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Volume 5. November 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

. VI/1968 
‚ Seite 225 
Nr. 36 
1.2.1.3 Bei Bauteilen, die — wie Zweigelenkrahmen — beide Kranbahn- 
träger eines Kranes tragen, muß an beiden Kranbahnseiten eine 
Seitenkraft von !/ıo der dort wirkenden Radlasten in Rechnung 
gestellt werden, wobei die Katze in ungünstigster Stellung anzu- 
nehmen ist. 
1.3 Ausgleichszahlen 
1.3.1 Auch bei Bauteilen, die außer den Kranlasten, der ständigen Last von 
Kranbahnen, ihrem Eigengewicht und der auf diese Bauteile entfallenden 
Windlast noch andere Lasten zu tragen haben, wie Hallenstützen, die 
Dach und Kranbahnen tragen, sind die von den Kranlasten (Verkehrs- 
lasten) hervorgerufenen Stabkräfte, Biegemomente und Querkräfte mit 
den Ausgleichszahlen gemäß Blatt 1 $ 5 zu vervielfachen. (Wegen der zu- 
lässigen Spannungen für die Bauteile vgl. 1.4.2). Bei der Auswahl der 
hierfür in Betracht kommenden Ausgleichszahlen darf, wie bei den Kran- 
bahnen, entsprechend Blatt 1 8 2 Abs. 3 verfahren werden. 
Werden Unterstützungen von Kranbahnträgern von mehr als einem 
Krane belastet, so dürfen sie bei Auswahl der Ausgleichszahl um zwei 
Gruppen niedriger eingestuft werden als der Kran selbst. Mindestens ist 
aber die Ausgleichszahl der Gruppe 1 (4 = 1,2) in Rechnung zu stellen. 
Die Beanspruchung der Gründungskörper und die Bodenpressungen dür- 
fen ohne Berücksichtigung von Ausgleichszahlen ermittelt werden. Jedoch 
ist die Ausgleichszahl bei der Berechnung der Kantenpressung in den 
Fugen unter stählernen oder eisernen Lagerkörpern und unter Auflager- 
steinen, bei der Berechnung der Auflagersteine selbst und von Funda- 
mentankern in Rechnung zu stellen. 
Wenn auch die Bremskräfte und die waagerechten Seitenkräfte nach 
Blatt 1 8 4 Nr. 2 und 3 zum Teil oder ganz aus.der Verkehrslast hergelei- 
tet werden, so braucht bei ihrer Ermittlung doch keine Ausgleichszahl be- 
rücksichtigt zu werden. 
1.4 Baustoffe und zulässige Spannungen 
1.4.1 Für tragende Stahlbauteile von Kranen und Kranbahnen darf nur Stahl 
St. 37 oder St. 52-3 nach DIN 17100 verwendet werden. 
Bauteile, die außer den Kranlasten, der ständigen Last von Kranbahnen, 
ihrem Eigengewicht und der auf diese Bauteile entfallenden Windbe- 
lastung noch wesentlich andere Lasten zu tragen haben, z.B. Hallen- 
stützen, die Dach und Kranbahnen tragen, dürfen aus St.33 nach DIN 
L7100 hergestellt werden. 
1.4.2 
Anlage 21 
Für die Bemesung von Stahlbauteilen von Kranen und Kranbahnen gilt 
Tafel 9; die Werte der Spalte 4 (St. 00.12) sind nicht anzuwenden. Die 
bisher für Handelsbaustahl geltenden Werte der Spalte 5 gelten für die 
neue Stahlsorte St. 33. Entsprechend DIN 1050 Tabelle 3 dürfen die zu- 
lässigen Spannungen + für Schub in Tafel 9 nur noch mit dem 0,65fachen 
Wert der zulässigen Zugspannungen in Rechnung gestellt werden. 
Die zulässigen Spannungen nach Tafel 9 dürfen nur angewendet werden, 
wenn bei Stahl St. 37 und St. 52-3 ein Werkzeugnis gemäß DIN 50049 vor- 
liegt. 
Blatt 1 8 9 Satzl ist nicht anzuwenden. Blatt 1 Tafel 8 Spalte 2 gilt nur 
für St. 33 und St. 37. 
1.5 Herstellung von Niet- und Schraubenlöchern 
Niet- und Schraubenlöcher in tragenden Stahlbauteilen dürfen nicht gestanzt 
werden. Nur die Löcher in Futterstücken und Belagblechen und in untergeord- 
neten Bauteilen, z. B. bei Geländern, dürfen gestanzt werden. . 
Sicherheit der Krane gegen Kippen und Abtreiben durch Wind 
1.6.1 Die in. Blatt 1 8 22 verlangten Sicherheiten gegen Kippen sind unter der 
Voraussetzung festgesetzt, daß beim Nachweis der Kippsicherheit gemäß 
Blatt 1 8 22 Nr.1 alle ständig vorhandenen Momente in den Zähler der 
dort angegebenen Gleichung eingesetzt werden, während alle veränder- 
lichen Momente in den Nenner einzusetzen sind. 
Außer dem Nachweis der Standsicherheit der Krane gegen Umkippen ist 
bei allen im Freien arbeitenden Kranen, besonders bei großen Portalkra- 
nen und Verladebrücken, nachzuweisen, daß die fahrbaren Teile bei der in 
Blatt 1 8 4 Nr.1 Buchst.a vorgeschriebenen Windlast mit einer min- 
destens eineinhalbfachen Sicherheit in jeder im Betrieb zulässigen Stel- 
lung gegen Verschieben gehalten werden können. Hierbei sind folgende 
Reibungswerte einzusetzen: 
gleitende Reibung zwischen Schienen und angetriebenem Rad u = 0,12 
rollende Reibung zwischen Schiene und nicht angetriebenem Rad 
u — 0,02 
gleitende Reibung zwischen Schiene und Schienenzange u =— 0,25. 
Höhere Reibungswerte dürfen auch bei Anwendung besonderer baulicher 
Maßnahmen nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie im Einzel- 
fall für die ungünstigsten Verhältnisse nachgewiesen sind,
	        
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