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Volume 11. Mai 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

VI/1966 
Seite 79 
Nr. 15 
Ci 
4 
Übernahme und Aufrechnung kommt nur mit aus-ı 
drücklichem Einverständnis des Eigentümers in.Frage; 
der Erlös der Altbaustoffe ist dann von den Kosten der 
Ersatzvornahme abzusetzen. Steine dürfen bei der 
Ersatzvornahme nur abgeputzt werden, wenn sie im 
Rahmen der Gefahrenbeseitigungsarbeiten Verwen- 
dung finden. 
Unmittelbar nach Abrechnung einer Ersatzvornahme 
mit der ausführenden Firma sind die entstandenen 
Kosten der Ordnungsbehörde, auf deren Ersuchen die 
Ersatzvornahme durchgeführt worden ist, zur Ein- 
ziehung schriftlich mitzuteilen. Zweitschriften der 
Rechnungen sind auf Anforderung zur Verfügung zu 
stellen. 
Beantragt auf Grund einer ordnungsbehördlichen Ver- 
fügung ein Grundstückseigentümer die öffentliche Ab- 
räumung, so ist dies in dem Erläuterungsbericht für 
den Mittelfreigabeantrag für die Abräumung zu ver- 
merken. Gegebenenfalls ist eine Abschrift der Ver- 
fügung dem Antrag beizufügen. 
Die Erstattung der von Berlin aufgewendeten Mittel 
für Maßnahmen zur Beseitigung gefahrdrohender Zu- 
stände, die vor dem Inkrafttreten des Enttrümmerungs- 
gesetzes durchgeführt oder begonnen worden sind, ist 
in $ 13 des Enttrümmerungsgesetzes sowie in den 
Nummern 19 und 20 der Ausführungsvorschriften zum 
Enttrümmerungsgesetz geregelt. 
IM. Schlußbestimmung 
Diese. Richtlinien treten am 1.Mai 1966 in Kraft. Sie 
treten an die Stelle der Rundverfügung BauWohn 
Nr. 29/1955 vom 17. April 1955 — verlängert und ge- 
ändert durch die Rundverfügung BauWohn Nr. 49/1960 
vom 29. Dezember 1960 — sowie an die Stelle der Rund- 
verfügung BauWohn Nr. 4/1961 vom 2. Februar 1961, 
die am 31. Dezember 1965 außer Kraft getreten sind. 
Diese Richtlinien treten mit Ablauf des 30. April 1971 
außer Kraft. 
19. 
Schwedler 
Berichtigung 
Betr.: Dbl. VI/1966 Nr. 11 
Das Datum der Dienstblattverlautbarung muß statt 
„28. 12. 1965“ richtig heißen ‚,4. 3.1966“. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I D 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4701 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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