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Volume 5. November 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

V1/1968 ' 
Seite 172 | 
Nr. 36 
Anlage 5 
8. 
Alter. der Versuchsstücke 
Die Versuchsstücke sollen am Versuchstage etwa das Alter haben, in dem in 
Wirklichkeit die erste Belastung erfolgen darf, z.B. bei Versuchsstücken aus 
Beton 28 Tage. Die Prüfung darf früher durchgeführt werden, wenn die Festigkeit 
der Bauteile durch besondere Maßnahmen, z.B. Wärmebehandlung oder Verwen- 
dung eines Bindemittels höherer Festigkeit (z. B. Zement Z 325 und 425), beein- 
Außt wird. Dabei ist in jedem Falle nachzuweisen, daß auf diesem Prüfweg das 
gleiche Ergebnis wie auf dem normalen gewährleistet wird. 
Herstellung der Versuchsstücke 
Die Bauteile sind in der Regel mit einer niedrigeren als der zu gewährleistenden 
Festigkeit herzustellen, da sonst Gefahrenquellen übersehen werden können, die 
erst bei einer niedrigeren Festigkeit wirksam werden (z.B. Haftfestigkeit bei 
Stahlbeton, Einfluß der Astigkeit bei Holz). 
Diese Abminderung ist bei der rechnerischen Ermittlung der zulässigen Last 
(s. Absatz 8) zu berücksichtigen. Wird.z. B. Beton verwendet, so ist dieser in der 
Regel unter Aufsicht eines Beauftragten der Versuchsanstalt herzustellen. Die 
Betonzusammensetzung soll so gewählt werden, daß im Augenblick der Prüfung 
?/s der nach 28 Tagen zu gewährleistenden Würfelfestigkeit Wp9o2g erreicht ist. Bei 
Verwendung von Holz sind die Probekörper, soweit die Hölzer nicht dauernd der 
Nässe ausgesetzt bleiben sollen, für halbtrockene Hölzer herzustellen. Für Leim- 
verbindungen gelten besondere Richtlinien. Die Proben zur Bestimmung der 
Feuchtigkeit müssen sofort nach Herstellung der Bauteile entnommen werden. 
Unmittelbar anschließend ist die Holzfeuchtigkeit in der Prüfanstalt zu ermitteln. 
Die Prüfung der Bauteile ist nach Austrocknung der Hölzer auf 12 + 3% Holz- 
Feuchtigkeit durchzuführen. 
Arbeitsraum 
Probekörper sind so zu lagern, daß ihre Temperatur längere Zeit einen gleich- 
bleibenden Wert einnimmt, so daß sich die Eigenspannungen während des Ver- 
suches nicht erheblich ändern können, Kleinere Bauteile sind vor der Prüfung in 
einem geschlossenen Raum bei einer Temperatur von etwa + 15°C mindestens 
7 Tage zu lagern. Die Temperatur ist bis zur Prüfung zu messen. 
Vorbereitung der Versuchsstücke für den Versuch 
Die Belastung‘ ist so anzuordnen, daß die Bruchlast (max Biegemoment, max 
Querkraft) eindeutig bestimmt werden kann. Die Versuchsstücke sind so zu lagern 
und die Belastung so aufzubringen, daß bei einer Verformung des Probekörpers 
keine Zwängungen in diesem entstehen. 
Versuchsdurchführung 
Die Belastung ist in Stufen zu je !/ı0 der voraussichtlichen Bruchlast zu steigern. 
Jede Laststufe muß mindestens 2 Minuten wirken. Während der Prüfung ist das 
Versuchsstück dauernd auf das Auftreten von Rissen oder Veränderungen zu 
beobachten. Die Durchbiegungen sind zu messen. Soweit sie für die Beurteilung 
der Versuchsstücke maßgebend sind, ist die bleibende und federnde Durchbiegung 
an einem Versuchsstück mit der 1fachen, 1%fachen und 2fachen berechneten 
oder geschätzten Gebrauchslast, die dem zulässigen Moment entspricht, fest- 
zustellen. Die Probelast für die Laststufe muß mindestens 6 Stunden liegen- 
bleiben. Erst dann ist die größte Durchbiegung zu messen. Die bleibende Durch- 
biegung ist 2 Minuten, 2, 4 und 6 Stunden nach der Entlastung festzustellen. Die 
Streckgrenze des Stahles ist in jedem Falle vorher. zu bestimmen. 
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Versuchsauswertung 
8.1 Schnittkräfte (Biegemoment, Querkraft, Normalkraft, Torsionsmoment). 
Die Schnittkräfte beim Bruch sind die Summen der Schnittkräfte aus Eigen- 
gewicht des Versuchsstückes und aus der Bruchbelastung. Die zulässige 
Schnittkräft ist gleich der durch die Sicherheitszahl geteilten Schnittkraft 
beim Bruch. 
Sicherheitszahl 
8.21. Sicherheitszahl bei Versuchsstücken aus zwei Baustoffen, z. B. Beton und 
Stahl (auch Spannbeton oder Stahlverbundträger). 
Die Sicherheitszahl für Versuchsstücke, z. B. aus Stahlbeton oder Spann- 
beton, ist im allgemeinen bedingt durch die Festigkeitseigenschaften 
eines oder beider Baustoffe und ist anzunehmen zu: 
2,0 wenn die Sicherheit des Stahls 
3,0 wenn die Sicherheit des Betons 
3,0 wenn die Sicherheit beider Baustoffe (z.B. Knickversuch) maß- 
gebend ist. 
Dabei sind die im Versuch festgestellten Bruchmomente wie folgt anzu- 
rechnen: 
8.211 Ist für den Bruch nur einer der beiden Baustoffe maßgebend, so 
ist das Versuchsbruchmoment M’p im Verhältnis der. zu gewähr- 
leistenden Festigkeit des betreffenden Baustoffes zu der beim 
8.2
	        
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