VI/1966
Seite 251 /
Nr. 39
7 (3): Die, Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere
‘ür
li. Waren- und Geschäftshäuser,
2. Versammlungsstätten,
3. Büro- und Verwaltungsgebäude,
Krankenanstalten, Entbindungs- und Säuglingsheime,
Schulen und Sportstätten,
bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung
oder mit erhöhter Brand-, Zerknall- oder Verkehrs-
gefahr,
bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche
Betriebe bestimmt sind,
bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit
einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist,
9. fliegende Bauten.
8.
Teil V
Gemeinschaftsanlagen
8 73
Herstellung, Unterhaltung
und Verwaltung durch die Eigentümer
(1) Die Herstellung, die Unterhaltung und- die Ver-
waltung von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für Gara-
zen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge ($ 67), Kinderspiel-
plätze ($ 10 Abs. 4) und Plätze für Abfallbehälter ($& 61),
für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind,
obliegen den Eigentümern der Grundstücke, für die diese
Anlagen bestimmt sind. Soweit die Eigentümer nichts
anderes vereinbaren, sind die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß sich das Rechtsverhältnis der
Eigentümer untereinander nach dem Verhältnis des Maßes
der zulässigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke rich-
tet. Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigen-
tümers. Ist der Bauherr nicht Eigentümer oder Erbbau-
berechtigter, so obliegt ihm die Beteiligung an der Her-
stellung, Unterhaltung und Verwaltung der Gemeinschafts-
anlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die
Rechtsnachfolger.
(2) Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden,
sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zwecks erforder-
lich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche
Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.
(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht
werden, daß der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich
auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten Sicher-
heit leistet.
(4) Sind im Bebauungsplan Flächen für Gemeinschafts-
anlagen festgesetzt, so dürfen entsprechende Anlagen auf
den einzelnen Baugrundstücken nicht genehmigt werden,
wenn hierdurch der Zweck der Festsetzungen gefährdet
wird.
Teil VI
Die am Bau Beteiligten
8 74
Grundsatz
Bei der Errichtung, Änderung oder dem Abbruch einer
baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres
Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür
verantwortlich, daß die baurechtlichen Vorschriften ein-
gehalten werden.
$ 75
Bauherr
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung
und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvor-
habens einen Entwurfsverfasser ($ 76), die Unternehmer
(8 77) und einen Bauleiter (8 78) zu bestellen. Der Bauherr
kann die Aufgaben der anderen am Bau Beteiligten selbst
übernehmen, soweit er die erforderliche Sachkunde und
Erfahrung besitzt. Ihm obliegen die nach den öffentlich-
rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die
Bauaufsichtsbehörde.
(2) Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschafts-
hilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unter-
nehmern nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn dabei
genügend Facharbeiter mit der nötigen Sachkunde, Erfah-
rung und Zuverlässigkeit mitwirken. Genehmigungsbedürf-
tige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder Nach:
barschaftshilfe ausgeführt werden. 8 78 bleibt unberührt.
(3)- Bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen bauli-
chen Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde darauf ver-
zichten, daß ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter nach
Absatz 1 bestellt wird.
(4) Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre
Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet,
So kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der
Bauausführung verlangen, daß ungeeignete Beauftragte
durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige
herangezogen werden. Dies gilt sinngemäß, wenn der Bau-
herr Aufgaben anderer am Bau Beteiligten selbst übernom-
men hat. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten
einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sach-
verständige bestellt sind.
(5) Vor Baubeginn hat der Bauherr der Bauaufsichts-
behörde die Namen des Bauleiters und der Fachbauleiter
und während der Bauausführung einen Wechsel der Bau-
leiter mitzuteilen; die Mitteilung ist von den Bauleitern,
bei einem Wechsel von dem neuen Bauleiter mit zu unter-
schreiben.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß ihr
für bestimmte Arbeiten die Unternehmer namhaft ge-
macht werden.
(7) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies
der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
$ 76
Entwurfsverfasser
(1) Der Entwurfsverfasser ist für die Vollständigkeit
und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Er hat
dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen
geliefert werden und dem. genehmigten Entwurf und den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebie-
ten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so
sind geeignete Sachverständige heranzuziehen. Diese sind
für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich.
Für das im Sinne des 8 3 ordnungsgemäße Ineinander-
greifen aller Fachentwürfe ist der Entwurfsverfasser ver-
antwortlich.
8 77
Unternehmer
(1) Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den
allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und den ge-
nehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von
ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ord-
nungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der
Baustellen, insbesondere die Tauglichkeit und Betriebs-
sicherheit der Gerüste, Geräte und der anderen Baustellen-
einrichtungen sowie die Einhaltung der Arbeitsschutzbe-
stimmungen verantwortlich. Er hat die erforderlichen
Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bau-
stoffe und Bauteile zu erbringen und auf der Baustelle
bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet der Vorschriften der
88 88 und 89, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen las-
sen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und
Anweisungen an der Baustelle vorliegen.
(2) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht
die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind ge-
eignete Fachunternehmer oder Fachleute heranzuziehen.
Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Für das im
Sinne des-8 3 ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner
Arbeiten mit denen seiner Fachunternehmer oder Fach-
leute ist der Unternehmer verantwortlich.
(3) Die Fachunternehmer und Fachleute haben auf Ver-
langen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen
die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhn-
lichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Er-
fahrung des Fachunternehmers oder von einer Ausstattung
des Unternehmers mit besonderen Einrichtungen abhängt,
nachzuweisen, daß sie für diese Bauarbeiten geeignet sind
und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.