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Volume 7. Januar 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

VI/1966 
Seite 30 
Nr. 
Fünfter Abschnitt 
Vergünstigungen 
in der Wohnraumbewirtschaftung 
bei vorhandenem Wohnraum 
& 97 
Freibauen 
(1) Wer als Bauherr eine nach dem 30. Juni 1956 
bezugsfertig. werdende steuerbegünstigte oder frei 
finanzierte Wohnung schafft und dadurch eine an- 
yemessene anderweitige Unterbringung eines Woh- 
nungsuchenden ermöglicht, der bisher in einer der 
Wohnraumbewirtschaftung unterliegenden Woh- 
nung gewohnt hat, hat für seine Wohnzwecke An- 
spruch auf Zuteilung der dadurch freigewordenen 
Räume. Der Anspruch besteht nur, wenn der über 
die freigewordenen Räume Verfügungsberechtigte 
zustimmt. Ist der Bauherr der neugeschaffenen 
Wohnung zugleich über die freigewordenen Räume 
verfügungsberechtigt, so kann er an Stelle einer 
Zuteilung an sich die Zuteilung an einen von ihm 
benannten Wohnungsuchenden verlangen. Die Vor- 
schriften der 88 11 und 17a des Wohnraumbewirt- 
schaftungsgesetzes bleiben unberührt, 
(2) Der Bauherr der steuerbegünstigten oder frei 
finanzierten Wohnung kann, wenn er nicht An- 
spruch auf Zuteilung der freigewordenen Räume 
nach den Vorschriften des Absatzes 1 erhebt, ver- 
langen, daß ihm in seiner der Wohnraumbewirt- 
schaftung unterliegenden Wohnung über den Raum 
hinaus, der ihm nach 8 10 des Wohnraumbewirt- 
schaftungsgesetzes zugestanden werden kann, zu- 
sätzlicher Raum in angemessenem Umfange zuge- 
billigt wird. Der Anspruch kann geltend gemacht 
werden, wenn in der von dem Wohnungsinhaber 
bewohnten Wohnung Raum frei wird oder wenn er 
eine andere Wohnung bezieht, 
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden 
auf denjenigen entsprechende Anwendung, der 
einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag zum Bau 
einer nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig werden- 
den steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh- 
nung leistet. Ein Finanzierungsbeitrag ist wesent- 
lich, wenn er mindestens ein Drittel der auf die 
Wohnung entfallenden Gesamtkosten ‚des Bauvor- 
habens beträgt und, sofern er als Darlehen oder 
Mietvorauszahlung geleistet wird, unverzinslich ist 
und für eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren 
gewährt wird. 
(4) Bestehende Vorschriften der Länder über 
weitergehende Freibaumöglichkeiten bleiben unbe- 
rührt. 
S 
98 
Freikauf 
EC 
A 
NT 
(1) Wer einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag 
im Sinne des $ 97 Abs.3 an die Gemeinde zur 
Förderung des Wohnungsbaues leistet, kann die 
Zuteilung zusätzlichen Raumes unter entsprechender 
Anwendung der Vorschriften. des $ 97 Abs.2 ver- 
langen. i 
(2) Die Gemeinde hat die empfangenen Finanzie- 
rungsbeiträge als öffentliche Mittel im Sinne des 
8 6 Abs. 1 zum Bau öffentlich geförderter Wohnun- 
gen zu verwenden. 
Teil VI 
Ergänzungs-, Durchführungs- 
und Überleitungsvorschriften 
Erster Abschnitt 
Ergänzungsvorschriiten 
8 99 
Gleichstellungen 
(1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Geset- 
zes steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem 
Grundstück, das Wohnungserbbaurecht dem Woh- 
nungseigentum gleich. 
(2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getrof- 
fenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume 
entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder 
Zweck einzelner Vorschriften etwas anderes ergibt. 
$ 100 
Anwendung von Begriffsbestimmungen 
dieses Gesetzes 
Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses 
Gesetzes die in den 88 2, 5, 7, 9 bis 17 bestimmten 
Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffs- 
bestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in 
jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes 
vestimmt ist. 
8 101 
Sondervorschriften für die Stadtstaaten 
(1) Der Bundesminister für Wohnungswesen, 
Städtebau und Raumordnung wird ermächtigt, für 
die Länder Berlin, Hamburg und Bremen Abwei- 
chungen von den Bestimmungen des $ 26 Abs.1 
bis 4 und des $ 30 zuzulassen. 
(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg 
gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als 
Gemeinden. - 
8 102 
Rechtsweg 
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus 
diesem Gesetz entstehen können, ist der Verwal- 
tungsrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für 
Streitigkeiten, die sich ergeben aus Anträgen auf 
Bewilligung öffentlicher Mittel, auf Übernahme von 
Bürgschaften und Gewährleistungen und auf Zulas- 
sung eines Betreuungsunternehmens ($ 37 Abs. 22). 
(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus 
diesem Gesetz entstehen können, ist der ordent- 
liche Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für 
Streitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund 
der Bewilligung Öffentlicher Mittel geschlossenen 
Verträgen, aus übernommenen Bürgschaften und 
Gewährleistungen sowie für Streitigkeiten zwischen
	        
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