VI/1966
Seite 90
Nr. 16
lehen dinglich gesicherte Fremdmittel, vor allem
Mieterdarlehen und Mietvorauszahlungen,
Darlehen nach Absatz 1 Buchst. .b, sofern sie
nicht dem Bauherrn gewährt werden,
Darlehen nach Absatz 1 Buchst. c und d, SO-
fern sie nicht dem Bauherrn gewährt werden
II. Fremdmittel
Höhe der Fremdmittel
Zur Finanzierung der Gesamtkosten von Bauvorhaben
ist — abgesehen von den Fällen der Nummer 28 Abs. 2
Satz 2 — der erststellige Beleihungsraum aus Mitteln
des Kapitalmarktes so weit auszuschöpfen, wie es die
in Nummer 13 Abs.1 bezeichnete Miete oder Be-
lastung zuläßt.
Art der Fremdmittel
(1) Dem öffentlichen Baudarlehen sollen in der Regel
unkündbare Tilgungshypotheken höchstens zu den
für erststellige Kapitalmarktmittel im Wohnungs-
bau üblichen Bedingungen im Rang vorgehen. Mit
der Hingabe dieser Darlehen sollen keine Auflagen
verbunden sein, die über die Beleihungsgrundsätze
der betreffenden Institute hinausgehen.
Bei. Hypothekendarlehen von Versicherungen soll
die Darlehnsgewährung mit dem Abschluß von
Lebensversicherungen nicht in der Weise gekop-
pelt sein, daß das Darlehen fällig wird, wenn die
Versicherungsprämie nicht voll eingeht oder wenn
die Versicherung gekündigt oder in eine beitrags-
freie umgewandelt wird.
In besonders begründeteri Ausnahmefällen können
Festhypotheken zugelassen werden, sofern diese
nicht vor Ablauf von 5 Jahren fällig werden. Der
Darlehnsnehmer ist verpflichtet, die Festhypo-
theken sobald wie möglich durch Tilgungshypo-
theken abzulösen.
Sollen Tilgungsdarlehen durch eine Grundschuld
dinglich gesichert werden, so ist sicherzustellen,
daß sie nicht erneut zur Sicherung einer Forde-
rung verwendet wird. .
Soweit der Gläubiger einer vorgehenden Hypothek
nicht bereit ist, eine Tilgung entgegenzunehmen,
hat der Darlehnsnehmer das öffentliche Baudar-
lehen entsprechend verstärkt zu tilgen.
3’)
32
33.
IV. Finanzierungsbeiträge
Zulässigkeit von Finanzierungsbeiträgen
(1) Finanzierungsbeiträge dürfen vom Bauherrn nur
angenommen werden,
a) wenn sie von der Bewilligungsstelle zugelassen
worden sind und .
b) wenn Bescheinigungen der Wohnungsämter
vorliegen, daß die wohnungswirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Zuteilung der Woh-
nungen an die Wohnungsuchenden gegeben
Sind, sofern sie die Finanzierungsbeiträge selbst
oder durch einen Dritten leisten.
Wird ein Aufbaudarlehen als Finanzierungsbeitrag
zugelassen, wird die Bescheinigung entsprechend
den jeweils geltenden Richtlinien durch das für
das Bauvorhaben zuständige Wohnungsamt, sonst
durch das Wohnungsamt, in dessen Bezirk der
Wohnungsuchende zur Zeit wohnt, ausgestellt.
An die Stelle der vorgenannten Bescheinigungen
treten nach Aufhebung der. Wohnraumbewirt-
schaftung Bescheinigungen, die die zuständigen
Stellen nach Maßgabe der zur Durchführung des
WoBindG 1965 erlassenen Richtlinien ‚erteilen.
