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Volume 2. Juni 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

VI/1966 
Seite 90 
Nr. 16 
lehen dinglich gesicherte Fremdmittel, vor allem 
Mieterdarlehen und Mietvorauszahlungen, 
Darlehen nach Absatz 1 Buchst. .b, sofern sie 
nicht dem Bauherrn gewährt werden, 
Darlehen nach Absatz 1 Buchst. c und d, SO- 
fern sie nicht dem Bauherrn gewährt werden 
II. Fremdmittel 
Höhe der Fremdmittel 
Zur Finanzierung der Gesamtkosten von Bauvorhaben 
ist — abgesehen von den Fällen der Nummer 28 Abs. 2 
Satz 2 — der erststellige Beleihungsraum aus Mitteln 
des Kapitalmarktes so weit auszuschöpfen, wie es die 
in Nummer 13 Abs.1 bezeichnete Miete oder Be- 
lastung zuläßt. 
Art der Fremdmittel 
(1) Dem öffentlichen Baudarlehen sollen in der Regel 
unkündbare Tilgungshypotheken höchstens zu den 
für erststellige Kapitalmarktmittel im Wohnungs- 
bau üblichen Bedingungen im Rang vorgehen. Mit 
der Hingabe dieser Darlehen sollen keine Auflagen 
verbunden sein, die über die Beleihungsgrundsätze 
der betreffenden Institute hinausgehen. 
Bei. Hypothekendarlehen von Versicherungen soll 
die Darlehnsgewährung mit dem Abschluß von 
Lebensversicherungen nicht in der Weise gekop- 
pelt sein, daß das Darlehen fällig wird, wenn die 
Versicherungsprämie nicht voll eingeht oder wenn 
die Versicherung gekündigt oder in eine beitrags- 
freie umgewandelt wird. 
In besonders begründeteri Ausnahmefällen können 
Festhypotheken zugelassen werden, sofern diese 
nicht vor Ablauf von 5 Jahren fällig werden. Der 
Darlehnsnehmer ist verpflichtet, die Festhypo- 
theken sobald wie möglich durch Tilgungshypo- 
theken abzulösen. 
Sollen Tilgungsdarlehen durch eine Grundschuld 
dinglich gesichert werden, so ist sicherzustellen, 
daß sie nicht erneut zur Sicherung einer Forde- 
rung verwendet wird. . 
Soweit der Gläubiger einer vorgehenden Hypothek 
nicht bereit ist, eine Tilgung entgegenzunehmen, 
hat der Darlehnsnehmer das öffentliche Baudar- 
lehen entsprechend verstärkt zu tilgen. 
3’) 
32 
33. 
IV. Finanzierungsbeiträge 
Zulässigkeit von Finanzierungsbeiträgen 
(1) Finanzierungsbeiträge dürfen vom Bauherrn nur 
angenommen werden, 
a) wenn sie von der Bewilligungsstelle zugelassen 
worden sind und . 
b) wenn Bescheinigungen der Wohnungsämter 
vorliegen, daß die wohnungswirtschaftlichen 
Voraussetzungen für die Zuteilung der Woh- 
nungen an die Wohnungsuchenden gegeben 
Sind, sofern sie die Finanzierungsbeiträge selbst 
oder durch einen Dritten leisten. 
Wird ein Aufbaudarlehen als Finanzierungsbeitrag 
zugelassen, wird die Bescheinigung entsprechend 
den jeweils geltenden Richtlinien durch das für 
das Bauvorhaben zuständige Wohnungsamt, sonst 
durch das Wohnungsamt, in dessen Bezirk der 
Wohnungsuchende zur Zeit wohnt, ausgestellt. 
An die Stelle der vorgenannten Bescheinigungen 
treten nach Aufhebung der. Wohnraumbewirt- 
schaftung Bescheinigungen, die die zuständigen 
Stellen nach Maßgabe der zur Durchführung des 
WoBindG 1965 erlassenen Richtlinien ‚erteilen. 
