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Volume 2. Juni 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

V1/1966 
Seite 83 
Nr. 16 
WBewG 
Wohnraumbewirtschaftungsgesetz in der 
in Berlin nach dem Gesetz über die 
Aufhebung der Wohnungszwangswirt- 
schaft und über ein soziales Miet- und 
Wohnrecht vom 23. Juni 1960 geltenden 
Fassung: (GVBl. S. 646), zuletzt geän- 
dert durch das Gesetz vom 24. August 
1965 (BGBl. I S. 969 / GVBl. S. 1364) 
Gesetz zur Sicherung. der Zweckbestim- 
mung von Sozialwohnungen (Wohnungs- 
bindungsgesetz 1965 - WoBindG 1965) 
vom 24. August 1965 (BGBl.I 5S.954 ! 
GVBl. S. 1350) 
Wohnungseigentumsgesetz = Gesetz über das Wohnungs- 
eigentum und das Dauerwohnrecht 
(Wohnungseigentumsgesetz) vom 
15. März 1951 (BGBl.I S.175 / GVBl. 
S. 547), zuletzt geändert durch das Ge- 
setz vom 26. Juli 1957 (BGBIl.I S. 861 / 
GVBl. S. 901) 
Wohnungsbau-Prämiengesetz i. d. F. 
vom 25. August 1960 (BGBl.I S.713 / 
GVBl. S.1063) und des. Gesetzes zur 
Änderung des Zweiten Wohnungsbau- 
gesetzes, anderer wohnungsbaurecht- 
licher Vorschriften und über die Rück- 
erstattung von _Baukostenzuschüssen 
vom 21.Juli 1961 (BGBl. I S.1041 / 
GVBl. 1036) 
A. Allgemeine Grundsätze 
Il. Gegenstand der Förderung 
Förderungsfähiger Wohnraum 
(1) Gegenstand der Förderung ist die Neuschaffung 
von Wohnraum (8 2 II. WoBauG). In der Regel 
soll Wohnraum nur in Gebäuden gefördert wer- 
den, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, 
Grundsätzlich werden nur Wohnungen in Vorder- 
häusern berücksichtigt; Gebäude und Gebäude- 
teile, die an privaten Wohnstraßen oder Wohn- 
wegen liegen, gelten als Vorderhäuser. 
Wohnraum kann auch in: Gebäuden mit Ge- 
schäftsräumen gefördert werden, wenn‘ weniger 
als die Hälfte des Gebäudes anderen als Wohn- 
zwecken, insbesondere gewerblichen oder beruf- 
lichen Zwecken, dient. 
Nach Durchführung des mit öffentlichen Mitteln 
geförderten Bauvorhabens dürfen erweiternde und 
zusätzliche Baumaßnahmen (am Baukörper und 
auf dem Grundstück) nur mit Zustimmung‘ der 
Bewilligungsstelle ausgeführt werden. Der An- 
trag ‚auf Zustimmung ist beim Senator für Bau- 
und Wohnungswesen — IV C (bei Kleinsiedlungen: 
VIII B) — einzureichen. 
Nicht förderungsfähiger Wohnraum 
(1) Nicht gefördert wird Wohnraum, 
a) der zur dauernden wohnungsmäßigen Unter- 
bringung ungeeignet ist, wie Behelfs- und Pri- 
mitivbauten, Wohnlauben, Wochenendhäuser 
und Baracken, oder 
der wegen seiner Lage oder Grundrißgestal- 
tung keinen ausreichenden Wohnwert besitzt 
oder 
der in seiner Bauausführung und Ausstattung 
erheblich über die Wohnbedürfnisse der brei- 
ten Schichten des Volkes hinausgeht, z:B. 
Luxuswohnungen, oder 
der nach Grundriß und Gestaltung von den 
üblichen Wohnformen soweit abweicht, daß die 
Möglichkeit seiner Veräußerung dadurch we- 
sentlich beeinträchtigt wird, oder 
dessen Bau vor Aushändigung des Bewilli- 
gungsbescheides für das öffentliche: Baudar- 
lehen begonnen wurde, ohne daß ein vorzeitiger 
Baubeginn nach Nummer 27 Abs. 2 zugelassen 
worden ist. 
