufzug und an
den anderen Bergstrecken vorhanden
sein.
Für Wagen ohne Bremsen sind in der
Abfahrtsstrecke Bremsvorrichtungen
einzubauen, durch die alle auf ihr be-
findlichen Wagen einzeln schnell und
sicher angehalten werden können. Für
Wagen mit Bremsen muß eine aku-
stische Warnvorrichtung vorhanden
sein, mit der Störungen im Wagen-
ablauf gemeldet werden.
Diese Vorrichtungen müssen von einer
Stelle aus gemeinsam betätigt werden
können, von der aus auch der Wagen-
aufzug unverzüglich stillgesetzt wer-
den kann.
Diese Stelle muß einen Überblick über
die ganze Bahn gewähren. Anderen-
falls (z. B. bei verkleideter Bahn)
sind geeignete Sicherungsvorrichtun-
gen (z. B. Lichtsignalanlagen nach
dem Blocksystem oder automatisch ge-
steuerte Bremsen) einzubauen.
Durch bauliche Maßnahmen ist dafür
zu sorgen, daß die Wagen auch in
den Kurven nicht aus der Bahn ge-
tragen werden.
Die Anlagen sind ringsum mit einem
Zaun zu umgeben
(vgl. auch Abschnitt 2.3.1.3).
Als Notbeleuchtung muß an den
Bremsstellen am Ende der Fahrstrecke
mindestens je eine Leuchte vorhanden
sein. Ist die Notbeleuchtung nicht
elektrisch, so genügen hierfür fest
angebrachte Sturmlaternen.
2.3.3 Geisterbahnen,
Kindereisenbahnen u. ä.
(schienengebunden)
2.3.3.1 Die Wagen von Geisterbahnen müssen
gine vordere und eine hintere Schramm-
kante haben. Die Sitze sind so anzu-
ordnen und auszubilden, daß niemand
hinausfallen kann. Schließvorrichtun-
gen an den HEinsteigöffnungen sind
nicht erforderlich.
Stockwerksgeisterbahnen müssenRück-
laufsicherungen am Wagenaufzug und
3) Die Geschwindigkeitsgrenze zwischen langsam und schnell
laufend liegt bei 3 m/sec.