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Volume 3. November 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

V1/1966 ) 
Seite 264 
Nr. 40 
über Anforderungen, insbesondere technischer Art, an ' 
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung 
brennbarer Flüssigkeiten zu Lande [Technische Ver- 
ordnung über brennbare Flüssigkeiten — TVBF —-] vom 
10. September 1964 — GVBl. S. 1184 —.) 
Keine Ansammlung von brennbaren Gegenständen und 
Stoffen in Wohn-, Arbeits- und Nebenräumen 
Gerümpel. und alter Hausrat dürfen nicht in Ecken 
und Winkeln, in engen Durchgängen, Bodenräumen 
usw. angesammelt werden. Ebenso ist es untersagt, 
Türen, Gänge, Treppenhäuser usw. durch Mobiliar zu 
verstellen. 
Brennbare Abfälle (Späne, Papier usw.) sind mögsichst 
rasch aus den Räumen zu entfernen und an die hierfür 
vorgesehenen Plätze zu bringen (Heizhaus, Müllkasten 
0. ä.). 
Elektrische Anlagen und Geräte 
Elektrische Anlagen dürfen nur durch von der Bewag 
konzessionierte Handwerker installiert werden. 
Elektrische Geräte (z.B. Kocher, Bügeleisen, Heiz- 
kissen, Tauchsieder, Rundfunkapparate usw.) müssen 
den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektro- 
techniker (VDE) über die Einrichtung und den Betrieb 
elektrischer Anlagen entsprechen und dürfen nur mit 
Genehmigung der Heimleitung verwendet werden. 
(Bügeleisen müssen eine nicht brennbare Unterlage 
haben.) 
Alle Geräte (auch Lampen) sind sofort nach Gebrauch 
oder bei vorübergehendem Verlassen des’ Arbeits- 
platzes auszuschalten. 
Nur vorschriftsmäßige Sicherungen sind zu ver- 
wenden. (Keine Behelfssicherungen. benutzen,. daher 
stets Ersatzsicherungen bereithalten!) 
Gasanlagen und -geräte 
Da viele Unfälle und Brände durch fahrlässiges Um- 
gehen mit Gasgeräten oder durch deren mangelhaften 
Zustand, aber auch z.B. durch Ausgehen der Gas- 
flamme beim Überkochen der Speisen oder durch Zug- 
luft entstehen, muß für eine ordnungsgemäße Installa- 
tion der Gasanlage gesorgt werden. (Keine bewegliche 
Gaszuleitung verwenden.) 
Für die Ausführung von Gasanlagen sind die „Tech- 
hischen Vorschriften und. Richtlinien für die Einrich- 
tung und Unterhaltung von Niederdruckgasanlagen in 
Gebäuden und Grundstücken DVGW — TVR Gas 
(1962)‘“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 
7. Juni 1963 (ABl. S.727) maßgebend. 
Gashähne sind erst zu öffnen, wenn das Zündmaterial 
zur Hand ist. 
Bei Gasgeruch ist die Schadensstelle nicht durch Ab- 
leuchten der Leitung mit Streichholz oder Licht zu 
suchen. Eine vermutete Schadensstelle ist mit Seifen- 
wasser zu befeuchten. (Bei austretendem Gas Seifen- 
olasenbildung.) 
9. 
10. 
11. 
12 
Verhalten der. Handwerker bei Bau-, Installations- und 
anderen Arbeiten 
Beim Teeren von Pappdächern muß stets eine größere 
Menge Löschsand vorhanden sein. Erwärmen und 
Kochen von Teer u.dgl. ist in den polizeilich hierfür 
nicht zugelassenen Räumen verboten. Beim Neuein- 
decken von Dächern ist möglichst teerfreie Pappe zu 
verwenden. 
Bei Löt- und Schweißarbeiten sind alle im Bereich der 
Stichflammen befindlichen Bauteile und Gegenstände, 
soweit sie brennbare Stoffe enthalten, durch Asbest- 
platten und Blechtafeln gegen Stichflammen, Funken 
oder glühende Metallteilchen zu schützen. 
Bei Unterbrechnung und nach Beendigung der Arbei- 
ten ist zu prüfen, ob noch Brandgefahr besteht. 