(2) Für Wohnungen, die für
a) kinderreiche Familien,
b) Schwerbeschädigte und ihnen Gleichgestellte,
c) Heimkehrer, die nach dem 831. Dezember 1948
zurückgekehrt sind,
54
d) Kriegerwitwen mit Kindern,
e) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
und ihnen Gleichgestellte, +
f) Personen, die nach dem Häftlingshilfegesetz
anspruchsberechtigt sind,
Zzweckbestimmt sind, dürfen Mietvorauszahlungen
oder Mieterdarlehen nicht angenommen werden.
Die Bewilligungsstelle darf Finanzierungsbeiträge
nur zulassen, wenn sie der Höhe nach angemessen
sind. Verlorene Baukostenzuschüsse, die gemäß
$ 50 II. WoBauG von Dritten geleistet werden,
müssen der Höhe nach einem Mieterdarlehen ent:
sprechen, wenn sie einen Zuteilungsanspruch des
Wohnungsuchenden begründen sollen;
Hat der Wohnungsuchende Vermögen, so be-
stimmt die Bewilligungsstelle die Höhe des ange-
messenen Finanzierungsbeitrages.
Für Betriebs- und Werkwohnungen ($ 77
II. WoBauG) hat’ der Inhaber des Betriebes Fi-
nanzierungsbeiträge in angemessener Höhe (in
der Regel mindestens 25 v.H. der Gesamtkosten)
zur Restfinanzierung zu leisten (Arbeitgeberdar-
lehen). Für Leistungen des Arbeitgebers im Sinne
dieser Bestimmungen werden: nur die gleichen
Zinsbedingungen zugelassen wie für das. öffent-
liche Baudarlehen. Eine grundbuchliche Sicherung
von Darlehen des Arbeitgebers im Range vor dem
Landesbaudarlehen ist unzulässig.
Die Bestimmungen des Absatzes 5 Sätze 2 und 3
sind auch auf den Wohnungsbau anzuwenden, an
dem sich Behörden im Rahmen der Wohnungs-
fürsorge für ihre Bediensteten beteiligen.
Anträge auf Zulassung von Finanzierungsbeiträ-
gen sind bis spätestens acht Wochen vor der Be-
zugsfertigkeit der Wohnungen bei der Wohnungs-
bau-Kreditanstalt Berlin einzureichen.
8)
(4)
(5)
(6)
‘7 )
35.
Rückforderung unzulässiger Finanzierungsbeiträge
Soweit die Leistung eines Finanzierungsbeitrages nach
Nummer 34 unzulässig ist, ist der geleistete Finan-
zierungsbeitrag zurückzuerstatten und von - dem
Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rück-
erstattung verjährt nach Ablauf eines Jahres von der
Beendigung des Mietverhältnisses an (8 50 Abs. 4
II. WoBauG und $ 9 WoBindG 1965).
V. Öffentliches Baudarlehen
36. Höhe des öffentlichen Baudarlehens
(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende
öffentliche Baudarlehen wird auf Grund der für
die angemessene Wohnfläche (Nummer 11) je-
weils bestimmten Darlehnssätze zur Schließung
der Finanzierungslücke bewilligt, die bei der Dek-
kung der Gesamtkosten des Bauvorhabens auch
dann noch verbleibt, wenn Eigenleistungen des
Bauherrn und Fremdmittel in angemessener Höhe
vorgesehen sind. Die Höhe der Darlehen wird in
besonderen Richtlinien bestimmt.
(2) Wird für den Bau von Familienheimen ein Fami-
lienzusatzdarlehen, ein als Eigenleistung anerkann-
tes Aufbaudarlehen nach dem LAG oder ein ähn-
liches Darlehen aus. Mitteln eines öffentlichen
Haushalts gewährt, so darf das der nachstelligen
Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen
nicht deshalb gekürzt werden.
37, Familienzusatzdarlehen
(1) Werden dem Bauherrn eines Familienheimes oder
einer eigengenutzten Wigentumswohnung erstmalig
nach dem 31. August 1965 öffentliche Mittel be-
willigt, so'ist ihm auf Antrag ein Familienzusatz-
darlehen zu gewähren.