WoBindG 1965 — 
2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. e können bei 
Familienheimen Ausnahmen zugelassen - werden, 
wenn die Fertigstellung eines Familienheimes im 
Rahmen der ursprünglich vorgesehenen Finanzie- 
rung infolge besonderer Umstände nicht möglich 
ist und das öffentliche Baudarlehen aus diesem 
Grunde erst nach Baubeginn beantragt wird. 
Ferner soll solcher Wohnraum nicht gefördert 
werden, 
a) der auf Grundstücken geschaffen werden soll, 
die zum Zwecke der Bebauung zu unangemes- 
sen hohen Preisen gegenüber dem Verkehrs- 
wert erworben worden sind, 
bei dem der Anteil der Grundstückskosten zu 
den übrigen Kosten je qm Wohnfläche eine 
Förderung nicht mehr vertretbar erscheinen 
1äßt. 
N. Begünstigter Personenkreis 
Der. begünstigte Personenkreis 
In der Regel ist nur Wohnraum für Wohnungsuchende 
zu fördern, deren Jahreseinkommen die in 8 25 
[I. WoBauG genannte Einkommensgrenze nicht über- 
steigt. 
3. 
HL Förderungsrang 
der Bauvorhaben 
Vorrang von Wiederherstellung und Wiederaufbau*) 
Die Wiederherstellung und der Wiederaufbau haben, 
soweit eine geordnete städtebauliche Entwicklung es 
erfordert, ohne Berücksichtigung weiterer Rangfolgen 
nach Wohn- und Rechtsformen den Vorrang vor dem 
Neubau. Dabei sind bevorzugt Bauvorhaben solcher 
Bauherren zu fördern, die im Zeitpunkt der Zerstörung 
oder Beschädigung Eigentümer der Grundstücke wa- 
ren oder Erben derartiger Eigentümer, die einen Ver- 
treibungsschaden der in 8 12 Abs.1 Nr.1 LAG be- 
zeichneten Art geltend machen können oder Erben 
solcher Geschädigter. 
Förderungsrang der Neubauvorhaben*) 
(1) Bei der Förderung von Neubauvorhaben sind die 
nachstehenden Rangstufen zu beachten. Inner- 
halb dieser Rangstufen ist in der Regel zunächst 
den Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel 
für solche Bauvorhaben zu entsprechen, die für 
kinderreiche Familien bestimmt sind, alsdann den 
Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel für 
Bauvorhaben, bei denen sichergestellt ist, daß 
durch Selbsthilfe eine Eigenleistung in Höhe von 
mindestens 10 v.H. der Baukosten erbracht wer- 
den soll. 
Rangstufe I: Familienheime, 
Rangstufe II: eigengenutzte Eigentums- und 
Kaufeigentumswohnungen, 
Rangstufe III: Miet- und Genossenschaftswoh- 
nungen für 
a) kinderreiche Familien, 
b) junge Ehepaare, 
c) ältere Personen, 
d) Personen, die ihre Wohnung unverschuldet 
verloren haben, 
ge) alleinstehende Frauen über 35 Jahre, 
f) alleinstehende Frauen mit einem Kind oder 
mehreren Kindern, 
g) Schwerbeschädigte und ihnen Gleichgestellte, 
h) Tuberkulosekranke und Tuberkulosebedrohte, 
|) Vertriebene und Deutsche aus der sowjetischen 
Besatzungszone und dem sowjetisch besetzten 
Sektor von Berlin, 
Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember 1948 
zurückgekehrt sind, 
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung 
und ihnen Gleichgestellte. 
4. 
5. 
‘) Die Nummern 4 und 5 gelten vorbehaltlich einer abweichenden 
Regelung nach 8 101 II. WoBauG
	        
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