V1/19658
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Nr. 36
Anlage 13
Anla g e 13
(zu DIN 1045 und 4227)
Für den Korrisionsschutz bei Spannbeton- und Stahlbetonbauteilen sind die folgenden
Richtlinien zu beachten; abweichende Regelungen in
DIN 1045 — Bestimmungen für Ausführung von Bauwerken aus Stahlbeton —
DIN 4225 — Fertigbauteile aus Stahlbeton —
DIN 4227 — Spannbeton; Richtlinie für Bemessung und Ausführung —
DIN 4233 — Balken- und Rippendecken aus Stahlbeton-Fertigbalken mit Füll-
körpern — F.-Decke —
Bestimmungen für Ausführung von Stahlsteindecken —
Bestimmungen für die Herstellung und Verlegung von Stahlbeton-
hohldielen —
Bewehrte Dach- und Deckenplatten aus dampfgehärtetem Gas- und
Schaumbeton —
sowie in den
Vorläufigen Richtlinien für das Einpressen von Zementmörtel in Spannkanäle —
Fassung Juli 1957 — :
sind nicht anzuwenden.
Richtlinien über Korrosionsschutz bei Spannbeton- und Stahlbetonbauteilen
Fassung Februar 1967
Spannbetonbauteile (allgemein)
1.1 Bindemittel, Chloridzusatz, Betonzusatzmittel
Für Spannbeton darf nur Zement nach DIN 1164 — Portlandzement, Eisen-
portlandzement, Hochofenzement — verwendet werden (s. jedoch Abschnitt 1.2
und 2.1). Dem Zement darf kein Chlorid zugesetzt sein, ebenso nicht dem Beton
oder dem Verguß- oder Einpreßmörtel. Auch zum Auftauen darf kein Chlorid
verwendet werden. Betonzusatzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn für
sie ein Prüfzeichen erteilt ist, das die Anwendung für Spannbeton gestattet
(s. jedoch Abschnitt 2.2).
Einpreßmörtel
Zur Herstellung von Einpreßmörtel für Spannkanäle darf in Änderung der
Nummer 3.1 der „Vorläufigen Richtlinien für das Einpressen von Zement-
mörtel in Spannkanäle“ nur Portlandzement, dem kein Chlorid zugesetzt ist,
verwendet werden. Als Zusatzmittel dürfen nur Einpreßhilfen verwendet wer-
den, für die eine Zulassung (Prüfbescheid) erteilt ist.
Für die Zuschläge nach Nummer 3.4 der Vorläufigen Richtlinien gilt Ab-
schnitt 2.3.
Anmachwasser
Der Chloridgehalt des Anmachwassers darf 300 mg CL—/1 nicht überschreiten‘).
Die Verwendung von Meerwasser und anderem salzhaltigen Wasser ist un-
zulässig.
Spannstähle
Die Spannstähle müssen mindestens 5,0 mm Durchmesser oder bei nicht runden
Querschnitten mindestens 30 mm? Querschnittsfläche haben. Der Querschnitt
von Spanndrahtlitzen muß mindestens 30 mm? sein. Für konstruktive Beweh-
rungen und Transportbewehrungen sind Einzeldrääite von mindestens 3,0 mm
Durchmesser bzw. bei nicht runden Querschnitten von mindestens 20 mm?
Querschnittsfläche zulässig. Der Einbau von Stahl mit einer Schutzschicht aus
anderem Metall, z.B. Zink (als Bügel, Zulagestäbe, Ankerschienen oder dgl.)
ist unzulässig.
Betondeckung der Stähle
Die Betondeckung der Spannstähle muß in fertigem Zustand nach allen Seiten
mindestens 3,0 cm betragen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Für eine gleichzeitig vorhandene schlaffe Bewehrung gilt DIN 1045 8 14
Abschn. 3.
Schichten aus natürlichen oder künstlichen Steinen und Holz sowie aus hauf-
werkporigem Beton dürfen nicht auf die Betondeckung angerechnet werden.
Spannbetonbauteile mit sofortigem Verbund und Spannbetonbauteile mit nachträg-
lichem Verbund, deren Spannstähle nicht in Hüllrohren liegen
Über die Festlegung des Abschnitts 1 hinaus gilt folgendes:
2.1 Hochofenzement nach DIN 1164 darf nur verwendet werden, wenn sein Gehalt
an Hochofenschlacke (Hüttensand) höchstens 50 Gew.-% beträgt und die
Säcke oder Lieferscheine außer den in DIN 1164 8 1 Abs.4 vorgesehenen
Angaben auch die Angabe „Hochofenschlackengehalt < 50 Gew.-%“ tragen.
Betonzusatzmittel
Betonzusatzmittel dürfen nicht verwendet werden.
1) Diese Bedingung ist bei Wasser aus öffentlichen Trinkwasser-Versorgunegsleitungen stets erfüllt.