V1/1966 )
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Nr. 40
über Anforderungen, insbesondere technischer Art, an '
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten zu Lande [Technische Ver-
ordnung über brennbare Flüssigkeiten — TVBF —-] vom
10. September 1964 — GVBl. S. 1184 —.)
Keine Ansammlung von brennbaren Gegenständen und
Stoffen in Wohn-, Arbeits- und Nebenräumen
Gerümpel. und alter Hausrat dürfen nicht in Ecken
und Winkeln, in engen Durchgängen, Bodenräumen
usw. angesammelt werden. Ebenso ist es untersagt,
Türen, Gänge, Treppenhäuser usw. durch Mobiliar zu
verstellen.
Brennbare Abfälle (Späne, Papier usw.) sind mögsichst
rasch aus den Räumen zu entfernen und an die hierfür
vorgesehenen Plätze zu bringen (Heizhaus, Müllkasten
0. ä.).
Elektrische Anlagen und Geräte
Elektrische Anlagen dürfen nur durch von der Bewag
konzessionierte Handwerker installiert werden.
Elektrische Geräte (z.B. Kocher, Bügeleisen, Heiz-
kissen, Tauchsieder, Rundfunkapparate usw.) müssen
den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektro-
techniker (VDE) über die Einrichtung und den Betrieb
elektrischer Anlagen entsprechen und dürfen nur mit
Genehmigung der Heimleitung verwendet werden.
(Bügeleisen müssen eine nicht brennbare Unterlage
haben.)
Alle Geräte (auch Lampen) sind sofort nach Gebrauch
oder bei vorübergehendem Verlassen des’ Arbeits-
platzes auszuschalten.
Nur vorschriftsmäßige Sicherungen sind zu ver-
wenden. (Keine Behelfssicherungen. benutzen,. daher
stets Ersatzsicherungen bereithalten!)
Gasanlagen und -geräte
Da viele Unfälle und Brände durch fahrlässiges Um-
gehen mit Gasgeräten oder durch deren mangelhaften
Zustand, aber auch z.B. durch Ausgehen der Gas-
flamme beim Überkochen der Speisen oder durch Zug-
luft entstehen, muß für eine ordnungsgemäße Installa-
tion der Gasanlage gesorgt werden. (Keine bewegliche
Gaszuleitung verwenden.)
Für die Ausführung von Gasanlagen sind die „Tech-
hischen Vorschriften und. Richtlinien für die Einrich-
tung und Unterhaltung von Niederdruckgasanlagen in
Gebäuden und Grundstücken DVGW — TVR Gas
(1962)‘“ in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Juni 1963 (ABl. S.727) maßgebend.
Gashähne sind erst zu öffnen, wenn das Zündmaterial
zur Hand ist.
Bei Gasgeruch ist die Schadensstelle nicht durch Ab-
leuchten der Leitung mit Streichholz oder Licht zu
suchen. Eine vermutete Schadensstelle ist mit Seifen-
wasser zu befeuchten. (Bei austretendem Gas Seifen-
olasenbildung.)
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Verhalten der. Handwerker bei Bau-, Installations- und
anderen Arbeiten
Beim Teeren von Pappdächern muß stets eine größere
Menge Löschsand vorhanden sein. Erwärmen und
Kochen von Teer u.dgl. ist in den polizeilich hierfür
nicht zugelassenen Räumen verboten. Beim Neuein-
decken von Dächern ist möglichst teerfreie Pappe zu
verwenden.
Bei Löt- und Schweißarbeiten sind alle im Bereich der
Stichflammen befindlichen Bauteile und Gegenstände,
soweit sie brennbare Stoffe enthalten, durch Asbest-
platten und Blechtafeln gegen Stichflammen, Funken
oder glühende Metallteilchen zu schützen.
Bei Unterbrechnung und nach Beendigung der Arbei-
ten ist zu prüfen, ob noch Brandgefahr besteht.
