VI/1966
Seite 30
Nr.
Fünfter Abschnitt
Vergünstigungen
in der Wohnraumbewirtschaftung
bei vorhandenem Wohnraum
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Freibauen
(1) Wer als Bauherr eine nach dem 30. Juni 1956
bezugsfertig. werdende steuerbegünstigte oder frei
finanzierte Wohnung schafft und dadurch eine an-
yemessene anderweitige Unterbringung eines Woh-
nungsuchenden ermöglicht, der bisher in einer der
Wohnraumbewirtschaftung unterliegenden Woh-
nung gewohnt hat, hat für seine Wohnzwecke An-
spruch auf Zuteilung der dadurch freigewordenen
Räume. Der Anspruch besteht nur, wenn der über
die freigewordenen Räume Verfügungsberechtigte
zustimmt. Ist der Bauherr der neugeschaffenen
Wohnung zugleich über die freigewordenen Räume
verfügungsberechtigt, so kann er an Stelle einer
Zuteilung an sich die Zuteilung an einen von ihm
benannten Wohnungsuchenden verlangen. Die Vor-
schriften der 88 11 und 17a des Wohnraumbewirt-
schaftungsgesetzes bleiben unberührt,
(2) Der Bauherr der steuerbegünstigten oder frei
finanzierten Wohnung kann, wenn er nicht An-
spruch auf Zuteilung der freigewordenen Räume
nach den Vorschriften des Absatzes 1 erhebt, ver-
langen, daß ihm in seiner der Wohnraumbewirt-
schaftung unterliegenden Wohnung über den Raum
hinaus, der ihm nach 8 10 des Wohnraumbewirt-
schaftungsgesetzes zugestanden werden kann, zu-
sätzlicher Raum in angemessenem Umfange zuge-
billigt wird. Der Anspruch kann geltend gemacht
werden, wenn in der von dem Wohnungsinhaber
bewohnten Wohnung Raum frei wird oder wenn er
eine andere Wohnung bezieht,
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden
auf denjenigen entsprechende Anwendung, der
einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag zum Bau
einer nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig werden-
den steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
nung leistet. Ein Finanzierungsbeitrag ist wesent-
lich, wenn er mindestens ein Drittel der auf die
Wohnung entfallenden Gesamtkosten ‚des Bauvor-
habens beträgt und, sofern er als Darlehen oder
Mietvorauszahlung geleistet wird, unverzinslich ist
und für eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren
gewährt wird.
(4) Bestehende Vorschriften der Länder über
weitergehende Freibaumöglichkeiten bleiben unbe-
rührt.
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98
Freikauf
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(1) Wer einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag
im Sinne des $ 97 Abs.3 an die Gemeinde zur
Förderung des Wohnungsbaues leistet, kann die
Zuteilung zusätzlichen Raumes unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften. des $ 97 Abs.2 ver-
langen. i
(2) Die Gemeinde hat die empfangenen Finanzie-
rungsbeiträge als öffentliche Mittel im Sinne des
8 6 Abs. 1 zum Bau öffentlich geförderter Wohnun-
gen zu verwenden.
Teil VI
Ergänzungs-, Durchführungs-
und Überleitungsvorschriften
Erster Abschnitt
Ergänzungsvorschriiten
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Gleichstellungen
(1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Geset-
zes steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem
Grundstück, das Wohnungserbbaurecht dem Woh-
nungseigentum gleich.
(2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getrof-
fenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume
entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder
Zweck einzelner Vorschriften etwas anderes ergibt.
$ 100
Anwendung von Begriffsbestimmungen
dieses Gesetzes
Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses
Gesetzes die in den 88 2, 5, 7, 9 bis 17 bestimmten
Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffs-
bestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in
jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes
vestimmt ist.
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Sondervorschriften für die Stadtstaaten
(1) Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung wird ermächtigt, für
die Länder Berlin, Hamburg und Bremen Abwei-
chungen von den Bestimmungen des $ 26 Abs.1
bis 4 und des $ 30 zuzulassen.
(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg
gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als
Gemeinden. -
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Rechtsweg
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus
diesem Gesetz entstehen können, ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für
Streitigkeiten, die sich ergeben aus Anträgen auf
Bewilligung öffentlicher Mittel, auf Übernahme von
Bürgschaften und Gewährleistungen und auf Zulas-
sung eines Betreuungsunternehmens ($ 37 Abs. 22).
(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus
diesem Gesetz entstehen können, ist der ordent-
liche Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für
Streitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund
der Bewilligung Öffentlicher Mittel geschlossenen
Verträgen, aus übernommenen Bürgschaften und
Gewährleistungen sowie für Streitigkeiten zwischen