V1/1968
Seite 164 |
Nr. 36
Anlage 3
3.1.1 innerhalb der ersten 20 sek., gerechnet vom Beginn des Einhängens der
Prüfkörper, nicht länger als insgesamt 2 sek. aufflammen oder glimmen,
wobei die Flamme nicht über den oberen Rand der Heizröhre heraus-
schlagen darf,
3.1.2 von der 21. sek. an. bis zum Ende der 15. Minute keine Flammen zeigen
oder glimmen und
3.1.3 sich nicht oder nur so schwach selbst erwärmen, daß dadurch die Tempe-
ratur im Ofen um höchstens 50° über ihren Anfangswert ansteigt.
Maßgebend ist das ungünstigste Versuchsergebnis,
3.2
Prüfung
3.2.1 Anzahl und Abmessung der Prüfkörper
Es sind 6 Prüfkörper mit den Abmessungen 50 mm X 40 mm X 40 mm zu
untersuchen. Bei Stoffen, die in der Regel dünner als 40 mm sind, werden
die Prüfkörper aus einzelnen Schichten zusammengesetzt. Bei zusammen-
drückbaren Baustoffen ist die Dicke unter einer Flächenbelastung‘ von
1 p/cm? maßgebend.
3.2.2 Vorbereitung der Prüfkörper
3.2.2.1. Drei der Versuchskörper werden bei einer Temperatur von
105° C sechs Stunden lang getrocknet und dann in trockener Luft
abgekühlt. Werden diese Prüfstücke nicht sofort nach der Vor-
bereitung geprüft, müssen sie in einer geschlossenen Trocken-
kammer bis zum Versuch aufbewahrt werden,
Die restlichen drei Prüfkörper werden eine Woche in einem
Exsikkator über festem kristallwasserfreiem CaCl, aufbewahrt.
3.2.3 Versuchsdurchführung
Der Nichtbrennbarkeitsversuch wird in, einem elektrisch beheizten Ofen
durchgeführt. Die Temperatur des Ofens wird mit einem Thermoelement,
gemessen, das in der waagerechten Mittelebene der Heizröhre in 10 mm
Abstand von der Wandung angeordnet ist. Während der Prüfung, aus-
genommen während des Einlegens der Prüfkörper, müssen die beiden
Teile der Abdeckung so aufgelegt werden, daß eine quadratische Öffnung
von 6,25 cm? Fläche entsteht, deren Mittelpunkt in der Achse der Heiz-
röhre liegt. Eine Zündflamme von 16 bis 22 mm Länge wird unmittelbar
über dieser Öffnung in der Achse der Heizröhre angeordnet. Bei der
Versuchsdurchführung wird die Ofentemperatur zunächst auf 750° C
gebracht und so lange auf + 10° konstant gehalten, bis der Prüfkörper
eingehängt wird. Der Prüfkörper wird mittels eines Drahtgestells mittig
und mit senkrechter Längsachse in die Ofenröhre gehängt. Der Einhänge-
vorgang darf nicht länger als 20 Sekunden dauern.
Falls die Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich der Prüfkörper während
des Versuchs auflöst oder schmilzt, muß er durch Drahtgeflecht oder
einen Behälter aus dünnem Metall unterstützt werden. Dieser Behälter
hat eine quadratische Grundfläche von 44 mm Seitenlänge und eine Höhe
von 50 mm. Das Prüfstück muß auf diese Weise 15 Minuten lang erhitzt
werden.
3.3 Prüfungszeugnis
Im Prüfungszeugnis ist anzugeben:
3.3.1 Beschreibung des Baustoffes, seine Abmessungen, Raum- und Flächen-
gewichte, Vermerk über amtliche Probenahme,
3.3.2 Angaben über Einbau der Prüfkörper und die Versuchsdurchführung,
3.3.3 Temperaturmeßergebnisse während des Versuchs,
3.3.4 Beobachtungen beim Versuch, Zeitpunkt und Dauer einer Entflammung,
Aussehen, Abbrand, Zerstörung; erhalten gebliebene Dicke nach dem
Versuch,
3.3.5 Zusammenfassung der Prüfergebnisse mit Beurteilung nach Abschnitt 3.1,
1.
Schwer entflammbare Baustoffe (Klasse B 1)
4.1 Begriffsbestimmung
Brennbare feste Baustoffe gelten als schwer entflammbar, wenn bei dem Ver-
such nach Abschnitt 4.2
4.1.1 keine Probe vollständig verbrennt, -
4.1.2 der Mittelwert der Längen der oberflächig nicht zersetzten Probenteile
mindestens 15 cm beträgt,
4.1.3 bei keinem Versuch die mittlere Rauchgastemperatur 250° C über-
schreitet und
die Proben nach ihrem sonstigen, im Prüfbericht unter den Abschnit-
ten 4.3.5 bis 4.3.7 angeführten Verhalten keinen Anlaß zu Beanstandungen
geben.