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Volume 5. November 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

V1/1968 
Seite 175 
Nr. 36 
Zementmörtel soll wegen seiner schlechten Verarbeitbarkeit nur verwendet werden, 
wenn eine höhere zulässige Beanspruchung ohne Wechsel der Steinart ermöglicht 
werden soll, z. B. unter Auflagern oder in Pfeilern. Die bei Zementmörtel zulässigen 
Beanspruchungen (DIN 1053 Tafel 5) dürfen jedoch für ganze Geschosse oder ein- 
zeine Wände nicht zugrunde gelegt werden, wenn hierfür stark saugende Steine 
mit Festigkeiten unter 150 kp/cm? verwendet werden. 
Anlage 7 
Anlage 8 
Anlage 8 
Für die Prüfung von Mörteln sind die folgenden Richtlinien zu beachten: 
Vorläufige Richtlinien 
für die Prüfung von Mörteln 
(Fassung April 1958) 
L, 
Begriffsbestimmung 
Mörtel sind Gemische aus einem oder mehreren Bindemitteln mit feinkörnigen 
Zuschlagstoffen, die, mit Wasser angemacht, erhärten. 
Ausgangsstoffe 
2.1 Bindemittel 
Die Bindemittel müssen den DIN-Normen entsprechen, oder es muß ihre 
Eignung, z. B. durch allgemeine Zulassung, nachgewiesen sein, 
Zuschlagstoffe 
Die Zuschlagstoffe müssen den Anforderungen nach DIN 4226 ent- 
sprechen, oder es muß ihre Eignung, z.B. durch allgemeine Zulassung, 
nachgewiesen sein. 
Wasser 
Als Anmachewasser sind alle in der Natur vorkommenden Wässer ge- 
eignet, sofern sie nicht stark verunreinigt sind, 
Zusatzstoffe 
Dem Mörtel dürfen Zusatzstoffe zugegeben werden, deren Eignung, z.B. 
durch allgemeine Zulassung, nachgewiesen ist. 
Mörtelzustand 
Zu unterscheiden sind: 
3.1 Trockenmörtel, d.h. Gemisch von Bindemitteln und Zuschlagstoffen ohne 
Anmachewasser. 
3.2 Frischmörtel, d.h. verarbeitbarer, noch nicht erstarrter Mörtel. 
3.3 Festmörtel, d. h. erstarrter oder erhärteter Mörtel. 
Zweck der Prüfung 
Zu unterscheiden ist zwischen 
Eignungsprüfung 
Güteprüfung 
Bestätigungsprüfung. 
Bei der Eignungsprüfung soll vor Baubeginn festgestellt werden, ob die 
in Aussicht genommene Mörtelmischung einen Frischmörtel bzw. Fest- 
mörtel ergibt, der den in den entsprechenden Baubestimmungen fest- 
gelegten Anforderungen genügt. 
Bei der Güteprüfung wird der Frischmörtel am Bau kurz vor der Ver- 
arbeitung entnommen um festzustellen, ob die geforderten Eigenschaften 
auch erreicht werden. 
Die Bestätigungsprüfung wird an Festmörtelproben vorgenommen, die 
aus dem Bauwerk entnommen werden. 
Umfang der Prüfung 
Es sind zu prüfen: 
2 
3 
5. 
Eigenschaft 
Bignungs- 
prüfung 
Güte- | 
prüfung 
Bestäti- 
gungs- 
prüfung 
Prüf- 
verfahren 
nach 
Abschnitt 
Raummetergewichte und Roh- 
wichte der Ausgangsstoffe 
Rohwichte des Mörtels 
6.21 
6.22 
6.23 
Art und Kornzusammensetzung 
des Sandes 
Mischungsverhältnis 
Biegezug- und Druckfestigkeit 
1) Prüfung erwünscht, falls durchführbar und Proben verfügbar sind 
2) für Mörtelgruppe I nach DIN 1053 nicht gefordert 
r——} 
6.3 
6.4 
6.5
	        
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