V1/1966
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Nr. 16
WBewG
Wohnraumbewirtschaftungsgesetz in der
in Berlin nach dem Gesetz über die
Aufhebung der Wohnungszwangswirt-
schaft und über ein soziales Miet- und
Wohnrecht vom 23. Juni 1960 geltenden
Fassung: (GVBl. S. 646), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz vom 24. August
1965 (BGBl. I S. 969 / GVBl. S. 1364)
Gesetz zur Sicherung. der Zweckbestim-
mung von Sozialwohnungen (Wohnungs-
bindungsgesetz 1965 - WoBindG 1965)
vom 24. August 1965 (BGBl.I 5S.954 !
GVBl. S. 1350)
Wohnungseigentumsgesetz = Gesetz über das Wohnungs-
eigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz) vom
15. März 1951 (BGBl.I S.175 / GVBl.
S. 547), zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 26. Juli 1957 (BGBIl.I S. 861 /
GVBl. S. 901)
Wohnungsbau-Prämiengesetz i. d. F.
vom 25. August 1960 (BGBl.I S.713 /
GVBl. S.1063) und des. Gesetzes zur
Änderung des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes, anderer wohnungsbaurecht-
licher Vorschriften und über die Rück-
erstattung von _Baukostenzuschüssen
vom 21.Juli 1961 (BGBl. I S.1041 /
GVBl. 1036)
A. Allgemeine Grundsätze
Il. Gegenstand der Förderung
Förderungsfähiger Wohnraum
(1) Gegenstand der Förderung ist die Neuschaffung
von Wohnraum (8 2 II. WoBauG). In der Regel
soll Wohnraum nur in Gebäuden gefördert wer-
den, die ausschließlich Wohnzwecken dienen,
Grundsätzlich werden nur Wohnungen in Vorder-
häusern berücksichtigt; Gebäude und Gebäude-
teile, die an privaten Wohnstraßen oder Wohn-
wegen liegen, gelten als Vorderhäuser.
Wohnraum kann auch in: Gebäuden mit Ge-
schäftsräumen gefördert werden, wenn‘ weniger
als die Hälfte des Gebäudes anderen als Wohn-
zwecken, insbesondere gewerblichen oder beruf-
lichen Zwecken, dient.
Nach Durchführung des mit öffentlichen Mitteln
geförderten Bauvorhabens dürfen erweiternde und
zusätzliche Baumaßnahmen (am Baukörper und
auf dem Grundstück) nur mit Zustimmung‘ der
Bewilligungsstelle ausgeführt werden. Der An-
trag ‚auf Zustimmung ist beim Senator für Bau-
und Wohnungswesen — IV C (bei Kleinsiedlungen:
VIII B) — einzureichen.
Nicht förderungsfähiger Wohnraum
(1) Nicht gefördert wird Wohnraum,
a) der zur dauernden wohnungsmäßigen Unter-
bringung ungeeignet ist, wie Behelfs- und Pri-
mitivbauten, Wohnlauben, Wochenendhäuser
und Baracken, oder
der wegen seiner Lage oder Grundrißgestal-
tung keinen ausreichenden Wohnwert besitzt
oder
der in seiner Bauausführung und Ausstattung
erheblich über die Wohnbedürfnisse der brei-
ten Schichten des Volkes hinausgeht, z:B.
Luxuswohnungen, oder
der nach Grundriß und Gestaltung von den
üblichen Wohnformen soweit abweicht, daß die
Möglichkeit seiner Veräußerung dadurch we-
sentlich beeinträchtigt wird, oder
dessen Bau vor Aushändigung des Bewilli-
gungsbescheides für das öffentliche: Baudar-
lehen begonnen wurde, ohne daß ein vorzeitiger
Baubeginn nach Nummer 27 Abs. 2 zugelassen
worden ist.
WoBindG 1965 —
2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. e können bei
Familienheimen Ausnahmen zugelassen - werden,
wenn die Fertigstellung eines Familienheimes im
Rahmen der ursprünglich vorgesehenen Finanzie-
rung infolge besonderer Umstände nicht möglich
ist und das öffentliche Baudarlehen aus diesem
Grunde erst nach Baubeginn beantragt wird.
Ferner soll solcher Wohnraum nicht gefördert
werden,
a) der auf Grundstücken geschaffen werden soll,
die zum Zwecke der Bebauung zu unangemes-
sen hohen Preisen gegenüber dem Verkehrs-
wert erworben worden sind,
bei dem der Anteil der Grundstückskosten zu
den übrigen Kosten je qm Wohnfläche eine
Förderung nicht mehr vertretbar erscheinen
1äßt.
N. Begünstigter Personenkreis
Der. begünstigte Personenkreis
In der Regel ist nur Wohnraum für Wohnungsuchende
zu fördern, deren Jahreseinkommen die in 8 25
[I. WoBauG genannte Einkommensgrenze nicht über-
steigt.
3.
HL Förderungsrang
der Bauvorhaben
Vorrang von Wiederherstellung und Wiederaufbau*)
Die Wiederherstellung und der Wiederaufbau haben,
soweit eine geordnete städtebauliche Entwicklung es
erfordert, ohne Berücksichtigung weiterer Rangfolgen
nach Wohn- und Rechtsformen den Vorrang vor dem
Neubau. Dabei sind bevorzugt Bauvorhaben solcher
Bauherren zu fördern, die im Zeitpunkt der Zerstörung
oder Beschädigung Eigentümer der Grundstücke wa-
ren oder Erben derartiger Eigentümer, die einen Ver-
treibungsschaden der in 8 12 Abs.1 Nr.1 LAG be-
zeichneten Art geltend machen können oder Erben
solcher Geschädigter.
Förderungsrang der Neubauvorhaben*)
(1) Bei der Förderung von Neubauvorhaben sind die
nachstehenden Rangstufen zu beachten. Inner-
halb dieser Rangstufen ist in der Regel zunächst
den Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel
für solche Bauvorhaben zu entsprechen, die für
kinderreiche Familien bestimmt sind, alsdann den
Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel für
Bauvorhaben, bei denen sichergestellt ist, daß
durch Selbsthilfe eine Eigenleistung in Höhe von
mindestens 10 v.H. der Baukosten erbracht wer-
den soll.
Rangstufe I: Familienheime,
Rangstufe II: eigengenutzte Eigentums- und
Kaufeigentumswohnungen,
Rangstufe III: Miet- und Genossenschaftswoh-
nungen für
a) kinderreiche Familien,
b) junge Ehepaare,
c) ältere Personen,
d) Personen, die ihre Wohnung unverschuldet
verloren haben,
ge) alleinstehende Frauen über 35 Jahre,
f) alleinstehende Frauen mit einem Kind oder
mehreren Kindern,
g) Schwerbeschädigte und ihnen Gleichgestellte,
h) Tuberkulosekranke und Tuberkulosebedrohte,
|) Vertriebene und Deutsche aus der sowjetischen
Besatzungszone und dem sowjetisch besetzten
Sektor von Berlin,
Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember 1948
zurückgekehrt sind,
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
und ihnen Gleichgestellte.
4.
5.
‘) Die Nummern 4 und 5 gelten vorbehaltlich einer abweichenden
Regelung nach 8 101 II. WoBauG