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Volume 5. Dezember 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

VI/1966 
Seite 277 
Nr. 45 
km BauWohn IV D1 
| VI-45 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4810 
( 7.11.1966 , 
ABI. S. 1254 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter — BauWohn — 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Richtlinien 
für Darlehnssätze 1966 
Auf Grund 
des 8 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Allgemeinen Zuständig- 
keitsgesetzes, 
der 88 43 und 46 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und 
des 8 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin 
wird im Einvernehmen mit den Senatoren für Finanzen und 
für Wirtschaft bestimmt: 
Die Richtlinien für die Anwendung von Darlehnssätzen 
im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau — Richt- 
linien für Darlehnssätze 1966 — vom 21. Dezember 1965 
(ABl.1966 S. 270 / Dbl. VI/1966 Nr. 6) in der Fassung der 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für 
Darlehnssätze 1966 vom 5. September 1966 (ABl. S. 1081 / 
Dbl. VI Nr. 38) werden wie folgt geändert: 
1. Nummer 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Das für die Wirtschaftseinheit zu berechnende 
öffentliche Baudarlehen beträgt 
für Miet- und Genossenschaftswohnungen 
150 DM je Quadratmeter Wohnfläche 
abzüglich 2500 DM je Wohnung, 
für eigengenutzte Eigentumswohnungen 
185 DM je Quadratmeter Wohnfläche 
abzüglich 2750 DM je Wohnung; 
bei Wohnungen in Gebäuden mit höchstens 3 Vollge- 
schossen und in Hochhäusern im Sinne der bauaufsicht- 
lichen Sicherheitsvorschriften 
für Miet- und Genossenschaftswohnungen 
260 DM je Quadratmeter Wohnfläche 
abzüglich 3700 DM je Wohnung, 
für eigengenutzte Eigentumswohnungen 
300 DM je Quadratmeter Wohnfläche 
abzüglich 4070 DM je Wohnung, 
für Familienheime 
320 DM je Quadratmeter Wohnfläche 
abzüglich 4250 DM je Wohnung.“ 
2. Nummer 11 erhält folgende Fassung: 
„11. Geltungsbereich 
Diese Richtlinien sind auf alle Bauvorhaben anzu- 
wenden, die nach dem 31. Dezember 1965 durch 
Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne des 8 6 Abs. 1 
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wer- 
den. Es gelten 
a) für das Wohnungsbauprogramm 1966 die sich 
aus den Verwaltungsvorschriften zur Änderung 
der Richtlinien für Darlehnssätze 1966 vom 
5. September 1966 (ABl. S. 1081 / Dbl. VI Nr. 38) 
ergebende Fassung, 
für das Wohnungsbauprogramm 1967 und spä- 
tere Programme die sich aus den Verwaltungs- 
vorschriften zur Änderung der Richtlinien für 
Darlehnssätze 1966 vom 7. November 1966 
(ABl.8S.1254 / Dbl. VI Nr.45) ergebende Fas- 
sung.‘ 
b) 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
Oktober 1966 in Kraft. 
Schwedler 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I D 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4701 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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