Eingefrorene Wasserleitungen dürfen nur mit der Löt- |
lampe aufgetaut werden, wenn Löschmittel in greif-
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barer Nähe bereitgestellt sind. (Vgl. Sicherheitsvor-
schriften für das Arbeiten mit Schweißbrennern, Löt-
brennern und Lötlampen vom Deutschen Verband für
Schweißtechnik e. V. — erhältlich beim Schadenverhü-
tungsdienst der Feuersozietät Berlin.)
C. Verhalten des Personals
8. Das Heimpersonal ist verpflichtet, die erlassenen Feuer-
Schutzbestimmungen sorgfältig zu beachten, für Be-
seitigung gemeldeter oder festgestellter Mängel oder
Gefahrenherde zu sorgen und die Heimbewohner ent-
sprechend anzuleiten und aufzuklären.
Die Feuerschutzordnung — s. Anlage — ist zu beachten!
D. Verhalten der Heimbewohner
Die Heimbewohner haben auch in ihrem persönlichen
Bereich in geeigneter Weise die zu ihrem Schutz ge-
troffenen Maßnahmen — z.B. das Verbot, im Bett zu
rauchen — zu beachten und zu unterstützen und Mängel
oder Gefahrenherde (Feuer, Brand- oder Gasgeruch,
Schäden‘ an Gas- oder Elektroanlagen und -geräten)
sofort der Heimleitung zu melden.
Die Feuerschutzordnung — s. Anlage — ist zu beachten!
E. Regelmäßige Besichtigungen der
Heime auf Feuersicherheit
Die Heime sind unter Hinzuziehung der zuständigen
Bauaufsichtsämter und Brandschutzämter in Abstän-
den von drei Jahren, wenn notwendig in kürzeren Ab-
ständen, zu besichtigen und auf Feuersicherheit zu
prüfen.
Über die bei den Besichtigungen festgestellten Mängel
ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Heimleiter hat zu veranlassen, daß die fest-
gestellten Mängel sofort beseitigt werden.
III. Abwehrende Maßnahmen
A. Schutz- und Löscheinrichtungen
Durch geeignete Maßnahmen muß sichergestellt wer-
den, daß im Hause geeignete und ausreichende Lösch-
mittel. ständig gebrauchsfähig sind, ihr Standort be-
kannt, gekennzeichnet und zugänglich ist und daß so-
wohl das Personal als auch die Heimbewohner mit der
Anwendung, insbesondere bei Feuerlöschern, vertraut
sind.
In Frage kommen: Haushydranten, Kübelspritzen,
amtlich zugelassene Feuerlöscher und Kästen mit Sand
und Wurfschaufeln.
Bei der Auswahl, Anbringung und Verteilung der haus-
eigenen Feuerlöscheinrichtungen ist das zuständige
Brandschutzamt der Berliner Feuerwehr zu beteiligen.
Bei der Beschaffung müssen auch die zuständigen
fachtechnischen Dienststellen mitwirken (Brandschutz-
amt der Berliner Feuerwehr und Hochbauamt des Be-
zirksamtes).
In allen Anstalten ist ein Übersichtsplan über die haus-
eigenen Feuerlöscheinrichtungen im Benehmen mit
dem Bandschutzamt der Berliner Feuerwehr anzuferti-
gen und gut sichtbar auszuhängen; ein Plan ist der
Feuerwehr zu übergeben.
Hauseigene Feuerlöscheinrichtungen sind nach Bedarf
- mindestens halbjährlich — zu prüfen.
Die Feuerlöscher sind regelmäßig, im allgemeinen
jährlich, mindestens jedoch alle 2 Jahre durch einen
Fachmann. der Lieferfirma zu prüfen. Für jede Ver-
waltungseinheit ist ein Betriebsangehöriger mit der
verantwortlichen Ordnung aller notwendigen Feuer-
schutzmaßnahmen zu beauftragen.