Ausgegeben am 727: 12. 1967 N
a VI/1967
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Teil VI Bau- und Wohnungswesen
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Nr.51 „Ausführungsvorschriften zu $ 4 a des Dritten Bundesmietengesetzes . rs Seite 197
Nr.52 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für Darlehnssätze 1966 ................. Seite 209
YVL51 a BauWohn IV A 13 — 6851/25 28.11 1967| 1. eine Ertragsberechnung des Gebäudes oder der
| VI51 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4596 he Wirtschaftseinheit (Muster Anlage 1),
ABI. S. 1427 zZ ein Mieterverzeichnis mit Mieten- und Flächennach-
An. die Bezirksämter weis (Muster Anlage 2) und
Sea 3 falls das Gebäude neben dem antragsbegünstigten
nachrichtlich Altbauwohnraum noch anderen Wohn- und/oder
an die Mitglieder des Senats Geschäftsraum enthält, ein Mieterverzeichnis mit
‚ den Präsidenten des Rechnungshofes Flächennachweis des sonstigen Wohn- und/oder
Geschäftsraumes (Muster Anlage 3)
Ausführungsvorschriften in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die in den
Dri ndesmietengesetz Flächennachweisen anzugebenden Grundflächen der
zu 5 4a des Dritten Bu gesetzes Räume sind gemäß den $$ 42 bis 44 der Zweiten Be-
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b des Allgemeinen Zu- OO EEE NS OT TORE a ANSU
Ban « ns (BGBl. I S. 593 / GVBl. S. 977) zu berechnen. Die
ständigkeitsgesetzes wird zur Ausführung des $& 4a des Preisstelle für Mieten k 1 8
Dritten Bundesmietengesetzes in der im Land Berlin gelten- mister Sein N Atsab „HAND el angen, daß der Ver-
den Fassung vom 3. April 1967 (BGBL.I S.393 / GVBl. e Angaben im einzelnen nachweist.
S. 586) folgendes bestimmt: N
1 Gebührenpflicht
1. Verfahren Das Verfahren nach $ 4a des Dritten Bundesmieten-
L.. Gegenstand des Antrages gesetzes ist nach der Kostenordnung für Preisangele-
N ; . . genheiten vom 6. Januar 1941 (RGBIl.I S.29) in der
(1) Die Antragsberechtigung erstreckt sich auf preis- Fassung vom 15. Mai 1943 (RGBl.I S. 3833) gebühren-
gebundenen Wohnraum, der bis zum 31. Dezember 1949 pflichtig.
bezugsfertig geworden ist (preisgebundener Altbau-
wohnraum) und preisfreien bis zum 31. Dezember 1949 : -
bezugsfertig gewordenen Wohnraum in Einfamilien- 5. Bearbeitung der Anträge
häusern mit einem KEinheitswert von mehr als (1) Die Preisstelle für Mieten prüft an Hand der ein-
30 000,— DM. gereichten Unterlagen, ob die für den antragsbegün-
Se x 3 stigten Altbauwohnraum des Gebäudes oder der Wirt-
(2) ED er nn ist ED schaftseinheit ab 1.Juli 1968 preisrechtlich zulässig
N EErab acid De Pe 8 N Tat A N erhöhte Grundmiete wesentlich unter einer Bedarfs-
ch Mitt 1 29 Sin 8 Sy te N hr 9 - TE grundmiete bleibt, d. h. ob eine weitere prozentuale
ichen Mitteln im Sinne des Ersten ohnungsbau- Mieterhöhung zu genehmigen ist.
gesetzes gefördert worden ist, sowie Wohnraum, der
nach 8 5 des Dritten Bundesmietengesetzes an der (2) Die. Antragsprüfung ist gemäß den nachstehenden
allgemeinen ab 1.Juli 1968 preisrechtlich zulässigen Grundsätzen über die Aufstellung der Ertragsberech-
Mieterhöhung nicht teilnimmt, d. h. Wohnraum in nung und für die Ermittlung eines eventuell vorhande-
sogenannten Bruchbuden. nen wesentlichen Defizits durchzuführen.
(3) Altbauwohnraum, für den ein Antrag auf Geneh- (3) Dem Vermieter ist auf seinen Antrag ein den
migung einer Mieterhöhung gestellt werden kann, wird gesamten antragsbegünstigten Altbauwohnraum des
in diesen Vorschriften als antragsbegünstigter Altbau- Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit betreffender, mit
wohnraum bezeichnet. einer Rechtsmittelbelehrung versehener Bescheid unter
Verwendung der diesen Vorschriften beigefügten Muster
Zuständigkeit (Anlagen 4 und 5) zu erteilen.
Für die Bearbeitung der Anträge auf Genehmigung
N de SO nr enabe a IT. Grundsätze für die Aufstellung der
Mieten — zuständig (vgl. XXVII Absatz 1 rechte Spalte Erfragsberechnung und die Krmittiung cmes
der Anlage zu $ I der Verordnung zur Durchführung eventuell vorhandenen wesentlichen Defizits
des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes — DVO-AZG
— in der Fassung vom 6. Dezember 1966 — GVBl. 6. Gegenstand der Berechnung
S. 1697 —) (1) Durch die Ertragsberechnung: ist zu ermitteln, ob
die nach dem Dritten Bundesmietengesetz ab 1. Juli
Antragstellung 1968 preisrechtlich zulässig erhöhte Grundmiete we-
(1) Der Antrag kann von dem Hauseigentümer oder sentlich ‚unter der Bedarfsgrundm 1Ste sür den SntTaer-
dessen Bevollmächtigten innerhalb des gesetzlich vor- begünstigten Altbauwohnraum liegt. Dazu sind die
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gesehenen Zeitraumes vom 1. Januar 1968 bis zum Bea Aufwendungen deh Erträgen gegenüberzu
31. Dezember 1968 gestellt werden. :
x & « z (2) Die Ertragsberechnung ist für das Gebäude oder
(2) Der Vermieter hat nachzuweisen, daß die ab 1. Juli ; © ; 3 x
1968 zulässig erhöhte Grundmiete für den antrags- N EUFZOE CN derartige Gebäude (Wirtschaflseinheit)
begünstigten Altbauwohnraum wesentlich unter der .
nach einer HErtragsberechnung errechneten Miete (3) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
bleibt. Zur Begründung des Antrages sind unter Ver- neben dem antragsbegünstigten Altbauwohnraum noch
wendung der zu diesen Vorschriften gehörenden anderen Wohn- und/oder Geschäftsraum, so ist eine
Muster Teilertragsberechnung‘ für den antragsbegünstigten