(2) Für Wohnungen, die für 
a) kinderreiche Familien, 
b) Schwerbeschädigte und ihnen Gleichgestellte, 
c) Heimkehrer, die nach dem 831. Dezember 1948 
zurückgekehrt sind, 
54 
d) Kriegerwitwen mit Kindern, 
e) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung 
und ihnen Gleichgestellte, + 
f) Personen, die nach dem Häftlingshilfegesetz 
anspruchsberechtigt sind, 
Zzweckbestimmt sind, dürfen Mietvorauszahlungen 
oder Mieterdarlehen nicht angenommen werden. 
Die Bewilligungsstelle darf Finanzierungsbeiträge 
nur zulassen, wenn sie der Höhe nach angemessen 
sind. Verlorene Baukostenzuschüsse, die gemäß 
$ 50 II. WoBauG von Dritten geleistet werden, 
müssen der Höhe nach einem Mieterdarlehen ent: 
sprechen, wenn sie einen Zuteilungsanspruch des 
Wohnungsuchenden begründen sollen; 
Hat der Wohnungsuchende Vermögen, so be- 
stimmt die Bewilligungsstelle die Höhe des ange- 
messenen Finanzierungsbeitrages. 
Für Betriebs- und Werkwohnungen ($ 77 
II. WoBauG) hat’ der Inhaber des Betriebes Fi- 
nanzierungsbeiträge in angemessener Höhe (in 
der Regel mindestens 25 v.H. der Gesamtkosten) 
zur Restfinanzierung zu leisten (Arbeitgeberdar- 
lehen). Für Leistungen des Arbeitgebers im Sinne 
dieser Bestimmungen werden: nur die gleichen 
Zinsbedingungen zugelassen wie für das. öffent- 
liche Baudarlehen. Eine grundbuchliche Sicherung 
von Darlehen des Arbeitgebers im Range vor dem 
Landesbaudarlehen ist unzulässig. 
Die Bestimmungen des Absatzes 5 Sätze 2 und 3 
sind auch auf den Wohnungsbau anzuwenden, an 
dem sich Behörden im Rahmen der Wohnungs- 
fürsorge für ihre Bediensteten beteiligen. 
Anträge auf Zulassung von Finanzierungsbeiträ- 
gen sind bis spätestens acht Wochen vor der Be- 
zugsfertigkeit der Wohnungen bei der Wohnungs- 
bau-Kreditanstalt Berlin einzureichen. 
8) 
(4) 
(5) 
(6) 
‘7 ) 
35. 
Rückforderung unzulässiger Finanzierungsbeiträge 
Soweit die Leistung eines Finanzierungsbeitrages nach 
Nummer 34 unzulässig ist, ist der geleistete Finan- 
zierungsbeitrag zurückzuerstatten und von - dem 
Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rück- 
erstattung verjährt nach Ablauf eines Jahres von der 
Beendigung des Mietverhältnisses an (8 50 Abs. 4 
II. WoBauG und $ 9 WoBindG 1965). 
V. Öffentliches Baudarlehen 
36. Höhe des öffentlichen Baudarlehens 
(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende 
öffentliche Baudarlehen wird auf Grund der für 
die angemessene Wohnfläche (Nummer 11) je- 
weils bestimmten Darlehnssätze zur Schließung 
der Finanzierungslücke bewilligt, die bei der Dek- 
kung der Gesamtkosten des Bauvorhabens auch 
dann noch verbleibt, wenn Eigenleistungen des 
Bauherrn und Fremdmittel in angemessener Höhe 
vorgesehen sind. Die Höhe der Darlehen wird in 
besonderen Richtlinien bestimmt. 
(2) Wird für den Bau von Familienheimen ein Fami- 
lienzusatzdarlehen, ein als Eigenleistung anerkann- 
tes Aufbaudarlehen nach dem LAG oder ein ähn- 
liches Darlehen aus. Mitteln eines öffentlichen 
Haushalts gewährt, so darf das der nachstelligen 
Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen 
nicht deshalb gekürzt werden. 
37, Familienzusatzdarlehen 
(1) Werden dem Bauherrn eines Familienheimes oder 
einer eigengenutzten Wigentumswohnung erstmalig 
nach dem 31. August 1965 öffentliche Mittel be- 
willigt, so'ist ihm auf Antrag ein Familienzusatz- 
darlehen zu gewähren.
	        
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