VI/1966
Seite 277
Nr. 45
km BauWohn IV D1
| VI-45 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4810
( 7.11.1966 ,
ABI. S. 1254
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter — BauWohn —
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Richtlinien
für Darlehnssätze 1966
Auf Grund
des 8 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Allgemeinen Zuständig-
keitsgesetzes,
der 88 43 und 46 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und
des 8 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin
wird im Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen und
für Wirtschaft bestimmt:
Die Richtlinien für die Anwendung von Darlehnssätzen
im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau — Richt-
linien für Darlehnssätze 1966 — vom 21. Dezember 1965
(ABl.1966 S. 270 / Dbl. VI/1966 Nr. 6) in der Fassung der
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für
Darlehnssätze 1966 vom 5. September 1966 (ABl. S. 1081 /
Dbl. VI Nr. 38) werden wie folgt geändert:
1. Nummer 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das für die Wirtschaftseinheit zu berechnende
öffentliche Baudarlehen beträgt
für Miet- und Genossenschaftswohnungen
150 DM je Quadratmeter Wohnfläche
abzüglich 2500 DM je Wohnung,
für eigengenutzte Eigentumswohnungen
185 DM je Quadratmeter Wohnfläche
abzüglich 2750 DM je Wohnung;
bei Wohnungen in Gebäuden mit höchstens 3 Vollge-
schossen und in Hochhäusern im Sinne der bauaufsicht-
lichen Sicherheitsvorschriften
für Miet- und Genossenschaftswohnungen
260 DM je Quadratmeter Wohnfläche
abzüglich 3700 DM je Wohnung,
für eigengenutzte Eigentumswohnungen
300 DM je Quadratmeter Wohnfläche
abzüglich 4070 DM je Wohnung,
für Familienheime
320 DM je Quadratmeter Wohnfläche
abzüglich 4250 DM je Wohnung.“
2. Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„11. Geltungsbereich
Diese Richtlinien sind auf alle Bauvorhaben anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1965 durch
Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne des 8 6 Abs. 1
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wer-
den. Es gelten
a) für das Wohnungsbauprogramm 1966 die sich
aus den Verwaltungsvorschriften zur Änderung
der Richtlinien für Darlehnssätze 1966 vom
5. September 1966 (ABl. S. 1081 / Dbl. VI Nr. 38)
ergebende Fassung,
für das Wohnungsbauprogramm 1967 und spä-
tere Programme die sich aus den Verwaltungs-
vorschriften zur Änderung der Richtlinien für
Darlehnssätze 1966 vom 7. November 1966
(ABl.8S.1254 / Dbl. VI Nr.45) ergebende Fas-
sung.‘
b)
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
Oktober 1966 in Kraft.
Schwedler
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I D 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 -
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4701 -
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