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Volume 3. November 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

V1/1966 
Seite 265 
Nr. 40-41 
16. 
Verboten ist die Benutzung von Löschgeräten zu an- 
deren als zu Löschzwecken (z.B. das Verwenden von 
Feuereimern zur Hausreinigung, des Feuerlöschsandes 
zum Streuen bei Glatteis o.ä.). Die Feuerschutzord- 
nung muß — insbesondere auch in der Nähe von Fern- 
sprechern — ständig und gut sichtbar ausgehängt sein. 
B. Verhalten bei Ausbruch 
eines Brandes 
17. Es muß sichergestellt sein, daß bei einem Brandaus- 
bruch Feuerwehr, Polizei, Arzt, Bezirksamt und son- 
stige besonders beteiligte Stellen sofort benachrichtigt 
werden, 
alle sich im Hause Aufhaltenden durch geeignete Mittel 
(Sirene, Glocke, Gong o. ä.) schnell und sicher gewarnt 
werden und in Ruhe sofort und vollzählig: die Räume 
verlassen und die Sammelplätze aufsuchen können, 
hilflose Heimbewohner sofort in Sicherheit gebracht 
werden, 
auf den festgelegten Sammelplätzen sofort die Voll- 
zähligkeit der Heimbewohner festgestellt wird, 
durch geeignete Betriebsangehörige bis zum Eintreffen 
der Feuerwehr das Feuer energisch und umsichtig be- 
kämpft wird, 
Gashaupthähne sofort geschlossen werden, 
bei Kabelbrand elektrischer Strom abgestellt wird, 
Türen und Fenster geschlossen, aber nicht verschlossen 
sind, Gegenzug vermieden wird und Schlüssel für alle 
Räume bereitgehalten werden. 
18. Über brennende Personen sind Decken, Mäntel usw. 
zu werfen und festzudrücken. 
19. Brennende Bett- und Wäschestücke sind ins Freie zu 
werfen und mit Wasser zu löschen. 
Niemals dürfen auf Zuruf von nicht am Löschdienst 
Beteiligten Heimbewohner aus oberen Stockwerken 
herabspringen. 
In verqualmten Räumen soll die Fortbewegung. nur 
kriechend erfolgen. Hierbei sind nasse Tücher vor 
Mund und Nase zu halten, 
22. Der Aufenthalt in der Nähe der Brandstelle ist nicht 
am Löschdienst Beteiligten untersagt. 
IV. Schlußvorschriften 
23. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1. Januar 1966 in Kraft. Sie treten am 31. Dezem- 
ber 1970 außer Kraft. 
Die Dienstblattverfügung Teil IV/1961 Nr. 12 ist nach 
86 Abs.4 AZG am 31. Dezember 1965 außer Kraft ge- 
treten. 
In Vertretung 
Wehlitz 
Anlage 
Feuerschutzordnung 
Wer im Hause Feuer bemerkt, hat sofort 
a) die Feuerwehr zu alarmieren: Notruf 112. 
Nächste FeuerwaCh® sense ern EEE 
RUfnumMeL essen en re 
Nächster FeuermeldeT 2... EEE LEHE 
Nächster Polizeiruf 
Nächstes Polizeirevier ............................ 
RUufnumMCt ven er sa 
b) den Heimleiter oder seinen Vertreter und 
den Pförtner vom Ausbruch des Feuers und 
von der Lage der Brandstelle zu benachrichtigen. 
Heimleiter a... ern 
ANSCHTIIE ae Be 
RufnumMel ask kirrerrren 
vertreteE ass EEE EEE 
AUNSCHÜTE Ga 
Rufnummer... 
| 55 0) 4100 DE 
Anschrift. bumsen 
RUCMUMMEOL ask u see 
2. Sonstige zu benachrichtigende Stellen: 
a) Arzt, DI: seem 
Anschrift een 
RUfnumMMET essen 
b) Bezirksamt ae EEE EEE 
(2400000118100 EEE 
3. 
Das Hauspersonal unterrichtet alle Hausbewohner 
durch das Feuersignal (au...) , begibt sich 
zu den Hilflosen und leistet Hilfe. 
Jede Panik muß vermieden werden! 
Alle Heimbewohner verlassen sofort in Ruhe ihre 
Räume und treffen sich 
4, 
A BE 
Die Heimleitung stellt sofort die Vollzähligkeit der 
Heimbewohner fest. 
5, 
Beim Eintreffen der Feuerwehr und der Polizei sind 
nur deren Anordnungen zu befolgen. 
Niemals auf Zurufe von nicht am Löschdienst Betei- 
ligten herabspringen. 
6. 
Es ist untersagt, wieder in die brennenden Räume 
hineinzulaufen, um Wertgegenstände, Papiere usw. zu 
retten. 
m Da Wohn IX E 14-6954 Allg. 69/661 - 
[* VI-41 | Fernruf: 8705 91 — (95) 4991 |_29.9. 1966 | 
An die Mitglieder des Senats ABI. S. 1152 
die Bezirksämter — BauWohn — 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Rundschreiben 
über die Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten 
Auf Grund der Verordnung über die allgemeine baupoli- 
zeiliche. Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten vom 
8. November 1937 (RGBIl.I S.1177) in Verbindung mit der 
Verwaltungsvereinbarung über die Zulassung neuer Bau- 
stoffe und Bauarten vom 10. Mai 1951 (ABIL.S. 88) werden 
in Berlin folgende allgemeine baupolizeiliche Zulassungen 
in Kraft gesetzt:
	        
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