V1/1968
Seite 239 |
Nr. 36
75
Die Behälter müssen nach den anerkannten Regeln der Schweißtechnik doppel-
seitig ölundurchlässig verschweißt sein; Eckschweißnähte und Kreuzstöße sind
nicht zulässig; Dachnähte dürfen unabhängig von der Blechdicke als einseitige
Überlappungsnähte ausgeführt sein. Einseitige Automatenschweißung ist zu-
lässig, wenn ihre Gleichwertigkeit mit der. doppelten Handschweißung durch
Gutachten eines Sachverständigen bestätigt ist. Die Behälter dürfen nur von
Schweißern geschweißt werden, die nach DIN 8560, Prüfgruppe BI, geprüft
sind. Alle Schweißnähte müssen ohne Risse und wesentliche Bindungsfehler
über den ganzen Querschnitt einwandfrei durchgeschweißt sein und dürfen
keine Versprödungen aufweisen. Schweißzusatzwerkstoffe müssen dem Werk-
stoff des Behälters angepaßt sein und ein zähes Schweißgut ergeben.
Die Behälter sind in geeigneter Weise zu versteifen. Zuganker dürfen nur so
angeordnet werden, daß die Behälter innen ausreichend begangen und gewar-
tet werden können; sie dürfen nur auf Unterlagen an die Behälterwand an-
geschweißt werden. Der Abstand der Zuganker in einer Richtung muß min-
destens 1 000 mm betragen.
Behälter und Behälterabteile von mehr als jeweils 2 0001 Rauminhalt müssen
in der Behälterdecke mindestens eine Einsteigöffnung (Befahröffnung) haben.
Die lichte Weite der Öffnung muß bei Behältern mit einem Rauminhalt
a) bis zu 16 0001 mindestens 500 mm,
b) von mehr als 16 0001 mindestens 600 mm,
betragen. Bei Behältern mit Querschnittsabmessungen nach Breite und Höhe
bis zu 1000 mm genügen an Stelle von Einsteigöffnungen (Befahröffnungen)
auch Besichtigungsöffnungen mit einer lichten Weite von mindestens 120 mm;
in der Regel ist je eine Besichtigungsöffnung auf 2 m Behälterlänge. aus-
reichend.
Behälteranschlüsse dürfen nur in der Behälterdecke angebracht werden. An
den Seitenwänden und Böden der Behälter sind Anschlüsse nicht zulässig.
7.6
7
2.8
Werden die Behälter ausschließlich für die Lagerung schwerflüssiger, nur in
erwärmtem Zustand pumpfähiger Mineralölprodukte verwendet, so dürfen
außer den Anschlüssen in der Decke Anschlüsse für Heizrohre auch in den
Wänden angebracht werden. Diese Anschlüsse müssen bei der Herstellung des
Behälters doppelseitig eingeschweißt werden und dürfen keine Verbindung mit
dem Behälterinhalt haben. Sollen Entnahmeleitungen in der Wand angebracht
werden, so ist hierfür ein Halsstutzen vorzusehen, der ebenfalls doppelseitig zu
verschweißen ist.
2.10 Die Behälter sind an gut sichtbarer Stelle mit einem dauerhaften Hersteller-
schild zu versehen, das außer den Worten „Nur für Heizöl!“ folgende Angaben
enthält:
Hersteller,
Herstellungsnummer,
Baujahr,
Rauminhalt je Behälter oder Abteil,
Prüfdruck,
Gütezeichen und Prüfstempel eines Sachverständigen oder eines Werk-
prüfers.
Der Rauminhalt errechnet sich aus den Innenmaßen abzüglich Verstrebungen,
abgerundet auf volle hundert Liter.
2.11 Die Behälter sind nach den geprüften Zeichnungen zu gründen. Die Unterlagen
der Behälter müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und der Be-
lastung gewachsen sein. Ihre Höhe muß DIN 4755, Ausgabe Juli 1966, Nr. 5.2.3
Abs. 4 entsprechen, jedoch mindestens 100 mm betragen.
Der Behälter muß bei der Prüfung ringsum besichtigt werden können.
2.12 Vor der Dichtheitsprüfung ist der Behälter innen und außen von losem Zunder,
Rost und Schmutz zu reinigen. Nach der Prüfung müssen alle Wasserreste
entfernt werden.
Nach der Bau- und Druckprüfung ist die gesäuberte Außenwand des Behälters
mit einer ölbeständigen, gut haftenden Grundierung zu versehen.
Bau- und Druckprüfung
Nach Beendigung aller Schweißarbeiten ist jeder Behälter vor der erstmaligen Be-
füllung mit Heizöl in rohem Zustande einer Bau- und Druckprüfung zu unterziehen.
Über jede bestandene Prüfung hat der Sachverständige oder Werkprüfer eine Be-
scheinigung auszustellen und auf dem Behälter seinen Prüfstempel anzubringen,
83.1 Durch die Bauprüfung ist festzustellen, daß der Behälter in seiner Ausführung
diesen Richtlinien entspricht.
Die Druckprüfung ist bei vollständiger Füllung. mit Wasser durchzuführen.
Der Probedruck am Behälterboden des Tanks in m WS muß mindestens das
Zweifache der Füllhöhe betragen; dabei darf der Behälter nicht undicht wer-
Jen und keine bleibenden Verformungen erhalten.
3.
Anlage 27