V1/1966
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Nr. 40-41
16.
Verboten ist die Benutzung von Löschgeräten zu an-
deren als zu Löschzwecken (z.B. das Verwenden von
Feuereimern zur Hausreinigung, des Feuerlöschsandes
zum Streuen bei Glatteis o.ä.). Die Feuerschutzord-
nung muß — insbesondere auch in der Nähe von Fern-
sprechern — ständig und gut sichtbar ausgehängt sein.
B. Verhalten bei Ausbruch
eines Brandes
17. Es muß sichergestellt sein, daß bei einem Brandaus-
bruch Feuerwehr, Polizei, Arzt, Bezirksamt und son-
stige besonders beteiligte Stellen sofort benachrichtigt
werden,
alle sich im Hause Aufhaltenden durch geeignete Mittel
(Sirene, Glocke, Gong o. ä.) schnell und sicher gewarnt
werden und in Ruhe sofort und vollzählig: die Räume
verlassen und die Sammelplätze aufsuchen können,
hilflose Heimbewohner sofort in Sicherheit gebracht
werden,
auf den festgelegten Sammelplätzen sofort die Voll-
zähligkeit der Heimbewohner festgestellt wird,
durch geeignete Betriebsangehörige bis zum Eintreffen
der Feuerwehr das Feuer energisch und umsichtig be-
kämpft wird,
Gashaupthähne sofort geschlossen werden,
bei Kabelbrand elektrischer Strom abgestellt wird,
Türen und Fenster geschlossen, aber nicht verschlossen
sind, Gegenzug vermieden wird und Schlüssel für alle
Räume bereitgehalten werden.
18. Über brennende Personen sind Decken, Mäntel usw.
zu werfen und festzudrücken.
19. Brennende Bett- und Wäschestücke sind ins Freie zu
werfen und mit Wasser zu löschen.
Niemals dürfen auf Zuruf von nicht am Löschdienst
Beteiligten Heimbewohner aus oberen Stockwerken
herabspringen.
In verqualmten Räumen soll die Fortbewegung. nur
kriechend erfolgen. Hierbei sind nasse Tücher vor
Mund und Nase zu halten,
22. Der Aufenthalt in der Nähe der Brandstelle ist nicht
am Löschdienst Beteiligten untersagt.
IV. Schlußvorschriften
23.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. Januar 1966 in Kraft. Sie treten am 31. Dezem-
ber 1970 außer Kraft.
Die Dienstblattverfügung Teil IV/1961 Nr. 12 ist nach
86 Abs.4 AZG am 31. Dezember 1965 außer Kraft ge-
treten.
In Vertretung
Wehlitz
Anlage
Feuerschutzordnung
Wer im Hause Feuer bemerkt, hat sofort
a) die Feuerwehr zu alarmieren: Notruf 112.
Nächste FeuerwaCh® sense ern EEE
RUfnumMeL essen en re
Nächster FeuermeldeT 2... EEE LEHE
Nächster Polizeiruf
Nächstes Polizeirevier ............................
RUufnumMCt ven er sa
b) den Heimleiter oder seinen Vertreter und
den Pförtner vom Ausbruch des Feuers und
von der Lage der Brandstelle zu benachrichtigen.
Heimleiter a... ern
ANSCHTIIE ae Be
RufnumMel ask kirrerrren
vertreteE ass EEE EEE
AUNSCHÜTE Ga
Rufnummer...
| 55 0) 4100 DE
Anschrift. bumsen
RUCMUMMEOL ask u see
2. Sonstige zu benachrichtigende Stellen:
a) Arzt, DI: seem
Anschrift een
RUfnumMMET essen
b) Bezirksamt ae EEE EEE
(2400000118100 EEE
3.
Das Hauspersonal unterrichtet alle Hausbewohner
durch das Feuersignal (au...) , begibt sich
zu den Hilflosen und leistet Hilfe.
Jede Panik muß vermieden werden!
Alle Heimbewohner verlassen sofort in Ruhe ihre
Räume und treffen sich
4,
A BE
Die Heimleitung stellt sofort die Vollzähligkeit der
Heimbewohner fest.
5,
Beim Eintreffen der Feuerwehr und der Polizei sind
nur deren Anordnungen zu befolgen.
Niemals auf Zurufe von nicht am Löschdienst Betei-
ligten herabspringen.
6.
Es ist untersagt, wieder in die brennenden Räume
hineinzulaufen, um Wertgegenstände, Papiere usw. zu
retten.
m Da Wohn IX E 14-6954 Allg. 69/661 -
[* VI-41 | Fernruf: 8705 91 — (95) 4991 |_29.9. 1966 |
An die Mitglieder des Senats ABI. S. 1152
die Bezirksämter — BauWohn —
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Rundschreiben
über die Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten
Auf Grund der Verordnung über die allgemeine baupoli-
zeiliche. Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten vom
8. November 1937 (RGBIl.I S.1177) in Verbindung mit der
Verwaltungsvereinbarung über die Zulassung neuer Bau-
stoffe und Bauarten vom 10. Mai 1951 (ABIL.S. 88) werden
in Berlin folgende allgemeine baupolizeiliche Zulassungen
in Kraft gesetzt: