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Volume 5. November 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

V1/19658 
Seite 194 
Nr. 36 
Anlage 13 
Anla g e 13 
(zu DIN 1045 und 4227) 
Für den Korrisionsschutz bei Spannbeton- und Stahlbetonbauteilen sind die folgenden 
Richtlinien zu beachten; abweichende Regelungen in 
DIN 1045 — Bestimmungen für Ausführung von Bauwerken aus Stahlbeton — 
DIN 4225 — Fertigbauteile aus Stahlbeton — 
DIN 4227 — Spannbeton; Richtlinie für Bemessung und Ausführung — 
DIN 4233 — Balken- und Rippendecken aus Stahlbeton-Fertigbalken mit Füll- 
körpern — F.-Decke — 
Bestimmungen für Ausführung von Stahlsteindecken — 
Bestimmungen für die Herstellung und Verlegung von Stahlbeton- 
hohldielen — 
Bewehrte Dach- und Deckenplatten aus dampfgehärtetem Gas- und 
Schaumbeton — 
sowie in den 
Vorläufigen Richtlinien für das Einpressen von Zementmörtel in Spannkanäle — 
Fassung Juli 1957 — : 
sind nicht anzuwenden. 
Richtlinien über Korrosionsschutz bei Spannbeton- und Stahlbetonbauteilen 
Fassung Februar 1967 
Spannbetonbauteile (allgemein) 
1.1 Bindemittel, Chloridzusatz, Betonzusatzmittel 
Für Spannbeton darf nur Zement nach DIN 1164 — Portlandzement, Eisen- 
portlandzement, Hochofenzement — verwendet werden (s. jedoch Abschnitt 1.2 
und 2.1). Dem Zement darf kein Chlorid zugesetzt sein, ebenso nicht dem Beton 
oder dem Verguß- oder Einpreßmörtel. Auch zum Auftauen darf kein Chlorid 
verwendet werden. Betonzusatzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn für 
sie ein Prüfzeichen erteilt ist, das die Anwendung für Spannbeton gestattet 
(s. jedoch Abschnitt 2.2). 
Einpreßmörtel 
Zur Herstellung von Einpreßmörtel für Spannkanäle darf in Änderung der 
Nummer 3.1 der „Vorläufigen Richtlinien für das Einpressen von Zement- 
mörtel in Spannkanäle“ nur Portlandzement, dem kein Chlorid zugesetzt ist, 
verwendet werden. Als Zusatzmittel dürfen nur Einpreßhilfen verwendet wer- 
den, für die eine Zulassung (Prüfbescheid) erteilt ist. 
Für die Zuschläge nach Nummer 3.4 der Vorläufigen Richtlinien gilt Ab- 
schnitt 2.3. 
Anmachwasser 
Der Chloridgehalt des Anmachwassers darf 300 mg CL—/1 nicht überschreiten‘). 
Die Verwendung von Meerwasser und anderem salzhaltigen Wasser ist un- 
zulässig. 
Spannstähle 
Die Spannstähle müssen mindestens 5,0 mm Durchmesser oder bei nicht runden 
Querschnitten mindestens 30 mm? Querschnittsfläche haben. Der Querschnitt 
von Spanndrahtlitzen muß mindestens 30 mm? sein. Für konstruktive Beweh- 
rungen und Transportbewehrungen sind Einzeldrääite von mindestens 3,0 mm 
Durchmesser bzw. bei nicht runden Querschnitten von mindestens 20 mm? 
Querschnittsfläche zulässig. Der Einbau von Stahl mit einer Schutzschicht aus 
anderem Metall, z.B. Zink (als Bügel, Zulagestäbe, Ankerschienen oder dgl.) 
ist unzulässig. 
Betondeckung der Stähle 
Die Betondeckung der Spannstähle muß in fertigem Zustand nach allen Seiten 
mindestens 3,0 cm betragen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. 
Für eine gleichzeitig vorhandene schlaffe Bewehrung gilt DIN 1045 8 14 
Abschn. 3. 
Schichten aus natürlichen oder künstlichen Steinen und Holz sowie aus hauf- 
werkporigem Beton dürfen nicht auf die Betondeckung angerechnet werden. 
Spannbetonbauteile mit sofortigem Verbund und Spannbetonbauteile mit nachträg- 
lichem Verbund, deren Spannstähle nicht in Hüllrohren liegen 
Über die Festlegung des Abschnitts 1 hinaus gilt folgendes: 
2.1 Hochofenzement nach DIN 1164 darf nur verwendet werden, wenn sein Gehalt 
an Hochofenschlacke (Hüttensand) höchstens 50 Gew.-% beträgt und die 
Säcke oder Lieferscheine außer den in DIN 1164 8 1 Abs.4 vorgesehenen 
Angaben auch die Angabe „Hochofenschlackengehalt < 50 Gew.-%“ tragen. 
Betonzusatzmittel 
Betonzusatzmittel dürfen nicht verwendet werden. 
1) Diese Bedingung ist bei Wasser aus öffentlichen Trinkwasser-Versorgunegsleitungen stets erfüllt.
	        
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