Eingefrorene Wasserleitungen dürfen nur mit der Löt- | 
lampe aufgetaut werden, wenn Löschmittel in greif- 
13. 
14. 
15. 
barer Nähe bereitgestellt sind. (Vgl. Sicherheitsvor- 
schriften für das Arbeiten mit Schweißbrennern, Löt- 
brennern und Lötlampen vom Deutschen Verband für 
Schweißtechnik e. V. — erhältlich beim Schadenverhü- 
tungsdienst der Feuersozietät Berlin.) 
C. Verhalten des Personals 
8. Das Heimpersonal ist verpflichtet, die erlassenen Feuer- 
Schutzbestimmungen sorgfältig zu beachten, für Be- 
seitigung gemeldeter oder festgestellter Mängel oder 
Gefahrenherde zu sorgen und die Heimbewohner ent- 
sprechend anzuleiten und aufzuklären. 
Die Feuerschutzordnung — s. Anlage — ist zu beachten! 
D. Verhalten der Heimbewohner 
Die Heimbewohner haben auch in ihrem persönlichen 
Bereich in geeigneter Weise die zu ihrem Schutz ge- 
troffenen Maßnahmen — z.B. das Verbot, im Bett zu 
rauchen — zu beachten und zu unterstützen und Mängel 
oder Gefahrenherde (Feuer, Brand- oder Gasgeruch, 
Schäden‘ an Gas- oder Elektroanlagen und -geräten) 
sofort der Heimleitung zu melden. 
Die Feuerschutzordnung — s. Anlage — ist zu beachten! 
E. Regelmäßige Besichtigungen der 
Heime auf Feuersicherheit 
Die Heime sind unter Hinzuziehung der zuständigen 
Bauaufsichtsämter und Brandschutzämter in Abstän- 
den von drei Jahren, wenn notwendig in kürzeren Ab- 
ständen, zu besichtigen und auf Feuersicherheit zu 
prüfen. 
Über die bei den Besichtigungen festgestellten Mängel 
ist eine Niederschrift anzufertigen. 
Der Heimleiter hat zu veranlassen, daß die fest- 
gestellten Mängel sofort beseitigt werden. 
III. Abwehrende Maßnahmen 
A. Schutz- und Löscheinrichtungen 
Durch geeignete Maßnahmen muß sichergestellt wer- 
den, daß im Hause geeignete und ausreichende Lösch- 
mittel. ständig gebrauchsfähig sind, ihr Standort be- 
kannt, gekennzeichnet und zugänglich ist und daß so- 
wohl das Personal als auch die Heimbewohner mit der 
Anwendung, insbesondere bei Feuerlöschern, vertraut 
sind. 
In Frage kommen: Haushydranten, Kübelspritzen, 
amtlich zugelassene Feuerlöscher und Kästen mit Sand 
und Wurfschaufeln. 
Bei der Auswahl, Anbringung und Verteilung der haus- 
eigenen Feuerlöscheinrichtungen ist das zuständige 
Brandschutzamt der Berliner Feuerwehr zu beteiligen. 
Bei der Beschaffung müssen auch die zuständigen 
fachtechnischen Dienststellen mitwirken (Brandschutz- 
amt der Berliner Feuerwehr und Hochbauamt des Be- 
zirksamtes). 
In allen Anstalten ist ein Übersichtsplan über die haus- 
eigenen Feuerlöscheinrichtungen im Benehmen mit 
dem Bandschutzamt der Berliner Feuerwehr anzuferti- 
gen und gut sichtbar auszuhängen; ein Plan ist der 
Feuerwehr zu übergeben. 
Hauseigene Feuerlöscheinrichtungen sind nach Bedarf 
- mindestens halbjährlich — zu prüfen. 
Die Feuerlöscher sind regelmäßig, im allgemeinen 
jährlich, mindestens jedoch alle 2 Jahre durch einen 
Fachmann. der Lieferfirma zu prüfen. Für jede Ver- 
waltungseinheit ist ein Betriebsangehöriger mit der 
verantwortlichen Ordnung aller notwendigen Feuer- 
schutzmaßnahmen zu beauftragen.
	        
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